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Depot-Vergleich
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | |
| ab 500 €: | |
| bis 500 €: 0,95 € | |
| Hinweis: | |
| Ab 500 € Ordervolumen entfällt die Grundgebühr von 1 €. | |
| Handelsplatz: | Lange & Schwarz Exchange |
|---|---|
| Orderpreis: | 1 € |
Anmerkung
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | |
| ab 500 €: | |
| bis 499,99 €: 1 € | |
- min. 2 Trades im Quartal, oder
- mit Wertpapiersparplan (mind. eine Ausführung pro Quartal), oder
- mit Girokonto
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 4,90 € + 0,25 % |
| Mindestpreis: | 9,90 € |
| Höchstpreis: | 59,90 € |
| Hinweis: | |
| Handelsplatzentgelt 0,0025 %, mind. 2,50 € | |
| Handelsplatz: | Frankfurt |
|---|---|
| Orderpreis: | 4,90 € + 0,25 % |
| Mindestpreis: | 9,90 € |
| Handelsplatz: | Frankfurt |
|---|---|
| Orderpreis: | 3,95 € + 0,08 % |
| Höchstpreis: | 29 € |
| ab 5.001 Order p.a.: 3,95 € + 0,08 % | |
| von 4.001 bis 5.000 Order p.a.: 3,95 € + 0,1 % | |
| von 3.001 bis 4.000 Order p.a.: 3,95 € + 0,12 % | |
| von 2.001 bis 3.000 Order p.a.: 3,95 € + 0,15 % | |
| von 1.001 bis 2.000 Order p.a.: 3,95 € + 0,18 % | |
| von 501 bis 1.000 Order p.a.: 3,95 € + 0,22 % | |
| von 26 bis 500 Order p.a.: 3,95 € + 0,25 % | |
| von 1 bis 25 Order p.a.: 4,95 € + 0,25 % | |
| Hinweis: | |
| Handelsplatzentgelt:Tradegate Exchange: 0,95 €, XETRA: 1,95 € + Transaktionsentgelt, Börse Stuttgart 2,95 € + Transaktionsentgelt, Sonstige Inlandsbörsen: 2,95 € + Maklercourtage / Transaktionsentgelt/Handelsentgelt | |
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | 10 € |
| bis 5.000 €: 10 € | |
| bis 5.000 €: 10 € | |
| von 5.000,01 € bis 20.000 €: 15 € | |
| von 5.000,01 € bis 20.000 €: 15 € | |
| ab 20.000,01 €: 30 € | |
| ab 20.000,01 €: 30 € | |
| Handelsplatz: | Tradegate Exchange |
|---|---|
| Orderpreis: | 4,90 € + 0,25 % |
| Höchstpreis: | 69,90 € |
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | 0,99 € |
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | |
| ab 250 €: | |
| bis 249,99 €: 0,99 € | |
| Handelsplatz: | Tradegate Exchange |
|---|---|
| Orderpreis: |
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 0,1 % |
| Mindestpreis: | 4 € |
| Höchstpreis: | 99 € |
| Hinweis: | |
| Beim Handel über XETRA sind alle Gebühren inkludiert. | |
| Handelsplatz: | Frankfurt |
|---|---|
| Orderpreis: | |
| Mindestpreis: | 8,90 € |
| Höchstpreis: | 58,90 € |
| Handelsplatz: | Frankfurt |
|---|---|
| Orderpreis: | 9,95 € |
| bis 1.200 €: 9,95 € | |
| von 1.200,01 € bis 2.600 €: 17,95 € | |
| von 2.600,01 € bis 5.200 €: 29,95 € | |
| von 5.200,01 € bis 12.499,99 €: 39,95 € | |
| von 12.500 € bis 24.999,99 €: 54,95 € | |
| ab 25.000 €: 69,95 € | |
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 0,25 % |
| Mindestpreis: | 8,90 € |
| Höchstpreis: | 34,90 € |
| Handelsplatz: | Frankfurt |
|---|---|
| Orderpreis: | 4,90 € + 0,25 % |
| Mindestpreis: | 9,90 € |
| Höchstpreis: | 54,90 € |
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 1,20 € + 0,5 % |
| Hinweis: | |
| All-inclusive: 0,5 % vom Volumen + 0,012 € je Aktie + 1,2 € pro Order (USA & Europa). Inkl. persönlicher Assistent. | |
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 2 € |
| Mindestpreis: | 2 € |
| Hinweis: | |
| 2 € + 0,02 € je Aktie (USA & Europa). Asien 0,25 % + 10 HKD/CNY. | |
| Handelsplatz: | Xetra |
|---|---|
| Orderpreis: | 0,14 % |
| Mindestpreis: | 5,80 € |
| Höchstpreis: | 99 € |
| Hinweis: | |
| Zuzüglich Gebühren Dritter (Börsengebühr, Handelsgebühr, regulatorische Gebühr) | |
| Handelsplatz: | Lange & Schwarz Exchange |
|---|---|
| Orderpreis: | 0,95 € |
| Hinweis: | |
| Ggf. zzgl. fremder Spesen (zusätzliche Gebühren und Provisionen Dritter, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen wie z.B. Börsen- und Maklerkosten, ergänzende Abwicklungskosten und Kosten aus der Wertpapierübertragung). | |
| Handelsplatz: | Gettex |
|---|---|
| Orderpreis: | |
| ab 500 €: | |
| bis 499,99 €: 1 € | |
Ein Wertpapierdepot ist das Konto, auf dem Aktien, ETFs, Fonds und Anleihen verwahrt werden – und der Preis dafür unterscheidet sich zwischen den Anbietern um ein Vielfaches. Diese Seite zeigt, aus welchen Posten die Depotkosten bestehen, welcher Anbietertyp zu welchem Anlegerprofil passt, was seit dem 1. Juli 2026 durch das neue PFOF-Verbot (Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen) anders ist und welche Steuer- und Sicherheitsregeln vor der ersten Order zählen. 2025 legten nach Erhebung des Deutschen Aktieninstituts 14,11 Mio. Menschen in Deutschland Geld in Aktien, Aktienfonds oder ETFs an – 19,9 % der Bevölkerung ab 14 Jahren. Der Zuwachs von zwei Millionen ist allerdings zu relativieren: Erstmals wurden Sparerinnen und Sparer mit vermögenswirksamen Leistungen mitgezählt; ohne diesen Effekt wären es 13,7 Mio.
Depot-Vergleich 2026: Wertpapierdepots mit Kosten, Sparplänen und Handelsplätzen
Sie sehen die Depots unserer Partnerbanken, also einen Marktausschnitt und keine Vollmarktabdeckung. Die Konditionen pflegen wir selbst und versehen sie mit einem Stand-Datum. Schließen Sie über einen Anbieter-Link ab, erhalten wir unter Umständen eine Provision – auf Auswahl und Bewertung hat das keinen Einfluss, siehe unseren Ethik-Kodex.
Depotkosten lesen: die sechs Posten, auf die es ankommt
Der beworbene Ordergrundpreis ist selten der Betrag, der am Ende abgebucht wird. Diese sechs Posten entscheiden über die tatsächlichen Kosten:
| Kostenposten | Worauf Sie achten sollten | Besonders wichtig für |
|---|---|---|
| Depotführungsgebühr | „Kostenlos“ hängt oft an Bedingungen: Mindestzahl an Orders, laufender Sparplan, Gehaltseingang oder Mindestbestand. Entfällt die Bedingung, greift der Grundpreis. | alle, besonders inaktive Depots |
| Ordergebühr | Meist Grundpreis plus prozentuale Provision, begrenzt durch Mindest- und Höchstpreis. Erst die Kombination ergibt die Kostenquote. | Vieltrader, große Ordervolumen |
| Handelsplatzentgelt | Kommt zur Ordergebühr hinzu und unterscheidet sich je Börse; außerbörslicher Direkthandel ist häufig günstiger. | alle |
| Fremdkostenpauschale | Weitergabe von Entgelten Dritter, vor allem bei Auslandsorders, Auslandsdividenden und Kapitalmaßnahmen. | Anleger mit Auslandswerten |
| Sparplangebühr | Pauschal je Ausführung oder prozentual vom Sparbetrag. Kostenfreie ETF-Aktionen sind oft befristet und auf eine Auswahlliste beschränkt. | ETF-Sparer |
| Spread und Ausführungsqualität | Die Spanne zwischen An- und Verkaufskurs heißt nicht „Gebühr“, kostet aber Geld – gerade bei engen Nebenwerten und außerhalb der Haupthandelszeiten. | alle, besonders bei kleinen Ordern |
| Konkrete Preise der einzelnen Anbieter stehen in unserem Vergleich oben. Stand der Systematik: 04.08.2026. | ||
Die belastbare Gesamtzahl liefert Ihnen der Broker vor jeder Order: Er muss Sie rechtzeitig über alle Kosten und Nebenkosten der Dienstleistung und des Finanzinstruments informieren, einschließlich Zahlungen Dritter (§ 63 Abs. 7 WpHG). Diese Ex-ante-Kosteninformation nennt die echte Kostenquote – lesen Sie sie einmal bewusst, statt sich am Werbepreis zu orientieren.
Angenommen, ein Depot berechnet 5 € Grundpreis plus 0,25 % vom Ordervolumen. Bei einer Order über 1.000 € sind das 7,50 € oder 0,75 % – bei 10.000 € sind es 30 €, aber nur 0,30 %. Ein reiner Festpreis von 1 € je Order wäre im ersten Fall siebeneinhalbmal, im zweiten Fall dreißigmal günstiger. Rechnen Sie deshalb immer mit Ihrer typischen Ordergröße, nicht mit dem Listenpreis.
Oft übersehen wird das Verrechnungskonto, über das Käufe, Verkäufe und Ausschüttungen laufen. Maßstab für eine faire Guthabenverzinsung ist die Einlagefazilität der EZB – der Zins, zu dem Banken Geld über Nacht bei der Notenbank parken. Sie liegt seit dem 17.06.2026 bei 2,25 %. Wer deutlich weniger zahlt, verdient an Ihrer Liquidität mit; wie stark sich das über die Jahre auswirkt, zeigt unser Zinsrechner.
Neu seit 1. Juli 2026: Was das PFOF-Verbot für Ihre Depotkosten bedeutet
Hinter besonders günstigen Ordermodellen stand jahrelang das Payment for Order Flow: Der Broker leitete Kundenaufträge an einen bestimmten Handelsplatz weiter und erhielt dafür eine Rückvergütung. Auf EU-Ebene ist das verboten; für Broker mit Sitz im Inland und Kunden im Inland galt nach § 138a WpHG eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 gilt das Verbot also auch hier. Die BaFin veröffentlichte am 22.07.2026 eine Aufsichtsmitteilung mit Dos and Don’ts; Ziel ist eine bessere Ausführungsqualität und die Vermeidung von Interessenkonflikten.
Verboten sind dabei Rückvergütungen Dritter für die Weiterleitung von Orders – nicht der Eigenhandel eines Handelspartners als solcher. Für Sie heißt das: Eine Einnahmequelle, mit der Nulltarif-Modelle quersubventioniert wurden, fällt weg. Breite Preiserhöhungen sind bisher nicht angekündigt, Anpassungen der Preismodelle aber möglich. Achten Sie deshalb nicht nur auf den Ordergrundpreis, sondern auch darauf, an welchen Handelsplätzen Ihr Broker ausführt.
Welches Depot passt zu Ihnen?
| Anbietertyp | Stärken | Schwächen |
|---|---|---|
| Filialbank | Persönliche Ansprechpartner vor Ort, Beratung, Depot und Konto beim selben Institut. | Regelmäßig die höchsten Depot- und Ordergebühren, oft Beratungsprovisionen in den Produkten. |
| Direktbank | Breites Wertpapieruniversum, viele Handelsplätze, große Sparplanauswahl, ausgereifte Steuerabwicklung. | Konditionen häufig an Bedingungen geknüpft, Preisstruktur komplexer als beworben. |
| Neobroker | Sehr niedrige Ordergebühren, schlanke App, schnelle Eröffnung. | Meist wenige Handelsplätze, eingeschränktes Angebot bei Anleihen und Auslandswerten, Service überwiegend digital. |
| Typische Merkmale der Kategorien, keine Aussage über einzelne Anbieter. Stand: 04.08.2026. | ||
Welcher Kostenposten zählt, hängt vom Anlagestil ab. Wer breit gestreut kauft und liegen lässt, achtet vor allem auf Depotführungsgebühr und Handelsplatzentgelt – die Ordergebühr fällt bei wenigen Transaktionen kaum ins Gewicht. Wer monatlich in ETFs spart, prüft die Sparplangebühr und die Zahl der dauerhaft kostenfreien Sparpläne, denn dieser Posten wiederholt sich zwölfmal im Jahr. Wer häufig handelt, rechnet Ordergebühr, Handelsplatzentgelt und Spread zusammen.
Zusammenveranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein Gemeinschaftsdepot mit gemeinsamem Freistellungsauftrag führen – nur bei ihnen greift der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG). Für unverheiratete Paare gilt das nicht; sie fahren mit getrennten Depots besser, weil Einzahlungen auf ein gemeinsames Depot außerdem Schenkungsteuerfragen aufwerfen können. Junior-Depots laufen auf den Namen des Kindes – das Vermögen gehört dann rechtlich dem Kind und ist bei BAföG oder Sozialleistungen anrechenbar. Ein Zweitdepot lohnt sich, wenn Sie Tranchen desselben Wertpapiers getrennt halten wollen (siehe FIFO weiter unten). In Arbeit ist zudem ein gefördertes Altersvorsorgedepot für Kinder: Der Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes vom 21.07.2026 sieht 10 € Monatsförderung für Kinder von 6 bis 18 Jahren vor. Das Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten, erstmals angewendet aber schon für das Kalenderjahr 2026 – die Förderung würde also rückwirkend gezahlt. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch (Stand: 04.08.2026).
Depot eröffnen: Legitimation, Freistellungsauftrag, typische Fehler
Die Eröffnung dauert online meist eine Viertelstunde. Voraussetzung sind Volljährigkeit oder – beim Kinderdepot – die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, ein deutscher Wohnsitz, die Steuer-Identifikationsnummer und ein Ausweisdokument für die Legitimation per Video- oder Postident. Danach folgt eine Abfrage zu Kenntnissen und Erfahrungen, aus der der Broker Ihre Handelsberechtigungen ableitet.
Erledigen Sie den Freistellungsauftrag direkt bei der Eröffnung. Er ist nur mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer wirksam, bei einem gemeinsamen Auftrag zusätzlich mit der des Ehegatten (§ 44a Abs. 2 und 2a EStG). Bei geringem Gesamteinkommen ist die Nichtveranlagungs-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts die Alternative; sie gilt höchstens drei Jahre und endet immer zum Jahresende.
Erstens: kein oder ein falsch aufgeteilter Freistellungsauftrag – die Summe aller Aufträge über alle Banken darf den Pauschbetrag nicht überschreiten, ungenutzte Anteile verfallen faktisch bis zur Steuererklärung. Zweitens: ein Verrechnungskonto ohne Deckung, auf dem im Januar die Vorabpauschale abgebucht wird. Drittens: die Kirchensteuerfrage ignorieren – seit 2015 rufen Banken das Kirchensteuermerkmal automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab, es sei denn, Sie hinterlegen dort einen Sperrvermerk; dann müssen Sie die Kirchensteuer selbst erklären.
Depot wechseln: kostenlos, aber mit drei Steuerfallen
Für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot darf Ihre Bank kein Entgelt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt, weil der Übertrag weder Verwahrung noch Verwaltung und damit keine im Depotvertrag geschuldete Leistung ist (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03). Fremdspesen ausländischer Lagerstellen dürfen dagegen weitergereicht werden. Drei Punkte entscheiden darüber, ob der Wechsel steuerlich sauber läuft:
- Eigentümerwechsel: Übertragen Sie Papiere in das Depot Ihres Partners oder Kindes, gilt das für den Kapitalertragsteuerabzug als Veräußerung – die Bank versteuert die stillen Reserven, obwohl nichts verkauft wurde (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG). Melden Sie der Bank ausdrücklich, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, unterbleibt der Abzug; die Bank meldet den Vorgang dann bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt.
- Verlusttöpfe: Bei einem vollständigen Übertrag aller Positionen muss die alte Bank der neuen den nicht ausgeglichenen Verlust mitteilen – aber nur, wenn Sie das ausdrücklich verlangen; fordern Sie das im Übertragsauftrag mit an. Eine Verlustbescheinigung wird dann nicht mehr erteilt (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). Bei einem Teilübertrag bleibt der Topf bei der alten Bank. Wollen Sie Verluste bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B verrechnen, muss der Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres vorliegen – er ist unwiderruflich, und die Frist lässt sich nicht nachholen.
- FIFO-Prinzip: Bei sammelverwahrten Wertpapieren gelten die zuerst angeschafften Stücke als zuerst verkauft (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Sie können sich die steuerlich günstige Tranche nicht aussuchen. Wer das steuern will, kauft neue Tranchen in einem zweiten Depot.
Steuern im Depot: was die Bank abführt und was Sie selbst steuern
Auf Kapitalerträge fallen 25 % Abgeltungsteuer an (§ 32d Abs. 1 EStG), dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer selbst. Die Soli-Freigrenze, die den Zuschlag für die meisten Steuerzahler abgeschafft hat, gilt hier ausdrücklich nicht: Sie betrifft nur die veranlagte Einkommensteuer, nicht den Kapitalertragsteuerabzug. Auf Depoterträge zahlt daher praktisch jeder den vollen Soli.
| Situation | Gesamtbelastung |
|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 26,375 % |
| Mit 8 % Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg) | 27,82 % |
| Mit 9 % Kirchensteuer (übrige Bundesländer) | 27,99 % |
| Berechnet nach § 32d Abs. 1 EStG und §§ 3, 4 SolZG 1995. Bei Kirchensteuerpflicht mindert sich die Abgeltungsteuer, deshalb liegt die Summe unter 25 % plus Soli plus Kirchensteuer. Stand: 04.08.2026. | |
Steuerfrei bleiben Erträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € je Person und Jahr, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG) – aber nur, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Bei mehreren Banken teilen Sie den Betrag auf; tatsächliche Werbungskosten sind daneben nicht abziehbar.
Vorabpauschale 2026: die Abbuchung am 4. Januar 2027
Thesaurierende Fonds schütten nichts aus – trotzdem greift der Fiskus jährlich zu. Grundlage ist der Basisertrag: Rücknahmepreis am Jahresanfang mal 70 % mal Basiszins (§ 18 InvStG). Für 2026 hat die Deutsche Bundesbank aus den Zinsstrukturdaten zum 2. Januar einen Basiszins von 3,20 % errechnet, veröffentlicht im BMF-Schreiben vom 13.01.2026. Das liegt deutlich über den Vorjahren (2023: 2,55 %, 2024: 2,29 %, 2025: 2,53 %) – die Belastung fällt für 2026 also spürbar höher aus. Der Basisertrag ist dabei auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG); in einem Verlustjahr fällt keine Vorabpauschale an.
Basisertrag: 10.000 € × 0,70 × 3,20 % = 224,00 €. Nach Abzug der 30-prozentigen Teilfreistellung für Aktienfonds bleiben 156,80 € steuerpflichtig. Darauf 25 % Kapitalertragsteuer = 39,20 €, plus 5,5 % Solidaritätszuschlag (2,16 €) = 41,36 € Steuer – die mit einem Freistellungsauftrag innerhalb des Sparer-Pauschbetrags vollständig entfällt. Voraussetzung für den vollen Betrag ist, dass der Wert der Anteile im Jahr 2026 um mindestens 224,00 € gestiegen ist: Der Basisertrag ist auf den Wertzuwachs des Jahres begrenzt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Eigene Berechnung nach §§ 18, 20 InvStG und § 32d EStG, Stand: 04.08.2026.
Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen – laut BMF-Schreiben am 4. Januar 2027. Die Bank bucht die Steuer dann automatisch vom Verrechnungskonto ab, auch wenn Sie keinen Cent verkauft haben. Ist das Konto nicht gedeckt, drohen Dispozinsen oder im Extremfall der Verkauf von Anteilen. Bei stark gestiegenen Depotwerten und dem hohen Basiszins 2026 fallen die Beträge spürbar höher aus als in den Vorjahren.
Teilfreistellung und Verlustverrechnung
Weil Fonds auf Ebene des Fondsvermögens bereits besteuert werden, bleibt ein Teil der Erträge im Privatvermögen steuerfrei – und zwar bei Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinnen gleichermaßen (§ 20 InvStG).
| Fondsart | Teilfreistellung |
|---|---|
| Aktienfonds (mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen) | 30 % |
| Mischfonds (mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen) | 15 % |
| Immobilienfonds | 60 % |
| Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt | 80 % |
| Quelle: § 20 Abs. 1–3 InvStG 2018, Fondskategorien nach § 2 Abs. 6 und 7 InvStG 2018. Unverändert seit dem 01.01.2018. | |
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – dafür führt die Bank einen eigenen Aktienverlusttopf (§ 20 Abs. 6 EStG). Alle übrigen Kapitalerträge laufen im allgemeinen Verlusttopf zusammen; eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Wichtig, weil viele Ratgeberseiten es noch falsch schreiben: Der frühere Deckel von 20.000 € für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen ist durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos aufgehoben worden und steht im geltenden Gesetzestext nicht mehr; die Banken mussten das spätestens zum 01.01.2026 im Steuerabzug umsetzen.
Wie sicher ist Ihr Depot?
Hier werden drei völlig verschiedene Schutzmechanismen regelmäßig verwechselt. Sauber getrennt sieht es so aus.
Ihre Wertpapiere gehören Ihnen
Die BaFin formuliert es eindeutig: Aktien, Zertifikate und Fondsanteile fallen nicht unter die Einlagensicherung, „sie sind aber Eigentum der Kundinnen und Kunden und werden von der Bank … verwahrt“. Wird die Bank insolvent, können Sie die Herausgabe verlangen oder das Depot auf ein anderes Institut übertragen, solange die Papiere nicht als Kreditsicherheit dienen – juristisch ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Der oft gelesene Begriff „Sondervermögen“ ist dafür falsch: Er bezeichnet nach § 92 KAGB das Fondsvermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, nicht Ihr Aktiendepot.
Das Verrechnungskonto ist eine Einlage
Dafür greift die gesetzliche Einlagensicherung mit 100.000 € je Kundin oder Kunde und Institut (§ 8 EinSiG). Für sechs Monate nach Gutschrift sind bis zu 500.000 € geschützt, wenn das Geld aus bestimmten Lebensereignissen stammt – etwa aus dem Verkauf einer selbst genutzten Wohnimmobilie, einer Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz, einer Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung oder dem Renteneintritt (§ 8 Abs. 2 und 3 EinSiG). Eine Erbschaft zählt ausdrücklich nicht dazu: Geerbtes Geld ist auch in den ersten sechs Monaten nur bis zur regulären Deckungssumme geschützt. Kunden privater Banken schützt zusätzlich der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken: seit dem 01.01.2025 mit 8,75 % der einlagensicherungsrelevanten Eigenmittel der jeweiligen Bank, absolut gedeckelt auf 3 Mio. € je natürlicher Person und Institut. Ab 2030 sinkt diese Obergrenze planmäßig auf 1 Mio. € (Stand: 04.08.2026). Wie der Schutz bei reinen Guthaben wirkt, erklären wir auf unseren Seiten zu Festgeld und Girokonto.
Die Anlegerentschädigung ist der Sonderfall
Sie sichert 90 % der Forderungen aus Wertpapiergeschäften, höchstens 20.000 € (§ 4 Abs. 2 AnlEntG, Stand: 04.08.2026). Sie greift, wenn die Bank einen Verkaufserlös nicht mehr gutschreiben oder gekaufte Papiere nicht mehr liefern kann – nicht für die verwahrten Wertpapiere selbst, die ohnehin Ihnen gehören.
Risiko verstehen, bevor Sie die erste Order aufgeben
Die BaFin schreibt zu Aktien: „Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, kann die Aktie sogar wertlos werden und das von Ihnen investierte Geld wäre verloren.“ Und weiter: „Deshalb sollten Sie nicht Ihr gesamtes Vermögen in die Aktien eines einzigen Unternehmens stecken. Streuen Sie Ihr Geld in verschiedene Papiere, um das Risiko zu mindern.“ Die Zugehörigkeit zu einem großen Index schützt davor nicht – die Wirecard AG war DAX-Mitglied, als sie am 25.06.2020 beim Amtsgericht München Insolvenz anmeldete (Az. 1542 IN 1308/20). Streuung über viele Titel senkt das unternehmensspezifische Risiko; das Marktrisiko bleibt.
Im Marktmodell der Deutschen Börse für Xetra heißt es zur Stop Market Order: Sobald das vorgegebene Stop Limit erreicht ist, wird die Order „automatisch als unlimitierte Kauf- bzw. Verkaufsorder in das Orderbuch gestellt“. Unlimitiert bedeutet: Ausgeführt wird zum nächsten verfügbaren Kurs. Öffnet ein Wert nach einer Gewinnwarnung 20 % tiefer, verkaufen Sie dort – nicht an Ihrer Marke. Wer das vermeiden will, nutzt eine Stop-Limit-Order, die als limitierte Order ins Buch geht; dafür kann sie unausgeführt bleiben. Eine Trailing-Stop-Order ist technisch eine Stop Market Order mit dynamischem Stop Limit und hat dasselbe Ausführungsrisiko.
Auch Dividenden sind kein Zusatzgeschenk. Der Anspruch entsteht mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung und ist am dritten darauffolgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 AktG). Ab dem Ex-Tag wird die Aktie ohne Dividendenanspruch gehandelt und der Kurs rechnerisch um den Ausschüttungsbetrag reduziert – Börsenusance, keine Rechtsvorschrift. Wirtschaftlich wandert Depotwert in sofort steuerpflichtiges Bargeld. Eine hohe Dividende sagt etwas über die Vergangenheit aus, sie ist keine Prognose.
Zur Renditeerwartung nennt das Deutsche Aktieninstitut für einen DAX-Sparplan der vergangenen 20 Jahre knapp 9 % pro Jahr; aus 50 € monatlich und 12.000 € Gesamteinzahlung wären demnach gut 32.000 € geworden. Das ist eine Rückschau, keine Zusage. Die BaFin hält dagegen: „Je höher die versprochene Rendite, desto größer das Risiko eines Kapitalverlusts“ (Einmaleins der Geldanlage) – und speziell zu Aktien: „Die Kosten sind sicher, die Rendite nicht“.
Checkliste: zehn Punkte vor der Depoteröffnung
- Depotführungsgebühr geprüft – und die Bedingungen, unter denen sie entfällt?
- Ordergebühr mit Ihrer typischen Ordergröße durchgerechnet, inklusive Mindest- und Höchstpreis?
- Handelsplatzentgelte und verfügbare Börsenplätze verglichen?
- Sparplangebühr geprüft – kostenfreie ETFs dauerhaft oder nur befristet?
- Guthaben- und Sollzins des Verrechnungskontos bekannt?
- Freistellungsauftrag mit Steuer-Identifikationsnummer erteilt und über die Banken sinnvoll aufgeteilt?
- Kirchensteuerabzug geklärt – automatischer Abruf oder Sperrvermerk?
- Deckung auf dem Verrechnungskonto für die Vorabpauschale im Januar?
- Beim Wechsel: vollständiger Übertrag geplant oder Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragt?
- Anlagehorizont und Strategie festgelegt, bevor die erste Order läuft?
Häufige Fragen zum Depot-Vergleich
Was kostet ein Depot?
Das hängt vom Anbietertyp und vom Nutzungsverhalten ab. Viele Direktbanken und Neobroker führen Depots ohne Grundgebühr, teils an Bedingungen geknüpft; Filialbanken berechnen meist eine jährliche Gebühr. Entscheidend ist die Summe aus Depotführung, Ordergebühren, Handelsplatzentgelten und Sparplankosten – die konkreten Preise stehen in unserem Vergleich oben.
Brauche ich ein Girokonto bei derselben Bank?
Nein. Zu jedem Depot gehört ein Verrechnungskonto, das der Broker mit eröffnet. Ihr Gehaltskonto führen Sie unabhängig davon; einzelne Anbieter knüpfen Vergünstigungen allerdings an einen Gehaltseingang.
Kann ich mehrere Depots gleichzeitig haben?
Ja, und manchmal ist das sinnvoll: Ein zweites Depot trennt Tranchen desselben Wertpapiers vom FIFO-Prinzip. Beachten Sie, dass jede Bank einen eigenen Verlusttopf führt und die Freistellungsaufträge zusammen den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten dürfen.
Was passiert mit meinen Wertpapieren, wenn die Bank pleitegeht?
Sie bleiben Ihr Eigentum – Sie können die Herausgabe verlangen oder das Depot übertragen. Nur das Guthaben auf dem Verrechnungskonto ist eine Einlage und über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt.
Muss ich Depoterträge in der Steuererklärung angeben?
Bei einer deutschen Bank in der Regel nicht, sie führt die Steuer automatisch ab. Sinnvoll ist die Anlage KAP trotzdem, wenn Sie Verluste bankübergreifend verrechnen, einen nicht ausgeschöpften Pauschbetrag nachholen oder die Günstigerprüfung beantragen wollen. Bei Brokern mit Sitz im Ausland ist die Erklärung Pflicht.
Wie lange dauert ein Depotwechsel?
Meist einige Werktage bis mehrere Wochen, je nach Wertpapiergattung und Lagerstelle; bei ausländischen Lagerstellen länger. Während des Übertrags sind die betroffenen Positionen nicht handelbar – planen Sie den Wechsel nicht in eine Phase, in der Sie verkaufen wollen.
Quellen, Stand und Risikohinweis
- Steuerrecht: §§ 20, 32d, 43, 43a, 44a EStG, §§ 3, 4 SolZG 1995, §§ 2, 16, 18, 20 InvStG 2018; Basiszins und Zuflusstermin der Vorabpauschale aus dem BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (GZ IV C 1 – S 1980/00230/012/001).
- PFOF-Verbot und Kostentransparenz: §§ 63, 138a WpHG, Art. 39a MiFIR, BaFin-Aufsichtsmitteilung vom 22.07.2026.
- Sicherheit: § 8 EinSiG, § 4 AnlEntG, § 47 InsO, § 92 KAGB, BaFin und Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken.
- Ordertypen: Deutsche Börse AG, T7 Release 9.1 – Marktmodell für den Handelsplatz Xetra (10.05.2021, jüngste veröffentlichte Fassung), Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2. Depotübertrag: BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03.
- Risiko- und Marktdaten: BaFin-Verbraucherinformationen zu Aktien und BaFin, Das kleine Einmaleins der Geldanlage, Deutsches Aktieninstitut, Aktionärszahlen 2025 (13.01.2026), EZB-Leitzinsen, Amtsgericht München zur Wirecard-Insolvenz.
- Frühstartrente: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente (Bearbeitungsstand 21.07.2026): § 1 und § 2 Abs. 1 zu Anspruchsberechtigten und Höhe, § 30 Abs. 1 zur erstmaligen Anwendung für 2026, Artikel 7 zum Inkrafttreten am 01.01.2027.
Redaktioneller Stand dieser Seite: 04.08.2026. Wie wir recherchieren, prüfen und mit Provisionen umgehen, steht in unseren redaktionellen Richtlinien.
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