Steuervorteil der Rürup-Rente

Rürup-Rente
Steuervorteil der Rürup-Rente

Steuern sparen mit Rürup

Die Vorteile einer Rürup-Rente gegenüber Altersvorsorgemodellen, die nicht staatlich gefördert werden, liegen auf der Hand: In einem solchen Ausmaß lässt sich wohl bei kaum einem anderen Produkt Steuern sparen. Der staatlichen Förderung sei Dank.

Bis zu 20.000,- € im Jahr kann ein Alleinstehender dank Rürup bei der Steuer geltend machen, bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag auf 40.000,- €. Allerdings kann man aktuell noch nicht den vollen Betrag als Sonderausgaben absetzen. Seit die Rürup-Rente 2005 eingeführt wurde, wird der Betrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, jedes Jahr um zwei Prozentpunkte angehoben. 2015 entspricht das im Höchstfall 80 % von 22.172,- € (also 17.737,- €) bzw. 44.334,- € (also 35.475,- €).

Höhe der Steuervorteile

Was so trocken klingt, soll anhand einer Beispielrechnung verdeutlicht werden. Zahlt man beispielsweise in diesem Jahr insgesamt 500,- € monatlich (also im Jahr 6.000,- €)in die Rürup-Rente ein, lassen sich die steuerpflichtigen Einkünfte um 4.560,- € mindern. Schon 2018 ließen sich 5.160,- € steuerlich geltend machen, im Jahr 2014 schließlich die vollen 6.000,- €. Die steuerlichen Vorteile, die man während der Ansparphase genießen kann, sind also enorm.

Besteuerung in der Auszahlungsphase

Mit Eintritt der Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente, muss man für diese Steuern entrichten. Genauso wie für die gesetzliche Rente auch. Allerdings sollte das kein Argument sein, sich gegen den Abschluss einer Rürup-Rente zu entschließen. Denn zum einen ist ein Abschluss schon allein aufgrund der steuerlichen Entlastungen während der Ansparphase sehr attraktiv, und zum anderen ist der Steuersatz im Alter nicht so hoch, dass die steuerliche Belastung zum Problem werden könnte.

Ebenso wie die steuerliche Absetzbarkeit in der Ansparphase werden auch die Abgaben auf die Rentenzahlungen schrittweise angehoben. Bis zum Jahr 2020 sind es 2 % im Jahr, im Anschluss ist es 1 % bis ins Jahr 2040. Danach gilt die volle steuerliche Anrechenbarkeit der Rente. Haben die Rentenzahlungen begonnen, wird der Satz übrigens nicht mehr angehoben. Es gilt der Satz, der zum Eintritt der Auszahlungsphase gültig war.