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Freiwillig versichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es nicht nur Pflichtversicherte, sondern auch freiwillig Versicherte. Freiwillig Versicherte sind vor allem Personen, die aus der Familienversicherung oder Pflichtversicherung ausgeschieden sind.

Zum freiwillig Versicherten kann man dann werden, wenn man sich beispielsweise selbständig macht. Denken Sie aber auf jeden Fall daran, dass Sie sich rechtzeitig von Ihrer Krankenkasse beraten und informieren lassen, weil es recht unterschiedliche Fristen und Zugangsvoraussetzungen gibt.

Unterschiede bei der Beitragsberechnung

Der Beitrag, den Sie als freiwillig Versicherter zur GKV leisten, unterscheidet sich in seiner Berechnung von dem eines Pflichtversicherten. Denn bei Pflichtversicherten wird zur Ermittlung des Beitrages allein das Arbeitsentgelt herangezogen.

Das ist bei freiwillig Versicherten anders. Zusätzlich zu Ihrem Gewinn werden nämlich auch noch Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen, Verpachtung, Vermietung und zu gewissen Teilen auch aus Renten zur Berechnung Ihres GKV-Beitrags herangezogen.

Denken Sie daran, dass Sie seit dem 1. Januar 2009 der allgemeinen Versicherungspflicht unterliegen. Eine freiwillige Versicherung kann also durchaus auch für Sie in Frage kommen, wenn Sie nicht Mitglied einer privaten Krankenversicherung (PKV) werden wollen. Wenn Sie keine Versicherung haben, sind Sie verpflichtet, auch rückwirkend einen Antrag bei einer Krankenkasse als freiwillig Versicherter zu stellen. Was natürlich bedeutet, dass Sie die angefallenen Beiträge rückwirkend nachzahlen müssen.

Aktuell gibt es trotz Versicherungspflicht mehrere Millionen Menschen in Deutschland, die nicht krankenversichert sind. Da die Krankenversichertungsbeiträge bei Arbeitnehmern und Beziehern von staatlichen Transferleistungen (z.B. ALG II) automatisch abgeführt werden, sind es vor allem kleine Selbständige, die unversichert bleiben. Ein Grund dafür ist, dass die Mindestbeiträge sehr hoch sind und unabhängig vom tatsächlichen Einkommen geleistet werden müssen. In der Gründungsphase kann das finanziell belastend sein, zumal man den kompletten Beitrag zahlen muss – eine Aufsplittung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil gibt es bei Selbständigen nicht.

Trotzdem ist dringen dazu zu raten, sich zu versichern und die Beiträge zu begleichen. Denn eine Nachzahlung wenn man sehr lange nicht versichert war, dürfte die meisten Betroffenen überlasten. Dasselbe gilt aber für die Kosten, die entstehen, wenn man ohne versichert zu sein eine teure Behandlung benötigt.

Ende der Pflichtversicherung der GKV melden

Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert waren, jetzt aber die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht mehr erfüllen, müssen Sie das innerhalb von drei Monaten Ihrer Krankenkasse mitteilen. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine Mitgliedschaft. Wenn Sie als freiwillig Versicherter in der GKV bleiben möchten, müssen Sie eine ausdrückliche Beitrittserklärung vorlegen.

Sie sind nicht mehr freiwillig versichert, wenn Sie wieder in die Pflichtversicherung aufgenommen werden können, wenn Sie die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllen oder aber wenn Sie Ihre Mitgliedschaft als freiwillig Versicherter fristgerecht kündigen.

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