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Handytarife im Vergleich
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Ein Handytarif ist schnell abgeschlossen – und bindet Sie im Zweifel zwei Jahre. Die entscheidenden Fragen sind fast immer dieselben: Brauchen Sie ein Gerät zum Tarif oder nur eine SIM-Karte, wie viel Datenvolumen passt zu Ihrem Verbrauch, und in welchem Netz funkt der Anbieter tatsächlich?
Dieser Ratgeber ordnet die Tarifarten ein, erklärt die vier deutschen Mobilfunknetze und fasst Ihre Rechte aus dem Telekommunikationsgesetz zusammen – bis hin zum seit April 2026 verfügbaren Nachweisverfahren für zu langsames mobiles Internet.
Vertrag, SIM-only oder Prepaid – welche Tarifart passt zu wem?
Alle Mobilfunktarife lassen sich auf drei Grundformen zurückführen – sie unterscheiden sich weniger in der Technik als in Bindung, Abrechnung und Kostenkontrolle.
Laufzeitvertrag mit Smartphone
Hier finanzieren Sie das Gerät über die monatliche Rate mit. Das verteilt eine größere Anschaffung auf die Laufzeit, koppelt Sie aber für die volle Vertragsdauer an einen Anbieter. Kündigen Sie nach Ablauf der Erstlaufzeit, darf der Anbieter dafür nichts verlangen (§ 56 Abs. 4 TKG). Nur bei einer vorzeitigen Kündigung kann Wertersatz für ein einbehaltenes Gerät anfallen – und der ist doppelt gedeckelt: höchstens der zeitanteilige Gerätewert und höchstens die noch ausstehenden Entgelte. Spätestens mit der Zahlung muss der Anbieter außerdem den SIM-Lock kostenlos aufheben, also jede Sperre, die das Gerät an sein Netz bindet.
- Neues Smartphone ohne einmalige Großausgabe
- Ein Ansprechpartner für Gerät und Tarif
- Meist die größte Auswahl an Optionen wie Multi-SIM oder eSIM
- Bindung über die gesamte Erstlaufzeit
- Bonitätsprüfung erforderlich
- Der Gerätepreis steckt in der Rate und ist schwer mit dem freien Markt zu vergleichen
SIM-only: Tarif ohne Gerät
Sie bringen Ihr Smartphone mit und buchen nur die Mobilfunkleistung. Weil kein Gerät mitfinanziert wird, sind kürzere Bindungen üblich – viele Anbieter führen SIM-only-Tarife mit monatlicher Kündbarkeit. Für alle, die ihr Handy länger nutzen oder separat kaufen, ist das die flexibelste Form.
Prepaid: Guthaben statt Rechnung
Prepaid wird im Voraus bezahlt: keine Mindestlaufzeit, keine Bonitätsprüfung, keine überraschend hohe Rechnung – dafür müssen Sie selbst ans Aufladen denken. Details finden Sie auf unserer Seite zu Prepaid-Handytarifen, die Vertragsvarianten unter Handytarife mit Vertrag.
| Merkmal | Vertrag mit Gerät | SIM-only | Prepaid |
|---|---|---|---|
| Mindestlaufzeit | meist 24 Monate | 1 bis 24 Monate | keine |
| Bonitätsprüfung | — | ||
| Abrechnung | monatliche Rechnung | monatliche Rechnung | Guthaben im Voraus |
| Kostenkontrolle | gering | mittel | hoch |
| Ausweisprüfung vor Freischaltung | über Bonitäts- und Legitimationsverfahren | über Bonitäts- und Legitimationsverfahren | gesetzlich vorgeschrieben |
| Passt zu | wer regelmäßig ein neues Smartphone will | wer sein Gerät behält oder separat kauft | Wenignutzer, Zweitkarten, Jugendliche |
| Legende: ✔ = trifft zu; — = trifft nicht zu. Die Pflicht, die Kundendaten vor der Freischaltung anhand eines Ausweisdokuments zu überprüfen, richtet sich nach § 172 Abs. 2 TKG ausdrücklich an Prepaid-Anbieter; bei Vertrags- und SIM-only-Tarifen ergibt sich die Identitätsprüfung in der Praxis aus Bonitäts- und Legitimationsverfahren. | |||
Die vier Mobilfunknetze in Deutschland
Ein eigenes Netz betreiben vier Unternehmen: Telekom Deutschland, Vodafone, Telefónica (o2) und 1&1 Mobilfunk. Alle übrigen Marken mieten sich als Discounter oder Reseller in eines dieser Netze ein. Die Netzqualität eines günstigen Tarifs entspricht deshalb grundsätzlich der des Trägernetzes – unterscheiden können sich Höchstgeschwindigkeit und Priorisierung bei Auslastung.
1&1 nimmt eine Sonderrolle ein: Das eigene Netz auf Open-RAN-Basis läuft seit Dezember 2023, nach Unternehmensangaben nutzen es über zwölf Millionen Kunden (Stand: Ende 2025). Wo die eigene Infrastruktur nicht reicht, greift National Roaming über das Vodafone-Netz.
Wie gut ist die Abdeckung wirklich?
Netzbetreiberübergreifend sind laut Bundesnetzagentur rund 95 % der Landesfläche mit 5G versorgt, mit mobilem Breitband (4G oder 5G) rund 98 % (Datenstand: Oktober 2025).
| Netzbetreiber | Anteil der Landesfläche mit 5G | Vorjahr |
|---|---|---|
| Telekom | ca. 87 % | 83 % |
| Telefónica (o2) | ca. 76 % | 72 % |
| Vodafone | ca. 75 % | 71 % |
| Quelle: Bundesnetzagentur, Mobilfunk-Monitoring (Pressemitteilung vom 15.12.2025). Die Pressemitteilung nennt für 1&1 keinen Flächenwert; 1&1 liefert seine Daten aber ebenfalls an das Mobilfunk-Monitoring. | ||
In der zweiten bundesweiten Mobilfunkmesswoche (24.06. bis 01.07.2026) lagen von knapp 20 Millionen Messpunkten rund 70 % im 5G-Netz, 4G und 5G zusammen bei rund 98 %. Ohne Versorgung waren weniger als 1 % der Messpunkte.
Bundesweite Flächenwerte sagen über Ihren Keller wenig aus. Prüfen Sie die Abdeckungskarten der Betreiber für die Orte, an denen Sie das Handy wirklich nutzen: Zuhause, Arbeitsplatz, Pendelstrecke.
Wie viel Datenvolumen brauchen Sie?
Nach dem Jahresbericht der Bundesnetzagentur lag der Verbrauch 2025 bei rund 8,4 GB je aktivem SIM-Profil und Monat – etwa 13 % mehr als 2024 (7,4 GB). Gegenläufig entwickelt sich die Telefonie: 132 Milliarden Gesprächsminuten nach 148 Milliarden im Vorjahr. Eine Sprach-Flatrate ist heute Standard, das eigentliche Unterscheidungsmerkmal ist das Datenpaket.
Der Durchschnitt ist nur ein Anhaltspunkt: Wer überwiegend im WLAN ist, kommt mit wenigen Gigabyte aus; wer mobil streamt oder den Laptop per Tethering anbindet, liegt beim Mehrfachen. Der verlässlichste Wert ist Ihr eigener – Android und iOS führen im Einstellungsmenü eine Verbrauchsstatistik der letzten Monate.
Ist das Inklusivvolumen aufgebraucht, drosseln Anbieter die Geschwindigkeit auf einen Bruchteil. Manche Tarife buchen stattdessen automatisch kostenpflichtige Zusatzpakete nach. Prüfen Sie vor Abschluss, welches Modell gilt und ob sich die Nachbuchung abschalten lässt.
Die Geschwindigkeitsangabe im Tarif ist eine geschätzte maximale Übertragungsrate, kein garantierter Wert – für Ansprüche reicht sie trotzdem, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung: Ihre Rechte nach dem TKG
Höchstens 24 Monate – und das Recht auf ein 12-Monats-Angebot
Die anfängliche Vertragslaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Zusätzlich muss Ihnen der Anbieter vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Erstlaufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Annehmen müssen Sie es nicht – auf dem Tisch liegen muss es.
Nach der Erstlaufzeit: ein Monat Frist, jederzeit
Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Auch zum Ende der Erstlaufzeit darf die Kündigungsfrist bei Verbraucherverträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB) – die früher übliche Dreimonatsfrist ist damit hinfällig. Der Anbieter muss Sie vorab auf dauerhaftem Datenträger auf Verlängerung und Kündigungsrecht hinweisen; Kosten darf die Kündigung nicht verursachen.
Der Kündigungsbutton – und was gilt, wenn er fehlt
Für online geschlossene Verträge schreibt § 312k BGB seit dem 1. Juli 2022 eine Kündigungsschaltfläche vor, beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ und einer Bestätigung „jetzt kündigen“ oder eindeutig entsprechend.
Fehlt die Schaltfläche oder ist sie nicht regelkonform umgesetzt, können Sie jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden.
Widerruf: 14 Tage – aber nicht immer
Bei Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen können Sie binnen 14 Tagen ohne Begründung widerrufen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB).
Ein Handyvertrag, den Sie im Shop vor Ort unterschreiben, ist nicht widerrufbar. Das Widerrufsrecht ist an den Fernabsatz – online oder telefonisch – beziehungsweise den Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen geknüpft. Dieser Irrtum ist weit verbreitet.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Den Wechsel steuert Ihr neuer Anbieter: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Unternehmens (§ 59 TKG). Sie beauftragen dort die Mitnahme, alles Weitere läuft zwischen den Anbietern. Unterbrochen werden darf der Dienst höchstens einen Arbeitstag.
Im Mobilfunk können Sie die Mitnahme jederzeit verlangen – der laufende Vertrag bleibt unberührt und endet dadurch nicht; auf Verlangen teilt Ihnen der abgebende Anbieter eine neue Rufnummer zu. Die verbreitete Aussage, eine Portierung sei nur bis einen Monat nach Vertragsende möglich, ist die allgemeine Regel und für den Mobilfunk unvollständig.
Nach § 59 Abs. 7 TKG stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden. Die früher übliche Portierungsgebühr stammt aus der Zeit vor dem TKG 2021 und darf nicht mehr erhoben werden.
Geht etwas schief, sind die Entschädigungen gesetzlich beziffert:
| Fall | Anspruch | Grundlage |
|---|---|---|
| Portierung nicht am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag aktiv | 10 € je Verzögerungstag vom Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat | § 59 Abs. 6 TKG |
| Dienstunterbrechung beim Wechsel länger als einen Arbeitstag | je weiterem Arbeitstag 10 € oder 20 % des Monatsentgelts vom abgebenden Anbieter | § 59 Abs. 4 TKG |
| Vollständiger Ausfall des Dienstes am 3. und 4. Tag nach der Störungsmeldung | 5 € oder 10 % des Monatsentgelts je Tag | § 58 Abs. 3 TKG |
| Vollständiger Ausfall des Dienstes ab dem 5. Tag nach der Störungsmeldung | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts je Tag | § 58 Abs. 3 TKG |
| Versäumter Kundendienst- oder Installationstermin | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts | § 58 Abs. 4 TKG |
| Wo zwei Werte genannt sind, gilt jeweils der höhere Betrag. Die Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG setzt den vollständigen Ausfall des Dienstes voraus – bloß langsames Netz fällt nicht darunter, dafür greift die Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG. Machen Sie beides geltend, wird die Minderung auf die Entschädigung angerechnet. Stand: August 2026. | ||
Wenn das Netz nicht liefert: Entgelt mindern oder sofort kündigen
Weicht die tatsächliche Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, dürfen Sie das Entgelt in dem Verhältnis mindern, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht – oder außerordentlich ohne Frist kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Voraussetzung ist ein Nachweis über einen von der Bundesnetzagentur zertifizierten Überwachungsmechanismus.
Neu seit April 2026: das Nachweisverfahren Mobilfunk
Bis 2026 gab es ein solches Verfahren nur fürs Festnetz. Mit der Allgemeinverfügung Vfg. Nr. 35/2026 vom 15.04.2026 (Amtsblatt 07/2026), wirksam seit dem 20.04.2026, hat die Bundesnetzagentur die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 57 Abs. 4 TKG erstmals auch für mobile Internetzugänge konkretisiert. Eine dauerhaft zu langsame Mobilfunkverbindung lässt sich damit rechtssicher belegen. Für mobilfunkbasierte Festnetzersatzprodukte (LTE-at-home-Tarife) und stationär genutzte Mobilfunkanschlüsse ist die Mess-App vorerst nicht vorgesehen; dafür hat die Bundesnetzagentur einen gesonderten Überwachungsmechanismus angekündigt. Das Minderungsrecht selbst besteht für diese Tarife weiter.
Wann eine Minderleistung als nachgewiesen gilt
Maßgeblich ist, welcher Anteil der vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird – und wie dicht besiedelt der Messort ist. Die Landfläche ist dafür in Rasterzellen von 300 m × 300 m eingeteilt.
| Haushaltsdichte der Rasterzelle | Mindestens zu erreichender Anteil der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit |
|---|---|
| hoch | 25 % |
| mittel | 15 % |
| gering | 10 % |
| Eine Minderleistung liegt vor, wenn der Wert nicht an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils mindestens einmal erreicht wird. Quelle: Bundesnetzagentur, Vfg. 35/2026, Tenor Ziffer I.1. | |
So läuft eine Messkampagne ab
Gemessen wird mit der kostenlosen App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ für Android und iOS: 30 Messungen an fünf Messtagen – sechs je Tag – innerhalb von höchstens 14 Kalendertagen. Zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages müssen mindestens drei Stunden liegen, zwischen allen übrigen mindestens fünf Minuten. Die Kampagne endet vorzeitig, sobald das Ergebnis an drei Messtagen eindeutig ist.
Die Bedingungen sind vorgegeben: im Freien, ortsfest, Handyhülle entfernt, kein paralleler Datenverkehr, Hotspot und VPN aus, nur eine SIM aktiv, kein Energiesparmodus, kein Roaming, mindestens 4G.
Ist die Minderleistung nachgewiesen, erhalten Sie ein signiertes PDF-Messprotokoll. Dieses müssen Sie innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Messkampagne beim Anbieter vorlegen – damit machen Sie die Minderung des Entgelts oder die außerordentliche Kündigung geltend. Lassen Sie die Frist verstreichen, riskieren Sie Ihren Anspruch. App und Verfahren finden Sie auf breitbandmessung.de.
Handytarif im Ausland nutzen
In allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gilt „Roam like at home“: Sprache, SMS und Daten werden zu Ihren Inlandspreisen abgerechnet, ohne Aufschlag. Die Roaming-Verordnung (EU) 2022/612 ist bis zum 30. Juni 2032 befristet. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter Roamingdienste zudem unter den gleichen Bedingungen bereitstellen wie im Inland – gleiche Geschwindigkeit und Netztechnologie, soweit technisch möglich.
Eine Fair-Use-Obergrenze fürs Daten-Roaming darf der Anbieter nur bei sogenannten offenen Datenpaketen setzen – also bei Tarifen mit unbegrenztem Datenvolumen oder mit einem besonders niedrigen Inlandspreis je Gigabyte (Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286). Enthält Ihr Tarif dagegen ein begrenztes Inklusivvolumen, muss Ihnen dieses Volumen im EU-Ausland vollständig zum Inlandspreis zur Verfügung stehen.
Nur für die offenen Datenpakete gilt die Mindestformel: Monatspreis ohne Mehrwertsteuer, geteilt durch die regulierte Vorleistungsobergrenze, anschließend verdoppelt – so viel Datenvolumen müssen Sie im Ausland mindestens zum Inlandspreis nutzen können. Diese Vorleistungsobergrenze sinkt planmäßig: Sie liegt derzeit bei 1,10 € je GB und sinkt planmäßig weiter (Anhang I der Verordnung (EU) 2022/612). Die Fair-Use-Grenzen wachsen dadurch Jahr für Jahr.
Etwas anderes sind Anrufe aus Deutschland in ein anderes EU-Land: Dafür gilt eine Obergrenze von 19 Cent je Minute und 6 Cent je SMS, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie besteht seit dem 15. Mai 2019 und wurde bis 2032 verlängert; Pauschal- und Flatrate-Tarife können von ihr befreit sein. Ab dem 1. Januar 2029 sollen die Aufschläge ganz entfallen – Anrufe ins EU-Ausland dürfen dann nicht mehr kosten als Inlandsgespräche.
Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten
Vor Ihrer Vertragserklärung muss der Anbieter Ihnen kostenlos eine klare Vertragszusammenfassung nach EU-Muster auf dauerhaftem Datenträger bereitstellen – mit Preisen, Laufzeit, Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen (§ 54 TKG). Das ist Ihre beste Checkliste: Steht dort etwas anderes als in der Werbung, gilt das Dokument. Wird es erst nachgereicht, wird der Vertrag nur wirksam, wenn Sie ihn nach Erhalt in Textform genehmigen.
Alle Anbieter müssen vor der Freischaltung Rufnummer, Name, Anschrift und Geburtsdatum erheben (§ 172 Abs. 1 TKG); wird ein Mobilfunkgerät mit überlassen, zusätzlich dessen Gerätenummer. Bei Prepaid geht § 172 Abs. 2 TKG einen Schritt weiter: Dort müssen die Angaben vor der Freischaltung anhand eines Ausweisdokuments überprüft werden. Eine anonyme SIM-Karte gibt es in Deutschland also nicht.
Den Anschluss sperren darf der Anbieter erst ab einem Zahlungsrückstand von mindestens 100 € und nur, wenn er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und dabei auf gerichtlichen Rechtsschutz hingewiesen hat (§ 61 Abs. 4 TKG).
Häufige Fragen zu Handytarifen
Wie lange darf ein Handyvertrag laufen?
Die anfängliche Vertragslaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen. Zusätzlich muss der Anbieter Ihnen vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit maximal zwölf Monaten Erstlaufzeit anbieten.
Kostet die Rufnummernmitnahme etwas?
Nein. Direkte Entgelte dürfen Ihnen dafür nicht berechnet werden. Ältere Angaben zu einer Portierungsgebühr beziehen sich auf die Rechtslage vor dem TKG 2021.
Kann ich meine Nummer mitnehmen, ohne zu kündigen?
Im Mobilfunk ja. Sie können die Mitnahme jederzeit verlangen, der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt.
Kann ich einen im Shop abgeschlossenen Vertrag widerrufen?
Nein. Das 14-tägige Widerrufsrecht greift nur bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.
Was tun, wenn das mobile Internet dauerhaft zu langsam ist?
Seit April 2026 können Sie das mit dem Nachweisverfahren Mobilfunk der Bundesnetzagentur belegen. Weisen die Messungen eine Minderleistung nach, dürfen Sie das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen.
Welches Netz nutzt mein Discounter-Tarif?
Discounter und Reseller mieten sich in eines der vier Netze ein. Welches, steht in der Leistungsbeschreibung und in der Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG – vor Abschluss nachlesen, nicht nach dem Markennamen entscheiden.