Ärzte: Annahme von Geschenken unter Strafe stellen?

Diese Frage, ob man es unter Strafe stellen sollte, wenn Ärzte Geschenke von Pharmaunternehmen annehmen, lässt sich nicht so einfach beantworten. Das hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) eingesehen und festgestellt, dass ein Arzt keinesfalls bestechlich ist, wenn er Geldgeschenke von Pharmaunternehmen annimmt, deren Medikamente er häufiger verschreibt. Die rechtliche Seite wäre also klar, aber wie sieht es mit der moralischen Seite aus?

Ärzte sind den Patienten verpflichtet, nicht den Pharmakonzernen

Die Ärzte sind verpflichtet, dem Patienten Medikamente oder andere Hilfsmittel zu verordnen, die die beste Wirkung versprechen. Die Krankenkassen haben mit den Pharmaunternehmen schon Verträge ausgehandelt, um die Preise für Medikamente zu reduzieren. Trotzdem schreiben viele Ärzte Medikamente von Pharmakonzernen auf, die die Apotheke aufgrund der Regelung der Krankenkassen nicht an den Patienten herausgeben darf, sondern das Medikament mit dem gleichen Wirkstoff eines günstigeren Herstellers abgeben muss.

Für neu entwickelte Medikamente besteht allerdings ein Patentschutz, sodass hier kaum Preisnachlässe gewährt werden. Die Pharmakonzerne begründen dies damit, dass sie in die Forschung und Entwicklung neuer Medikamente investiert haben und diese Kosten erst einmal wieder hereinkommen müssen. Dass Sie mit diesen Einnahmen aber auch Fortbildungen der Ärzte finanzieren, damit diese das Medikament überhaupt kennenlernen und verordnen, verschweigen sie hingegen.

Hier sollte der Gesetzgeber eingreifen und Regelungen beschließen, wie die Kosten für Erforschung und Entwicklung neuer Wirkstoffe auf neue Medikamente umgelegt werden können.

Differenzierung zwischen den Geschenken

Nicht alle Geschenke sind verpönt. So bekommen beispielsweise Ärzte für Ihre Praxis Werbekugelschreiber, aber auch Notiz- und Terminzettelblöcke von Pharmaunternehmen gesponsert. Diese Artikel müssten sie sonst selbst kaufen. In vielen privaten Haushalten finden sich aber auch viele gesponserte Büroartikel, wie beispielsweise Kugelschreiber, Taschen- und Wandkalender etc. Diese Geschenke sollten ruhig auch Ärzte behalten dürfen. Vielleicht kann man es ja so handhaben wie in anderen Bereichen, wo Geschenke bis zu einem Wert von 35,- € angenommen werden dürfen.

Ganz anders sieht dies allerdings bei Fortbildungen auf Kosten der Pharmaunternehmen, aber erst recht bei der Bezahlung privater Urlaubsreisen der Ärzte aus. Das geht eindeutig zu weit, zumal hier die Ärzte einen geldwerten Vorteil erhalten. Im obengenannten Verfahren ging es darum, dass eine Pharmareferentin einem Arzt einen Scheck über 18.000,- € überreicht hat, da dieser besonders häufig Medikamente ihres Pharmakonzerns verschrieben hatte.

Diesen finanziellen Offerten der Pharmaunternehmen sollte durch den Gesetzgeber ein Riegel vorgeschoben werden. Meist werden diese Schecks ja auch nicht versteuert, sodass auch der Staat finanzielle Nachteile erleidet. Hier sollte der Gesetzgeber ebenfalls tätig werden. Vor allem, wenn man bedenkt, dass beispielsweise viele ausgebildete Arzthelferinnen nicht einmal 18.000,- € im Jahr verdienen.

Auch die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen sollte nicht durch Pharmaunternehmen, sondern durch andere Einrichtungen, beispielsweise zulasten der Kassenärztlichen Vereinigung oder vielleicht auch der Krankenkassen, erfolgen. Denn in diesen Zeiten erzielt der Arzt keine Einkünfte, muss aber sein Personal und die Betriebskosten der Praxis weiterbezahlen. Am besten wäre es, wenn die Finanzierung der Fortbildungsmaßnahmen ebenfalls durch den Gesetzgeber geregelt wird.