Regelungen für die Aufnahme von Adoptivkindern in die PKV

Für die Aufnahme in die Private Krankenversicherung (PKV) gelten für Adoptivkinder die gleichen Regelungen, die auch für leibliche Kinder zur Anwendung kommen. Die PKV muss Kinder ohneGesundheitsprüfung aufnehmen. Es gibt dennoch einige abweichende Regelungen bei leiblichen und Adoptivkindern, vor allem in Bezug auf eine mögliche Vorerkrankung.

Kinder können ohne Gesundheitsprüfung in die PKV

Bekommt ein Versicherter der PKV ein leibliches Kind, wird dieses ohne Gesundheitsprüfungin der gleichen Gesellschaft wie der privat versicherte Elternteil aufgenommen. Hierfür muss jedoch eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein: Der Verdienst des Partners, welcher in der PKV versichert ist, muss höher ausfallen als der Verdienst des gesetzlich versicherten Partners. Diese Regelung gewährleistet, dass ein Kind auch mit Vorerkrankung oder gar Behinderung in jedem Fall einen Versicherungsschutz erhält und somit von der PKV nicht abgelehnt werden kann.

Die Regelung gilt für jedes Adoptivkind ebenso wie für ein leibliches Kind. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um ein Pflegekind oder ein Adoptivkind handelt. Es wird von der PKV ohne Gesundheitsprüfung ebenso wie das leibliche Kind aufgenommen. Voraussetzung ist die Minderjährigkeit des Kindes. Zudem muss bei einer Adoption die Anmeldung bei der PKV des Elternteils spätestens nach Ablauf von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Adoptiondurchgeführt werden. Die Anmeldung wird dann auf den Tag der Adoption rückdatiert.

Die PKV differenziert trotzdem in einem bestimmten Aspekt zwischen einem leiblichen und einemAdoptivkind: Bei einer Vorerkrankung kann für Letzteres durch die Versicherungsgesellschaft ein Aufschlag verlangt werden.

PKV für Adoptivkinder: Aufschlag bis maximal 100 %

Je nach Art einer Vorerkrankung können private Versicherungsgesellschaften für Adoptivkinder einen Aufschlag von maximal 100 % für die Versicherungspolice verlangen. Bei einem leiblichen Kind ist dieser Risikozuschlag nicht gestattet. Eine einheitliche Regelung wiederum betrifft die Höhe des Versicherungsschutzes für sämtliche Kinder: Dieser darf den des versicherten Elternteils nicht übersteigen. Ebenso greift die Regelung über die Art der Versicherung für alle Kinder gleich. Diese werden stets bei demjenigen Elternteil versichert, der das höhere Einkommen bezieht.