Alice und O2: Keine Mehrkosten nach Kündigung der Flatrate

Der Telefon-Anbieter Telefònica, zu dem u.a. O2 und Alice gehören, hatte einen Vertrag mit einer Flatrate für bestimmte Länder im Sortiment, versuchte nun aber etlichen Vertragskunden, die davon großen Gebrauch machten, zu kündigen sowie obendrein Mehrkosten aufzubürden. Dagegen hat die Verbraucherzentrale nun mit Erfolg vor dem Landgericht Hamburg geklagt.

Vieltelefonierer können mit Flatrate-Optionen beachtlich sparen, denn gerade Auslandsgespräche schlagen durch die anfallenden Roaming-Gebühren zu Buche.

Vieltelefonierer können mit Flatrate-Optionen beachtlich sparen, denn gerade Auslandsgespräche schlagen durch die anfallenden Roaming-Gebühren zu Buche.

Unter dem Dach der Telefònica bieten O2 und Alice deutschen Kunden Mobilfunk-, Festnetz- und Internetangebote. Besonders beliebt bei den Viel-Telefonierern sind sogenannte Flatrate-Tarife, die innerhalb des Rechnungszeitraums alle genutzten Minuten bzw. Daten einschließen, statt wie bei herkömmlichen Tarifen dem Kunden jede Einzelleistung in Rechnung zu stellen.

So konnten die Vertragskunden mit der strittigen Option ‘talk4free europa & more’ gegen eine erhöhte Grundgebühr unbegrenzt Gespräche ins (jeweils festgelegte) Ausland führen.

Kündigung der Flatrate

Offenbar missfielen die entstandenen Kosten dem Telefonanbieter, denn die Telefònica kündigte etlichen Nutzern – zu äußerst unvorteilhaften Konditionen. Der betroffene Kunde sollte bis zur vereinbarten Mindestlaufzeit Vertragspartner bleiben, wie in einer kleingedruckten Vertragsklausel festgehalten.

Gleichzeitig sollte er aber auch rückwirkend für die genutzte Gesprächszeit in die ausländischen Netzte voll aufkommen, so dass häufig mehrere Hundert Euro zusätzlich in Rechnung gestellt wurden.

Verbraucherzentrale Hamburg geht gegen Telefònica vor

Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) entlarvte dieses vermeintlich interessante Angebot der Telefongesellschaft als ‘heiße Luft’, so Pressesprecherin Julia Rehberg, und erwirkte eine Abmahnung der Telefònica. Nachdem sich diese im weiteren Verlauf weigerte, eine Unterlassungsklage zu unterzeichnen, reichte die VZHH Klage ein.

Das Landgericht Hamburg gibt in seinem Urteil der Ansicht der Verbraucherschützer Recht und erklärt die Auslands-Option als Bestandteil eines einheitlichen Vertrags. Die Klausel zur Kündigung sei für den Mobilfunk-Kunden unangemessen benachteiligend, da hierdurch das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gegeben sei. Folgerechnungen sind damit für die betroffenen Kunden auch nicht zulässig.