Schuldenerlass gilt nicht für Selbstständige

Das Nachrichtenmagazin Focus berichtet, dass der Erlass von Beitragsschulden bei den privaten Krankenversicherungen (PKV) Selbstständige nicht betrifft und bei diesen nur der Säumniszuschlag rückwirkend ermäßigt wird.

Die Gruppe der Selbstständigen und Freiberufler zeigt sich tief enttäuscht über diese Entscheidung und bezeichnen den Schuldenerlass als eine “Mogelpackung”. DasBundesgesundheitsministerium weist jedoch diese Vorwürfe von sich: Von einerBenachteiligung der Selbstständigen könne keine Rede sein.

Nicht jeder profitiert vom Erlass der Beitragsschulden

Seit dem 01.04.2007 gibt es in Deutschland eine Versicherungspflicht. Für zahlreiche Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Versicherungsbeiträge zu zahlen, war das gleichbedeutend mit einer ständig wachsenden Verschuldung. Das kommt daher, da diese säumigen Beitragszahler hohe, mit dem Säumniszuschlag verbundene monatliche Zinsenbezahlen müssen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat sich für diese verschuldeten Versicherten nun eingesetzt, indem es einen Erlass der Beitragsschulden zum Jahresende hin verkündete. Doch das Nachrichtenmagazin Focus hat ermittelt, dass bei weitem nicht jeder Beitragsschuldner von dieser Maßnahme profitiert.

Den Angaben des Focus zufolge gilt dieser Erlass von Beitragsschulden zwar für Hartz IV-Empfänger, unstetig Beschäftigte und Obdachlose, aber nicht für selbstständig Beschäftigte. Als dies bekannt wurde, zeigte sich der Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland (VGSD) empört und bezeichnete den vom Ministerium geplanten Schuldenerlass als “Mogelpackung”.

Bundesgesundheitsministerium wehrt sich gegen Kritik

Bei den Selbstständigen sitzt die Enttäuschung darüber, dass ihnen nur die im Rahmen des Säumniszuschlages fälligen hohen Zinsen von 5 % im Monat rückwirkend ermäßigt, allerdings nicht die Beitragsschulden komplett erlassen werden, sehr tief.

Sie fühlen sich im Vergleich mit anderen Versicherten schlechter gestellt und sind der Auffassung, dass das nicht fair sei. Doch in der Zwischenzeit hat sich auch dasBundesgesundheitsministerium zu Wort gemeldet und sich gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt, dass Selbstständige benachteiligt würden.

Nach den Angaben des Ministeriums profitieren diejenigen vom Schuldenerlass, die sich bei ihrer Versicherung gemeldet haben und somit einen Leistungsanspruch geltend machenkonnten. Die Berichterstattung durch den Focus entspreche nicht der Wahrheit.

Das Kriterium der Selbständigkeit spiele bei der Frage, ob man vom Beitragsschuldenerlass profitiere, überhaupt keine Rolle. Wer über einen Leistungsanspruch verfüge, der werdegarantiert vom Erlass der Beitragsschulden profitieren.