Wenn die Raucherpause den Versicherungsschutz kostet

Eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen einer Raucherpause einen Unfall erlitt, forderte Schadensersatz von ihrem Unfallversicherer. Der gesetzliche Versicherer sprang aber nicht ein, worauf die Angestellte vor Gericht ging.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Zigaretten zu den Genussmitteln zu zählen sind, die ausschließlich dem persönlichen Wohlbefinden dienen und in keinerlei Weise die Arbeitskraft stärken.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass Zigaretten zu den Genussmitteln zu zählen sind, die ausschließlich dem persönlichen Wohlbefinden dienen und in keinerlei Weise die Arbeitskraft stärken.

Dass das Rauchen der Gesundheit schadet, ist allgemein bekannt und akzeptiert. Aber, dass das Rauchen auch dazu führen kann, dass man in der gesetzlichen Unfallversicherung den Versicherungsschutz verliert, wissen die Wenigsten.

Der Rechtsstreit im Detail

Die Arbeitnehmerin, die vor dem Sozialgericht geklagt hatte, ist aufgrund eines Rauchverbots in den Räumlichkeiten des Unternehmens, mit Einverständnis des Arbeitgebers zum Rauchen grundsätzlich vor die Tür gegangen.

Eine dieser ‘Rauchpausen” hatte fatale Folgen. Die Klägerin stieß nach Beendigung der Rauchpause, auf dem Weg zurück zum Arbeitsplatz, mit dem Hausmeister der Firma zusammen.

Dabei fiel der Wassereimer, den der Hausmeister trug, auf den Boden und das Wasser ergoss sich. In der Pfütze rutschte die Klägerin dann aus und brach sich infolge des Sturzes den rechten Arm.

Als die Arbeitnehmerin dann den Unfall bei der Berufsgenossenschaft geltend machen wollte, wurde ihr Anspruch abgelehnt. Die Berufsgenossenschaft sprang nicht ein, weil es sich nach ihrer Auffassung nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klägerin trug zwar vor, dass sie diesen Weg, auf dem der Unfall geschah, täglich mehrmals nutzt und es völlig egal sei, ob sich der Unfall nun gerade auf dem Rückweg von einer Rauchpause ereignete. Das Gericht sah das anders.

Das Sozialgericht vertritt die Auffassung, dass Rauchen Privatsache sei und Wege zur oder von der Rauchpause nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind. Das Rauchen steht grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Unterscheidung zwischen Genuss- und Nahrungsmittel

Rauchpausen sind nicht mit Mittags- oder Frühstückspausen vergleichbar, die der Nahrungsaufnahme dienen. Das Essen und Trinken in den Pausen ist notwendig, um die Arbeitskraft zu stärken. Das Konsumieren von Zigaretten kann damit nicht gleichgesetzt werden.

Der Konsum von Genussmitteln dient ausschließlich dem persönlichen Wohlbefinden und hat nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. So erklärt sich, dass Wege zur und von der Kantine versichert sind, Wege zum Rauchen jedoch nicht.