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Private Krankenversicherung (PKV) für Kinder

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Im Rahmen der Gesundheitsreform stellen sich viele besorgte Eltern die Frage, inwiefern ihr Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert sein wird, oder ob eine private Krankenversicherung (PKV) sinnvoller wäre. Wenn sich Nachwuchs in der Familie ankündigt, sollten Sie sich vorab Gedanken zur zukünftigen Absicherung gemacht werden.

Am besten vor der Schwangerschaft in die private Krankenversicherung wechseln

Grundsätzlich darf ein Wechsel in die PKV während der Schwangerschaft nicht zu höheren Kosten führen. Dies besagt das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Allerdings haben Verbraucherschützer herausgefunden, dass die Realität anders aussieht. Denn allzu häufig werden schwangere Frauen entweder komplett abgewiesen, wenn sie angeben, dass sie ein Kind erwarten, oder aber sie müssen hohe Risikozuschläge in Kauf nehmen, die den monatlichen Beitrag nur unnötig verteuern.

Befinden sich die zukünftigen Mütter in einem Angestelltenverhältnis, können sie nicht nur den Mutterschutz, sondern ebenfalls das Mutterschaftsgeld beanspruchen. Die private Krankenversicherung zahlt diesen Betrag einmalig aus, jedoch erst nach der Beantragung beim Bundesversicherungsamt. Dazu muss die Bescheinigung des Frauenarztes mit dem wahrscheinlichen Geburtstermin vorgelegt werden.

Was beim Wechsel in die PKV zu beachten ist

Jedoch sollte noch ein gewisser Zeitraum zwischen dem Eintritt in die private Krankenversicherung und der Schwangerschaft vorhanden sein. Denn damit können durch die Beitragsersparnis Rücklagen für die Elternzeit aufgebaut werden. Außerdem sollte ein Tarif ausgewählt werden, der für den Zeitraum der Elternzeit Beitragsfreiheit gewährt.

Ebenso ist zu beachten, dass sich diese Absicherung nur dann als lohnend herausstellen wird, wenn die junge Mutter nach einem Jahr bereits wieder ins Berufsleben einsteigen wird.

Regeln während der Elternzeit

Ist das Kind geboren, beginnt für die Familie die Elternzeit, für die ebenfalls Besonderheiten in der privaten Krankenversicherung gelten. Denn der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen entfällt für den Zeitraum. Wenn das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, kann vorübergehend die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft treten. Dasselbe gilt für eine vorübergehende Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Hier empfiehlt es sich, eine PKV-Anwartschaftsversicherung abzuschließen.

Bei einigen privaten Krankenkassen haben Sie in bestimmten Tarifen die Möglichkeit einer Beitragsreduzierung oder -befreiung für ca. 6 bis 12 Monate. Diese Option könnten Sie dann während der Elternzeit nutzen. Dadurch würde die finanzielle Belastung durch den Wegfall des Arbeitgeberzuschusses deutlich sinken.

Wer hingegen plant, während der Elternzeit in die kostenlose gesetzliche Familienversicherung seines Ehepartners, oder in die reguläre Vollversicherung der GKV zu wechseln, der kann von seinem Vorhaben ablassen; solch ein Wechsel ist nämlich nicht möglich.

Wenn das Kind geboren ist

Für die Beitragsberechnung bilden der Tarif, das Alter sowie der gesundheitliche Zustand des Nachwuchses die Grundlage. Da jedoch im Normalfall kaum bis gar keine Vorerkrankungen zu erwarten sind, ist der Beitrag im unteren Segment angesiedelt. Bei Neugeborenen entfällt die Gesundheitsprüfung sogar völlig, wobei es spätestens zwei Monate nach der Geburt in dem Kindertarif untergebracht werden muss. Die Leistungen sind allerdings durch den Tarif der Eltern begrenzt, zusätzliche Leistungen sind durch private Zusatzversicherungen möglich.

In Annäherung an die gesetzliche Familienversicherung finden sich auch in der privaten Krankenversicherung immer häufiger Familientarife, die im Beitragsverhältnis niedrig angesetzt sind. Wer sich in diesem Tarif versichert, hat in der Regel gute Aussichten auf die Vereinbarung eines Selbstbehalts. Außerdem ist das Leistungsspektrum von vielen privaten Kassen sehr attraktiv gestaltet worden.

Wird das Kind privat oder gesetzlich versichert?

Wenn nicht die gesamte Familie privatversichert ist, sondern ein Elternteil der privaten und der andere der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, dann wird das Kind bei dem Elternteil mit dem höheren Einkommen versichert. Sind die beiden Elternteile nicht verheiratet, so dürfen sie frei darüber entscheiden, in welcher der beiden Krankenkassen das Kind versichert wird.

Es besteht eine Ausnahme, wenn der privat versicherte Elternteil ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt und dessen gesetzlich versicherter Partner oberhalb dieser Grenze verdient. In diesem Fall ist auch die Mitgliedschaft des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenpflichtig.

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