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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Gesetzgeber geregelt und wurde im Sozialgesetzbuch V festgehalten. Lesen Sie hier, welche Leistungen Ihnen im Einzelfall zustehen!

Eine leistungsstarke Krankenversicherung erweist sich vor allem bei schwerwiegenden Erkrankungen als äußerst sinnvoll. Grundsätzlich sind aber auch standardisierte Vorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen ein fester Bestandteil im Leistungskatalog von gesetzlichen Krankenkassen. Sowohl der Hausarzt als auch der Facharzt können vom Patienten frei gewählt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Zusammenarbeit des jeweiligen Arztes mit der Krankenkasse. Gerade bei Fachärzten kommt es vor, dass diese nur Privatpatienten bzw. Selbstzahler behandeln.

Der Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenversicherung sieht im Rahmen einer stationären Behandlung grundsätzlich eine Unterbringung in einem Mehrbettzimmer vor. Wer ein Einzelzimmer wünscht, muss eine private Zusatzversicherung abschließen.

Für verordnete Medikamente kommt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel fast vollständig auf. Die verordneten Medikamente dürfen jedoch nicht frei verkäuflich auf dem Markt erhältlich sein. Grundsätzlich wird jedoch auch bei verschreibungspflichtigen Medikamenten ein Eigenanteil in Höhe von 10 % erhoben. Der Eigenanteil beträgt somit für jedes Medikament mindestens 5,- €. Auch bei Medikamenten darf in Bezug auf den Eigenanteil ein sogenannter Höchstsatz von 10,- € für ein Medikament nicht überschritten werden.

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Für viele Bundesbürger spielt die Prävention von Krankheiten eine besonders große Rolle. Diese Tatsache wurde auch von den gesetzlichen Krankenkassen berücksichtigt. So werden die Kosten für Krebsvorsorgeuntersuchungen bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr erstattet. Männer können die Kosten für eine Krebsvorsorgeuntersuchung ab dem 45. Lebensjahr bei ihrer Krankenkasse geltend machen. Zur Therapie von Krankheiten sieht der Leistungskatalog in der Regel sogenannte Heilmittel vor. Hierzu gehören unter anderem Sprachtherapien sowie Beschäftigungstherapien.

Medikamente werden nur erstattet, sofern ein bestimmter Wirkstoff enthalten ist. Die Art des jeweiligen Wirkstoffs wird in einer Liste des Bundesausschusses festgehalten. Ist der jeweilige Wirkstoff enthalten, werden unter Umständen auch die Kosten für Medikamente erstattet, welche frei verkäuflich auf dem Markt erhältlich sind.

Hilfsmittel werden in einem Leistungskatalog nur aufgenommen, sofern sie nicht als Gegenstand des täglichen Lebens definiert werden. Sowohl Rollstühle als auch Prothesen und Hörgeräte sind somit in der Regel erstattungsfähig. Im Rahmen der Erstattung ist jedoch ein sogenannter Festbetrag zu beachten. Kosten, welche über diesen Festbetrag hinausgehen, müssen vom Patienten übernommen werden.

Eine Besonderheit im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung stellt das sogenannte Kinderkrankengeld dar. Sofern im Haushalt Kinder unter 12 Jahren leben, kann der Versicherungsnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu zehn Arbeitstage für die Betreuung der Kinder im Krankheitsfall aufwenden.

Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zahnbehandlungen wie alle anderen Behandlungen beim Arzt aufgeführt. Somit können die Kosten für eine Behandlung beim Zahnarzt grundsätzlich bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden. Besonderheiten ergeben sich jedoch beim Zahnersatz. Sogenannte Festzuschüsse werden in Abhängigkeit zum jeweiligen Befund gezahlt. In der Regel macht der Festzuschuss etwa 50% der gesamten Behandlungskosten aus.

Als Bemessungsgrundlage werden die Behandlungskosten einer Standardtherapie angesetzt. Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen wird eine Standardtherapie als einfache und zweckmäßige Behandlungsmethode definiert. Unter Umständen kann der Festzuschuss durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt erhöht werden. Ein lückenlos geführtes Bonusheft bringt bereits nach fünf Jahren ein Plus von bis zu 20%.

Die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen werden nur bei minderjährigen Personen vollständig erstattet. Aus diesem Grund sollte in den meisten Fällen der Abschluss einer Zusatzversicherung in Erwägung gezogen werden.

In der Ruhe liegt die Kraft

Nicht selten entsprechen die Leistungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen den Leistungen einer privaten Krankenversicherung. So werden beispielsweise kurative Maßnahmen zur Vorbeugung einer Behinderung alle 4 Jahre bewilligt. Sofern die Maßnahmen ambulant durchgeführt werden, erfolgt eine vollständige Erstattung der Behandlungskosten.

Die Kosten für eine eventuelle Unterbringung während einer ambulanten Kur werden von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nur bezuschusst. Bei einer stationären Kur werden neben den Kosten für die Unterbringung auch die Kosten für die Verpflegung vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Notwendigkeit für eine stationäre Unterbringung muss jedoch gegeben sein.

Für alternative Behandlungsmethoden sieht der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung eine besondere Regelung vor. Unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit wird über eine Erstattung von Kosten für spezielle Behandlungsmethoden entschieden.

Die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker dürfen grundsätzlich nicht erstattet werden. Darüber hinaus werden die Kosten für eine alternative Behandlung nur erstattet, wenn der jeweilige Therapeut auch als solcher zugelassen ist.

Sofern eine Reise in einen anderen Staat der EU in Erwägung gezogen wird, empfiehlt sich der Abschluss einer sogenannten Auslandskrankenversicherung. Nur so können Kosten für einen eventuellen Rücktransport nach Deutschland geltend gemacht werden. Für ärztliche Leistungen kommen die gesetzlichen Krankenkassen aber auch im Ausland im gewohnten Ausmaß auf. Lediglich Aufenthalte in einem Krankenhaus erfordern eine gesonderte Zustimmung der Krankenkasse.

Alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können hier natürlich nur exemplarisch aufgeführt werden. Wenn Sie einen genaueren Überblick über den gesetzlichen Leistungskatalog wünschen, dann verweisen wir auf §§ 20 bis 68 im Sozialgesetzbuch V!

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