Zuschuss für PKV-Beiträge beschränkt sich nicht auf Basistarif

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung, die auf die Leistungen von einem Sozialhilfeträger angewiesen sind, müssen nicht mehr unbedingt in den Basistarif ihrer PKV wechseln. Ein aktuelles Urteil vom Bayerischen Landessozialgericht macht diese Änderung möglich. So muss der Sozialhilfeträger einen Anteil aller nötigen Kosten von einem anderen PKV-Tarifübernehmen. Jener liegt in Höhe des normalen Basistarifs.

Welche PKV-Kosten muss der Sozialhilfeträger übernehmen?

Eine Klägerin bezog von ihrem Sozialhilfeträger die Grundsicherung und musste für ihren PKV-Tarif im Monat 850,- € bezahlen. Der Sozialhilfeträger forderte die Frau aus diesem Grund auf, in den Basistarif bei der PKV zu wechseln. Bezahlen wollte der Träger nämlich nur den geregelten Einheitstarif. Dieser beträgt momentan 575,- € pro Monat.

Die Frau klagte vor dem Bayerischen Landessozialgericht gegen die Forderung ihres Sozialhilfeträgers, dass sie in den PKV-Basistarif wechseln solle. Das Gericht stelle dievolle Beitragsübernahme in Höhe des Basistarifs durch den Sozialhilfeträger fest.

Die Behandlungskosten der Klägerin betrugen jährlich 63.000,- € – diesen Kosten standen demnach ihre eigenen Beiträge in Höhe von 10.200,- € gegenüber. Außerdem sei in den Monatsbeiträgen der Klägerin bereits ein Risikoaufschlag von 300,- € enthalten. Dennoch lägen die tatsächlichen Behandlungskosten deutlich über dem zu erstattenden Monatsbeitrag zur PKV. Aus diesem Grund sei es laut Gericht für den Sozialhilfeträger immer noch günstiger den vollen PKV-Beitrag zu erstatten.

Die Folge für Grundleistungsempfänger

Der Richter war der Meinung, dass ein Wechsel zum Basistarif der PKV in diesem Fall absolut nicht zumutbar sei. Der betroffene Sozialhilfeträger muss allerdings nur die Kosten zahlen, die auch bei einem normalen PKV-Basistarif anfallen würden. Des Weiteren war der Richter der Überzeugung, dass in den meisten Fällen bereits eine Erstattung der Hälfte des Tarifs vollkommen ausreiche.

Grundleistungsempfänger müssen also nach diesem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts nicht in den Basistarif wechseln. Doch müssen jene bedenken, dass sie lediglich die Aufwendungen von ihrem Sozialhilfeträger erstattet bekommen, die für den Basistarif entstehen würden.