Riester-Zulage nur bei entsprechender Förderberechtigung

Die Riester-Rente wurde im Zuge der gesetzlichen Rentenreform im Jahre 2000/2001, als der Gesetzgeber das Nettorentenniveau von 70 % auf 67 % reduzierte, eingeführt. Das Ziel der Riester-Rente besteht darin, durch die Schaffung eines finanziellen Anreizes in Form einer staatlichen Zulage dieses reduzierte Nettorentenniveau durch eine von privater Hand finanzierte Altersversorgung auszugleichen, um so den Lebensstandard im Rentenalter zu halten.

Ob Sie in den Genuss der staatlichen Zulage kommen, hängt davon ab, ob Sie zu dem vom Gesetzgeber genau festgelegten Personenkreis zählen, welcher unmittelbar förderberechtigt oder auch mittelbar förderberechtigt ist. Die Riester-Rente ist somit für jeden vorteilhaft, welcher privat vorsorgen möchte und zu diesem förderberechtigten Personenkreis gehört. Da die Riester-Rente eine sehr breit angelegte Vorsorgemaßnahme darstellt, können auch sehr viele Personengruppen in den Genuss der staatlichen Zulage kommen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen unmittelbar förderberechtigt und mittelbar förderberechtigt.

Wer ist unmittelbar förderberechtigt?

Als unmittelbar förderberechtigt erhalten beispielsweise alle sozialversicherungspflichtigen Angestellten und Arbeiter, rentenversicherungspflichtige Selbständige, Landwirte und Beamte die Zulage. Üben Sie derzeitig eine berufliche Tätigkeit als Amtsträger, Soldat, Richter oder auch Wehr- und Zivildienstleistender aus, sind Sie ebenfalls unmittelbar förderberechtigt und erhalten die Zulage. Auch geringfügig Beschäftigte sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I und Hartz IV brauchen genauso wenig auf die Zulage zu verzichten wie zuvor rentenpflichtig versicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeldbezieher oder auch dienstunfähige beziehungsweise vollständig erwerbsgeminderte Personen. Erziehen Sie momentan unter drei Jahre alte Kinder oder haben Sie die Pflege eines Angehörigen übernommen und sind aus diesem Grund nicht erwerbstätig, erhalten Sie trotzdem die staatliche Zulage.

Sollten Sie zu keiner dieser Personengruppen zählen, so können Sie aber bei der Riester-Rente über Ihren Ehepartner mittelbar förderberechtigt sein und die Zulage erhalten. Um als mittelbar förderberechtigt zu gelten, müssen Sie einen passenden Vertrag mit einem Anbieter über förderfähige Sparformen im Rahmen der Riester-Rente verfügen und uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Des Weiteren dürfen Sie nicht dauernd getrennt von Ihrem Ehepartner leben.