Rürup-Rente: Die Altersvorsorge für alle

Rürup-Rente
Rürup-Rente Vergleich / Basisrente

Die Basisrente auch Rürup-Rente genannt basiert auf der Grundidee, den Aufbau einer Altersvorsorge durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zu fördern. Grundsätzlich steht diese Form der Altersvorsorge, die offiziell Basisrente heißt, jedem offen. Aber die primäre Zielgruppe der Basisrente / Rürup-Rente sind Selbstständige und Freiberufler. Arbeitnehmern stehen zahlreiche weitere Alternativen der staatlich geförderten Altersvorsorge zur Verfügung, beispielsweise die Direktversicherung oder die Riester-Rente. Daher lohnt sich die Basisrente/Rürup Rente für diesen Personenkreis meist nicht in der Praxis.

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Basisrente / Rürup-Rente Vergleich

Die Basisrente / Rürup-Rente bietet die Möglichkeit einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, die in vielen Fällen lohnenswert ist. Doch die Wahl des Rürup-Anbieters sollte mit Bedacht geschehen. Denn abhängig von der persönlichen Lebenssituation sind bestimmte Produkte und Anbieter passender als andere.

Förderungsfähige Sparformen

Die staatliche Förderung der Rürup-Rente besteht in der steuerlichen Absetzbarkeit. Die Beiträge zur Rürup-Rente können also in einem gewissen Rahmen von der Steuer abgesetzt werden und reduzieren dadurch das zu versteuernde Einkommen. Allerdings muss der Sparvertrag einige Voraussetzungen erfüllen, damit diese Förderung greift. Mit der klassischen privaten Rentenversicherung, der fondsgebundenen Rentenversicherung, dem Fondssparplan und der britischen Lebens- oder Rentenversicherung gibt es derzeit vier förderfähige Sparformen. Explizit der Banksparplan oder die Kapitallebensversicherung gehören also nicht zu diesen förderfähigen Sparformen. Bei einer Rentenversicherung zahlt der Versicherte jeden Monat einen festgelegten Betrag in die Rentenversicherung ein. Bei der Fondsrentenversicherung wird ein Teil der Beiträge in Fondsanlagen investiert. Bei britischen Lebens- oder Rentenversicherungen handelt es sich um Verträge von britischen Anbietern. Unter einem Fondssparplan versteht man schließlich einen Sparvertrag, bei dem die Beiträge in Fondsanteile investiert werden.

Die Basisrente / Rürup-Rente nutzt die nachgelagerte Besteuerung

Im Kern funktioniert die Basisrente / Rürup-Rente sehr einfach: Ein gesetzlich vorgeschriebener Anteil der Beiträge brauchen Sie nicht versteuern. Im Gegenzug muss ein entsprechender Anteil der späteren Rentenzahlung versteuert werden. Dieses Prinzip wird als nachgelagerte Besteuerung bezeichnet. Im Normalfall ist diese Art der Besteuerung sehr vorteilhaft und die Rendite sehr hoch, weil das Einkommen während der Ansparphase deutlich höher ist als während des späteren Rentenbezugs. Wer gut verdient und mit seinen oberen Einkommensanteilen in der Nähe des Spitzensteuersatzes liegt, spart während der Ansparphase rund 40 Prozent des absetzbaren Betrags an Steuern ein. Wie hoch die effektive Steuerbelastung während des Rentenbezugs ist, hängt von den genauen Umständen ab. Wer beispielsweise monatlich 1500 Euro Basisrente / Rürup-Rente bezieht und keine weiteren einkommenssteuerpflichtigen Einnahmen hat, wird aufgrund der Freibeträge nur sehr geringe oder überhaupt keine Steuern zahlen müssen.

Die steuerlichen Regelungen im Detail

Maximal können jährlich 22.171,20 Euro (Stand Januar 2015) an Einzahlungen in die Rürup-Rente staatlich gefördert werden, für Ehepaare liegt die Höchstgrenze bei 44.342,40 Euro. Der von der Steuer absetzbare Anteil steigt von Jahr zu Jahr in Schritten von zwei Prozent. Im Jahr 2015 können 80 Prozent der Einzahlung steuerlich geltend gemacht werden, im Jahr 2016 sind es bereits 82 Prozent. Ab dem Jahr 2025 kann der gesamte Betrag abgesetzt werden. Je mehr während der Ansparphase steuerlich abgesetzt werden kann, desto mehr muss aber während der Auszahlungsphase aufgrund des Prinzips der nachgelagerten Besteuerung versteuert werden. Der zu versteuernde Anteil der Basisrente / Rürup-Rente hängt von Jahr des Rentenbeginns ab. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2014 beträgt der zu versteuernde Anteil 68 Prozent. Bis zum Jahr 2020 wächst dieser Anteil in jährlichen Schritten von zwei Prozent, bei einem Rentenbeginn 2020 sind also 80 Prozent der Rürup-Rente steuerpflichtig. Danach steigt der Anteil nur noch um ein Prozent pro Jahr, im Jahr 2040 werden also 100 Prozent erreicht. Achtung: Zwar wird im Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil für die gesamte Bezugsdauer festgeschrieben, dieser gilt jedoch nicht für Rentenerhöhungen in den Folgejahren. Diese unterliegen vollständig der Einkommensteuerpflicht. Man könnte es also auch so formulieren: Wer beispielsweise im Jahr 2020 mit dem dann geltenden steuerpflichtigen Anteil von 80 Prozent in Rente geht, behält lebenslang einen Freibetrag in Höhe von 20 Prozent der Rentenhöhe des Jahres 2020.

Weitere Informationen zu den Steuervorteilen der Rürup-Rente finden sie hier.

Bedingungen für die staatliche Förderung

Voraussetzung für die staatliche Förderung ist zunächst, dass die Einzahlungsgrenzen von jährlich 22.172 Euro für Singles und 44.334 Euro für Ehepaare eingehalten werden. Darüber hinaus darf eineBasisrente / Rürup Rente tatsächlich nur als monatliche Rente ausgezahlt werden, eine einmalige Auszahlung wie bei manchen Lebensversicherungen ist nicht möglich. Ein weiterer Unterschied zu nicht geförderten Lebensversicherungen besteht darin, dass die Ansprüche aus einer Basisrente / Rürup-Rente nicht verkauft, verpfändet oder beliehen werden können. Darüber hinaus darf die Rentenzahlung nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen. (Für ältere Verträge war das 60. Lebensjahr die Untergrenze.) Die empfindlichste Einschränkung ist wohl die, dass die Ansprüche nicht vererbbar sind. An dieser Stelle ist ein Hinweis angebracht: In der Vergangenheit wurden die steuerlichen Vorteile in Einzelfällen schon rückwirkend widerrufen, weil einzelne Verträge diese strengen Bedingungen nicht erfüllten. Deswegen sollte darauf geachtet werden, dass der Anbieter über das staatliche Rürup-Zertifikat verfügt. Damit wir bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung tatsächlich erfüllt sind. Ein zweiter Hinweis zu diesem Thema: Das Rürup-Zertifikat bestätigt tatsächlich ausschließlich, dass das angebotene Produkt gefördert wird. Es ist jedoch kein Qualitätssiegel oder gar eine „staatliche Empfehlung“ für einen Anbieter, wenngleich die Werbung gelegentlich anderes zu suggerieren versucht.

Vor- und Nachteile der Basisrente /Rürup-Rente

DieBasisrente / Rürup-Rente stellt in gewissem Sinne einen Versuch dar, Freiberuflern und Selbständigen eine vergleichbare Sicherheit zu bieten, wie das die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeitnehmer tut. Daraus ergeben sich einige Vorteile und Nachteile, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich sind.

Vorteile der Basisrente

Zu den Vorteilen gehört, dass die erworbenen Ansprüche vor Zugriffen geschützt sind. Sie können nicht gepfändet werden und werden auch dann nicht als Vermögen angerechnet, wenn der Anspruchsberechtigte Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beantragen muss. Vorteilhaft ist auch, dass die monatliche Ansparsumme der Einkommensentwicklung angepasst werden kann. Zumindest schließen die Bedingungen für eine staatliche Förderung das nicht aus. Ob der konkrete Anbieter diese Möglichkeit vorsieht, muss im Einzelfall geprüft werden. Viele Sparer nutzen auch die Steuervorteile positiv für sich.

Nachteile der Basisrente

Der wichtigste Nachteil dürfte in den Augen vieler sein, dass das angesparte Vermögen nicht vererbbar ist. Verstirbt der Kunde vor dem Erreichen des Rentenalters, verfallen die eingezahlten Beträge. Nachteilig ist ebenfalls in einigen Situationen, dass ein Rückkauf nach dem Vorbild der Lebensversicherungen nicht möglich ist. Problematisch ist ebenfalls, dass ein Anbieterwechsel praktisch kaum möglich ist. In den Verträgen der einzelnen Anbieter verbergen sich gelegentlich weitere Nachteile. Bisweilen werden zum Beispiel für zusätzliche Einzahlungen gesondert Gebühren erhoben. Das ist ärgerlich, weil solche außerplanmäßigen Einzahlungen gut geeignet sind, um bei einem kurzfristigen Einkommensplus die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.

Basisrente und ALG II

Bei einem Bezug von ALG II ist eine genaue Auflistung des Vermögens erforderlich. Anhand dieser Übersicht wird geprüft, ob ein Anspruch auf die Zahlung von ALG II besteht. Da es sich bei der Rürup-Rente um eine Altersvorsorge handelt, werden eingezahlte Beiträge und angesparte Summen bei der Berechnung der Ansprüche nicht mindernd angesetzt. Im Ergebnis ist die Rürup-Rente somit Hartz IV-sicher. Geht es allerdings um die Anrechnung von Rentenzahlungen aus einer Rürup-Rente, kommen diese bei der Ermittlung des Anspruchs auf ALG II sehr wohl zum Ansatz. Die Rürup-Rente ist also ein berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des Paragraphen 11 des zweiten Sozialgesetzbuchs.

Basisrente und Pfändungs- sowie Insolvenzschutz

Für Leistungen auf der Rürup-Rente besteht ein Pfändungsschutz. Die eingezahlten Beiträge dürfen weder übertragen noch gepfändet werden. In der Ansparphase ist eine Rürup-Rente also vor Pfändung und vor dem Zugriff bei einer drohenden Insolvenz gesichert. Anders verhält es sich in der Auszahlungsphase. Dann ist die Zahlung aus einer Rürup-Rente wie jedes andere Arbeitseinkommen auch pfändbar. Bei einem Bezug der Rürup-Rente besteht somit kein Schutz vor Pfändung oder vor einem Leistungsanspruch bei Insolvenz. Lediglich die gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen kommen zur Anwendung und sichern einen Teil der Rürup-Rente, der beim Versicherten verbleibt.

Leistung im Todesfall

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Wenn der Versicherte verstirbt, verfallen also die eingezahlten Beiträge. Damit die Hinterbliebenen nicht ohne Schutz bleiben, kann eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden. Diese muss allerdings explizit im Vertrag vereinbart werden. Nur dann greift für die Hinterbliebenen ein genau festgelegter Schutz, wenn der Versicherungsnehmer während der Ansparphase oder in der Leistungsphase verstirbt.

In der Ansparphase

Tritt der Tod in der Ansparphase ein, geht das gesamte angesparte Kapital verloren und fließt dem Versicherer zu. Dies kann nur durch die Vereinbarung einer Hinterbliebenenrente verhindert werden, die dann an den Ehepartner und an die Kinder ausgezahlt wird. Alternativ können die eingezahlten Beiträge von den Hinterbliebenen zurückgefordert werden.

In der Rentenphase

Wenn der Tod in der Rentenphase eintritt, erfolgen keine weiteren Zahlungen an die Hinterbliebenen, es ist also keine Rentengarantiezeit vereinbart. Bei klassischen Rentenversicherungen gilt diese Rentengarantiezeit üblicherweise für fünf Jahre. In dieser Zeit erhalten die Hinterbliebenen mindestens einen Anteil der Rente weiter ausgezahlt, bis sich die finanzielle Situation nach einem Todesfall wieder stabilisiert hat. Bei der Rürup-Rente kann diese Fortzahlung eines genau definierten Rentenanteils nur dann gewährleistet werden, wenn dies mit einer separaten Versicherung abgeschlossen wurde. Der Lebenspartner erhält dann für die vereinbarte Zeit einen gewissen Anteil der Rente.

Zusatzversicherungen

Die Rürup-Rente kann um eine Hinterbliebenenabsicherung und um eine Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzt werden. In diesem Fall geht ein Teil der Beiträge in den Aufbau der Rentenversicherung ein, der verbleibende Rest wird zur Absicherung der Hinterbliebenen oder zur Absicherung gegen Berufsunfähigkeit herangezogen. Letztlich findet also eine Aufteilung der Beiträge auf zwei Versicherungen statt. Deshalb gelten Rürup-Renten mit integrierten Zusatzversicherungen als wenig rentabel. Sie werden üblicherweise als teuer beurteilt und bringen nur ein überschaubares Ergebnis.

Hinterbliebenenabsicherung

Die Hinterbliebenenabsicherung wird optional abgeschlossen. Sie stellt sicher, dass der Ehepartner oder ein Kind im Todesfall des Versicherten für eine vereinbarte Zeit eine Rentenzahlung erhält. Diese Vereinbarung gilt aber nur, wenn die Rentenzahlung bereits läuft. Eine Hinterbliebenenabsicherung kann nicht abgeschlossen werden für den Fall, dass der Versicherungsnehmer vor dem Beginn der Auszahlungsphase verstirbt. Abgesichert werden kann nur der Ehepartner, für eingetragene Lebensgemeinschaften gilt diese Regelung nicht. Außerdem muss der Partner mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Todes verheiratet sein, die Ehe muss rechtskräftig sein. Für Geschiedene besteht dieser Anspruch also nicht.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherte abgesichert, falls er seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann. In diesem Fall kommt die Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente auf. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann in eine Rürup-Rente integriert werden. In diesem Fall geht ein Teil der Beiträge in den Aufbau der Rürup-Rente ein, der Rest wird für die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit verwendet. Wird der Rentenvertrag gekündigt, entfällt somit auch die BU-Versicherung. Außerdem wird die BU-Versicherung im Leistungsfall anders versteuert, wenn sie aus einer Rürup-Rente geleistet wird. In diesem Fall ist die Rente voll zu versteuern. Wird eine Rente aus einer klassischen BU-Versicherung bezogen, unterliegt nur der Ertragsanteil der Besteuerung.

Kritik

Bei allen Vorteilen birgt die Basisrente / Rürup-Rente einige Nachteile. Versicherungsexperten führen letztlich immer wieder die gleichen Punkte auf. Der größte Nachteil scheint zu sein, dass kein Kapitalwahlrecht besteht. Der Versicherte kann also nicht die Auszahlung des angesparten und verzinsten Kapitals in einer Summe verlangen. Die Rürup-Rente wird vielmehr lebenslang als monatliche Leibrente gezahlt. Auch die lange Laufzeit wird als nachteilig erachtet. Verträge, die nach 2012 abgeschlossen wurden, dürfen frühestens ausgezahlt werden, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr beendet hat. Ist eine vorherige Auszahlung erwünscht, müssen gewährte Steuervorteile zurückgezahlt werden. Nachteilig dürfte außerdem die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase sein. Und schließlich ist die mangelnde Vererbbarkeit wohl ein großer Nachteil, denn die Rürup-Rente darf nicht an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Im Todesfall des Versicherten verfällt das angesparte Kapital, lediglich für den Todesfall nach Beginn des Leistungsbezugs kann eine Absicherung der Hinterbliebenen vereinbart werden.

Was ist sonst noch zu beachten?

Es gibt zahlreiche vertragliche Konstrukte, die eine Basisrente / Rürup-Rente mit einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer Versorgung für Hinterbliebene im Todesfall kombinieren. Die Anbieter reagieren damit auf die Vorbehalte vieler Kunden gegen die Nicht-Vererbbarkeit und gegen den starren Auszahlungsbeginn der Rürup-Rente. In Wahrheit verbergen sich dahinter mehrere separate Verträge, weil die oben beschriebenen strengen Voraussetzungen für eine staatliche Förderung solchen Regelungen innerhalb eines Rürup-Vertrags enge Grenzen setzen. Wenn es sich um echte Kombi-Verträge handelt, in denen mehrere Versicherungen miteinander kombiniert werden, ist das unkritisch – natürlich darf man mit dem Anbieter der Rürup-Rente auch noch weitere Verträge abschließen. Wenn aber Hilfskonstrukte erdacht werden, um die Beschränkungen der Rürup-Rente zu umgehen und sie letztlich beispielsweise doch vererbbar zu machen, droht auch rückwirkend ein Entzug der staatlichen Förderung. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Leistungen für Hinterbliebene oder die Leistungen im Fall einer Berufsunfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind und aus versicherungsmathematischen Gründen offensichtlich ist, dass in Wahrheit die Beiträge zur Rürup-Rente zweckentfremdet ausgezahlt werden sollen. Es ist kaum möglich, hier einen auf alle denkbaren Konstruktionen anwendbaren Ratschlag zu geben. Letztlich hilft bei derartigen Kombinationen der Rürup-Rente mit anderen Versicherungsleistungen nur, sich vom Anbieter schriftlich bestätigen zu lassen, dass er für finanzielle Einbußen haftet, falls das Konstrukt rückwirkend als nicht förderfähig eingestuft wird.