Hartz IV: Privatversicherte müssen Zuschläge zur PKV selbst zahlen

Wer eine Private Krankenversicherung abgeschlossen hat und Hartz IV bezieht, erhält vom Jobcenter grundsätzlich die Kosten mindestens bis zum halben Basistarif erstattet. Zuschläge zur privaten Krankenversicherung hingegen, wie sie sich beispielsweise aus einer vorangegangenen Nicht-Versicherung ergeben können, werden nicht bezahlt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte entsprechend in einem aktuellen Fall (Az.: L 9 AS 1241/11 B ER).

Private Krankenversicherung und Hartz IV

Die Kosten für die private Krankenversicherung trägt das Jobcenter adäquat zu den Kosten für eine gesetzliche Versicherung, im Allgemeinen bis zur Hälfte des Basistarifs. Ergeben sich Zusatzkosten beziehungsweise Zuschläge, zum Beispiel auch durch eine Höherversicherung, muss das Jobcenter keinesfalls für die kompletten Kosten der privaten Krankenversicherung aufkommen.

Im vorliegenden Fall ergaben sich die Zuschläge durch eine vorherige Nicht-Versicherung. Im Jahr 2011 hatte ein Gericht geurteilt, dass Bezieher von Hartz IV eine private Krankenversicherung wenigstens teilweise – bis zu einer mit gesetzlichen Leistungen vergleichbaren Höhe – erstattet bekommen. Das Bremer Gericht hatte nun über außergewöhnliche Zuschläge zu befinden und entschied zugunsten des Jobcenters. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht innerhalb des Deutschen Anwaltvereins analysierte den Fall in einer aktuellen Stellungnahme.

Zuschläge wegen Nicht-Versicherung

Die zusätzlichen Kosten hatten sich ergeben, weil eine Bezieherin von Hartz IV am 01.01.2012 eine private Krankenversicherung abschloss, allerdings schon seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Die private Krankenversicherung forderte daher 1.700,- € als rückwirkenden Beitrag von der Versicherungsnehmerin, was rechtens ist. Als die Hartz IV-Empfängerin den Beitrag nicht aufbringen konnte, forderte sie von ihrem Jobcenter die Kostenübernahme, das sich allerdings verweigerte.

Darauf klagte die Frau vor dem Sozialgericht Niedersachsen-Bremen. Dieses entschied, dass das Jobcenter zwar die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, aber keinesfalls die außergewöhnlichen Zuschläge zu zahlen habe. Grundsätzlich müssen Bezieher von Hartz IV die über den halben Basistarif hinausgehenden Beiträge selbst bezahlen.

Damit sind sie den gesetzlich Versicherten annähernd gleichgestellt, da der Basistarif in seinen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung recht nahe kommt. Auch darf niemand in diesem Tarif abgelehnt werden.