Neue Steuerregeln für die Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist aus Gründen der Steuer für Selbstständige eine attraktive Möglichkeit zum Abzug von Sonderausgaben und damit eine sinnvolle Altersvorsorge. Die Bewertung der Sonderausgaben innerhalb der Steuer erfolgt nach der Günstigerprüfung, für die es 2011 neue Grundlagen gibt.

Sinnvolle Altersvorsorge

Vor allem für ältere Selbstständige ist die Rürup-Rente attraktiv, können sie doch etwa beim Verkauf ihres Unternehmens kurz vor der Rente den Erlös in eine Rürup-Rente einzahlen und als Sonderausgaben in diesem Jahr voll von der Steuer absetzen. Gleichzeitig haben sie für ihre Altersvorsorge einen hohen Beitrag geleistet. Möglich ist das durch die flexible Besparung der Rürup-Rente. Auch ältere Arbeitnehmer und Beamte können so profitieren.

Die Rente unterliegt gewissen Regeln, sie ist nicht veräußerbar, verleihbar, vererbbar, sehr vorteilhaft jedoch ist, dass sie auch nicht pfändbar ist und im Fall von Arbeitslosengeld II nicht zum anrechenbaren Vermögen gezählt wird. Wichtig ist beim Abschluss einer Rürup-Rente die Hinterbliebenenabsicherung, damit beim Tod des Versicherten vor dem frühesten Rentenbezug mit 60 Jahren Ehepartner und Kinder die Leistungen erhalten können. Das muss vertraglich vereinbart werden.

Die Steuerregeln der Rürup-Rente

Die Rürup-Rente wird nachgelagert besteuert, so, wie die Absetzbarkeit von der Steuer jährlich um 2 % steigt, steigen auch die Steuern auf die ausgezahlte Rente. Zum Zeitpunkt der Zahlung werden die Beiträge von der Einkommenssteuer freigestellt, erst die Renten unterliegen der Steuer. Damit sich keine steuerlichen Verschlechterungen ergeben, werden in der Übergangsphase so viele Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt, wie es möglich ist.

Diese Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt bis 2019 vor. Ab diesem Jahr (2011) wird der bisherige Vorwegabzug schrittweise bis zum Jahr 2019 reduziert. Der Abzug der Sonderausgaben wird mit den Werten nach altem Recht verglichen. Die Günstigerprüfung wird komplizierter durch die Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In diesem Jahr sind 72 % vom Gesamtbetrag (20.000,- €) steuerlich absetzbar.