Informationsrecht für PKV-Patienten wird ausgeweitet

Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird das Informationsrecht von privat versicherten Patienten gegenüber ihrer PKV ausgeweitet. Damit soll im Vorfeld einer Behandlung für den Versicherungsnehmer deutlich erkennbar sein, welche Leistungen von seiner privaten Krankenversicherung übernommen werden.

Verbessertes Informationsrecht

Zwischen Patienten und ihrer PKV kann es Unklarheiten geben, ob eine Leistung von der Versicherung vollständig bezahlt wird. Der Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung, der zunächst mit der Rechnung in Vorleistung geht, hätte gern vorab gewusst, welche Kosten die PKV trägt. Diese wiederum muss den Kosten- und Heilungsplan prüfen und notwendige von weniger indizierten Leistungen unterscheiden, was im Einzelfall schwerfallen kann.

Da der Informationsfluss hierüber manchmal stockt, hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes formuliert, das im Frühjahr 2013 in Kraft treten soll. Dieses Gesetz sieht ein erweitertes Informationsrecht für die Patienten vor, die umfassend und in kritischen Fällen sehr zeitnah erfahren, welche Leistungen die PKV konkret bezahlen wird.

Diese Information stellt für den Versicherungsnehmer auch eine Entscheidungsgrundlage dar, mit der er eine bestimmte Behandlungsform auswählt. Nicht alles, was Ärzte den Versicherten anbieten, muss sinnvoll und notwendig sein, manchmal ist es aber sehr teuer. Es obliegt der jeweiligen PKV, laut Heil- und Kostenplan die Kostenübernahme zu veranlassen – oder eben nicht.

Auskunftspflicht für PKV

Künftig werden die Patienten von ihrer privaten Krankenversicherung genauestens informiert, welche Leistungen diese konkret übernimmt. Das Informationsrecht für die Versicherungsnehmer soll so umfänglich ausfallen, dass diese nicht nur zeitnah, sondern auch hinsichtlich der erforderlichen Vorgehensweise absolute Klarheit erhalten.

Ein Heil- und Kostenplan gehört natürlich dazu, zudem sollen die Vorschriften bei Behandlungen über 2.000,- € gelten. Der Gesetzgeber stellt sich eine Frist von 14 Tagen vor, in denen die jeweilige Versicherung über eine Zustimmung oder Ablehnung entscheiden muss, was der PKV-Verband für zu kurzfristig hält.

Sollte die private Krankenversicherung innerhalb dieser zwei Wochen eine Kostenübernahme nicht ablehnen, gälte sie als bewilligt. Die Versicherer verweisen darauf, dass hierzu Materialien gesammelt und ausgewertet werden, zum Beispiel Röntgenbilder, was in so kurzer Zeit manchmal nicht möglich ist. Ebenso können Versicherte künftig Gutachten einsehen, die ihre private Krankenversicherung zur Prüfung der Leistungen erstellt.