Aktien, Erträge und Steuern - Aktiendepot Vergleich
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Aktien, Erträge und Steuern

Wenn man sich dazu entschließt, mit Aktien zu handeln, möchte man natürlich auch wissen, wie hoch die möglichen Gewinne sind bzw. wie diese Gewinne versteuert werden müssen? Aktien, Gewinne und Steuern sind daher zwei ganz wichtige und leider untrennbar miteinander verbundene Themen.

Aktien, Dividenden und Gewinne

Jede Aktiengesellschaft, die einen Gewinn erwirtschaftet, muss auf der Hauptversammlung der Aktionäre darüber abstimmen lassen, ob der Gewinn im Unternehmen verbleiben soll, oder ob dieser in Form einer Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll. In letzterem Fall bekommen die Aktionäre also eine Dividende, die direkt auf das Konto ausgezahlt wird.

Zusätzlich erzielen Aktien von florierenden Unternehmen natürlich auch Kurssteigerungen, die man durch einen Verkauf der Aktien in Gewinne umwandeln kann. Solange die Aktie nämlich nur auf dem Papier an Wert gewonnen hat, spricht man nicht von Gewinnen, sondern von einer Kurssteigerung. Erst durch die Veräußerung wird die Buchwertsteigerung zu einem Gewinn.

Aktien, Erträge und Steuern

Wer erfolgreich mit Aktien handelt und Gewinne erwirtschaftet, der wird wohl oder übel auch Bekanntschaft mit dem Thema Steuern machen. Aktiengewinne – sowohl Kursgewinne als auch Dividenden – unterliegen dabei grundsätzlich der Abgeltungssteuer, die in Deutschland pauschal bei 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer liegt. Im Maximalfall beträgt die steuerliche Gesamtbelastung also etwa 28 %.

Bei Dividenden wird die Kapitalertragssteuer bereits vom Emittenten einbehalten und es wird von der depotführenden Bank lediglich die Kirchensteuer an die Finanzbehörden abgeführt.

urch einen Freistellungsauftrag ist es jeder steuerpflichtigen Person möglich, bis zu 801,- € pro Jahr an Kapitaleinkünften, hierzu zählen auch Gewinne durch Aktien, steuerfrei zu stellen. Dieser Freistellungsauftrag wird dabei stets der depotführenden Bank eingereicht. Diese führt dann keine Steuer ab, solange der Freistellungsbetrag für das laufende Kalenderjahr noch nicht voll ausgeschöpft ist.