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Vertrag, SIM-only oder Prepaid: was zu Ihnen passt
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Ein Handytarif ist schnell abgeschlossen – und bindet Sie im Zweifel zwei Jahre. Die entscheidenden Fragen sind fast immer dieselben: Brauchen Sie ein Gerät zum Tarif oder nur eine SIM-Karte, wie viel Datenvolumen passt zu Ihrem Verbrauch, und in welchem Netz funkt der Anbieter tatsächlich?
Der Vergleich oben zeigt die Tarife von Telekom, Vodafone, o2, congstar und weiteren Marken – Laufzeitverträge, monatlich kündbare Flex-Varianten und Prepaid. Was die Karten nicht zeigen, entscheidet trotzdem mit: die Laufzeitregeln des Telekommunikationsgesetzes, die Ausweisprüfung vor der Freischaltung, die SCHUFA-Anfrage beim Vertrag und die Frage, ob Schweiz und Großbritannien im Roaming enthalten sind.
Vertrag, SIM-only oder Prepaid – welche Tarifart passt zu wem?
Alle Mobilfunktarife lassen sich auf drei Grundformen zurückführen – sie unterscheiden sich weniger in der Technik als in Bindung, Abrechnung und Kostenkontrolle.
Laufzeitvertrag mit Smartphone
Hier finanzieren Sie das Gerät über die monatliche Rate mit. Das verteilt eine größere Anschaffung auf die Laufzeit, koppelt Sie aber für die volle Vertragsdauer an einen Anbieter. Kündigen Sie nach Ablauf der Erstlaufzeit, darf der Anbieter dafür nichts verlangen (§ 56 Abs. 4 TKG). Nur bei einer vorzeitigen Kündigung kann Wertersatz für ein einbehaltenes Gerät anfallen – und der ist doppelt gedeckelt: höchstens der zeitanteilige Gerätewert und höchstens die noch ausstehenden Entgelte. Spätestens mit der Zahlung muss der Anbieter außerdem den SIM-Lock kostenlos aufheben, also jede Sperre, die das Gerät an sein Netz bindet. Alles Weitere zu Laufzeit, Verlängerung und Kündigung steht auf der Seite zu den Handytarifen mit Vertrag.
- Neues Smartphone ohne einmalige Großausgabe
- Ein Ansprechpartner für Gerät und Tarif
- Meist die größte Auswahl an Optionen wie Multi-SIM oder eSIM
- Bindung über die gesamte Erstlaufzeit
- Bonitätsprüfung erforderlich
- Der Gerätepreis steckt in der Rate und ist schwer mit dem freien Markt zu vergleichen
SIM-only: Tarif ohne Gerät
Sie bringen Ihr Smartphone mit und buchen nur die Mobilfunkleistung. Weil kein Gerät mitfinanziert wird, sind kürzere Bindungen üblich: Telekom, o2 und congstar führen ihre Tarife auch als monatlich kündbare Flex-Varianten, und die App-Marken fraenk (Telekom-Netz) und SIMon mobile (Vodafone-Netz) verkaufen von vornherein nur Verträge ohne Mindestlaufzeit – fraenk mit 14 Tagen Frist zum Monatsende, SIMon mit einem Monat Frist und der Möglichkeit, den Vertrag bis zu drei Monate zu pausieren (Anbieterangaben, Stand: 24.09.2026). Für alle, die ihr Handy länger nutzen oder separat kaufen, ist das die flexibelste Form.
Prepaid: Guthaben statt Rechnung
Prepaid wird im Voraus bezahlt: keine Mindestlaufzeit, keine Forderung des Anbieters und damit kein Anlass für eine Bonitätsprüfung, keine überraschend hohe Rechnung – dafür müssen Sie selbst ans Aufladen denken und die Karte vor der Freischaltung mit einem Ausweis legitimieren. Wie das geht, welche Discounter in welchem Netz funken und was Jahrestarife bringen, steht auf unserer Seite zu den Prepaid-Handytarifen.
| Merkmal | Vertrag mit Gerät | SIM-only | Prepaid |
|---|---|---|---|
| Mindestlaufzeit | meist 24 Monate | 1 bis 24 Monate | keine |
| Bonitätsprüfung | – | ||
| Abrechnung | monatliche Rechnung | monatliche Rechnung | Guthaben im Voraus |
| Kostenkontrolle | gering | mittel | hoch |
| Ausweisprüfung vor Freischaltung | über Bonitäts- und Legitimationsverfahren | über Bonitäts- und Legitimationsverfahren | gesetzlich vorgeschrieben |
| Passt zu | wer regelmäßig ein neues Smartphone will | wer sein Gerät behält oder separat kauft | Wenignutzer, Zweitkarten, Jugendliche, Neuankömmlinge ohne Kredithistorie |
| Legende: ✔ = trifft zu; – = trifft nicht zu. Die Pflicht, die Kundendaten vor der Freischaltung anhand eines Ausweisdokuments zu überprüfen, richtet sich nach § 172 Abs. 2 TKG ausdrücklich an Prepaid-Anbieter; bei Vertrags- und SIM-only-Tarifen ergibt sich die Identitätsprüfung in der Praxis aus Bonitäts- und Legitimationsverfahren. | |||
Die vier Mobilfunknetze in Deutschland
Ein eigenes Netz betreiben vier Unternehmen: Telekom Deutschland, Vodafone, Telefónica (o2) und 1&1. Alle übrigen Marken mieten sich in eines dieser Netze ein – congstar, fraenk und Edeka smart bei der Telekom, SIMon mobile und Lidl Connect bei Vodafone, Aldi Talk bei Telefónica. Die Netzqualität eines günstigen Tarifs entspricht deshalb grundsätzlich der des Trägernetzes; unterscheiden können sich Höchstgeschwindigkeit und Priorisierung bei Auslastung.
1&1 nimmt eine Sonderrolle ein: Das eigene Netz läuft seit Dezember 2023 und versorgte im Oktober 2025 nach Unternehmensangaben 1,4 % der Fläche mit 5G; überall sonst nutzen 1&1-Kunden per National Roaming das Vodafone-Netz, das 2024 Telefónica als Partner abgelöst hat (Bundesnetzagentur, Jahresbericht Telekommunikation 2025).
Wie gut ist die Abdeckung wirklich?
Rund 95 % der Bundesfläche sind von mindestens einem Netzbetreiber mit 5G versorgt, mit 4G oder 5G zusammen 98 %; je Betreiber liegt die 5G-Flächenabdeckung zwischen rund 75 und 86,7 % (Bundesnetzagentur, Jahresbericht Telekommunikation 2025, Datenstand Oktober 2025). In der Qualität liegen die drei etablierten Netze nah beieinander: Im connect-Netztest 01/2026 erhielt die Telekom die Note „überragend“ (975 Punkte), Vodafone und Telefónica jeweils „sehr gut“ (937 Punkte).
Bundesweite Flächenwerte sagen über Ihren Keller wenig aus. Prüfen Sie die Abdeckungskarten der Betreiber oder das Mobilfunk-Monitoring der Bundesnetzagentur im Gigabit-Grundbuch – es zeigt je 100-Meter-Zelle, welcher Betreiber dort mit 4G oder 5G versorgt – für die Orte, an denen Sie das Handy wirklich nutzen: Zuhause, Arbeitsplatz, Pendelstrecke.
Wie viel Datenvolumen brauchen Sie?
Nach dem Jahresbericht der Bundesnetzagentur lag der Verbrauch 2025 bei rund 8,4 GB je aktivem SIM-Profil und Monat – etwa 13 % mehr als 2024. Die Telefonie verliert dagegen an Gewicht: 132 Milliarden abgehende Gesprächsminuten im Mobilfunk standen 2025 mindestens 198 Milliarden Minuten Sprachtelefonie über Messenger-Dienste gegenüber. Eine Sprach-Flatrate ist heute Standard, das eigentliche Unterscheidungsmerkmal ist das Datenpaket.
Der Durchschnitt ist nur ein Anhaltspunkt: Wer überwiegend im WLAN ist, kommt mit wenigen Gigabyte aus; wer mobil streamt oder den Laptop per Tethering anbindet, liegt beim Mehrfachen. Der verlässlichste Wert ist Ihr eigener – Android und iOS führen im Einstellungsmenü eine Verbrauchsstatistik der letzten Monate.
Ist das Inklusivvolumen aufgebraucht, drosseln Anbieter die Geschwindigkeit auf einen Bruchteil. Manche Tarife buchen stattdessen automatisch kostenpflichtige Zusatzpakete nach. Prüfen Sie vor Abschluss, welches Modell gilt und ob sich die Nachbuchung abschalten lässt.
Die Geschwindigkeitsangabe im Tarif ist eine geschätzte maximale Übertragungsrate, kein garantierter Wert – für Ansprüche reicht sie trotzdem, wie der Abschnitt zur Minderung zeigt.
Laufzeit, Verlängerung und Kündigung: Ihre Rechte nach dem TKG
Höchstens 24 Monate – und das Recht auf ein 12-Monats-Angebot
Die anfängliche Vertragslaufzeit darf 24 Monate nicht überschreiten. Zusätzlich muss Ihnen der Anbieter vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Erstlaufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Annehmen müssen Sie es nicht – auf dem Tisch liegen muss es. Und wer später eine Option oder ein Gerät beim selben Anbieter dazubucht, verlängert damit die ursprüngliche Laufzeit nicht, es sei denn, er stimmt der Verlängerung bei der Bestellung ausdrücklich zu (§ 66 Abs. 3 TKG).
Nach der Erstlaufzeit: ein Monat Frist, jederzeit
Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Auch zum Ende der Erstlaufzeit darf die Kündigungsfrist bei Verbraucherverträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB) – die früher übliche Dreimonatsfrist ist damit hinfällig. Der Anbieter muss Sie vorab auf dauerhaftem Datenträger auf Verlängerung und Kündigungsrecht hinweisen; Kosten darf die Kündigung nicht verursachen.
Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig – etwa durch eine Preiserhöhung –, muss er Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher informieren, und Sie können ohne Frist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zu Ihrem Vorteil (§ 57 Abs. 1 und 2 TKG).
Der Kündigungsbutton – und was gilt, wenn er fehlt
Für online geschlossene Verträge schreibt § 312k BGB seit dem 1. Juli 2022 eine Kündigungsschaltfläche vor, beschriftet mit „Verträge hier kündigen“ und einer Bestätigung „jetzt kündigen“ oder eindeutig entsprechend.
Fehlt die Schaltfläche oder ist sie nicht regelkonform umgesetzt, können Sie jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden.
Widerruf: 14 Tage – aber nicht immer
Bei Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen können Sie binnen 14 Tagen ohne Begründung widerrufen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB).
Ein Handyvertrag, den Sie im Shop vor Ort unterschreiben, ist nicht widerrufbar. Das Widerrufsrecht ist an den Fernabsatz – online oder telefonisch – beziehungsweise den Abschluss außerhalb von Geschäftsräumen geknüpft. Dieser Irrtum ist weit verbreitet.
Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Den Wechsel steuert Ihr neuer Anbieter: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Unternehmens (§ 59 TKG). Sie beauftragen dort die Mitnahme, alles Weitere läuft zwischen den Anbietern. Unterbrochen werden darf der Dienst höchstens einen Arbeitstag.
Im Mobilfunk können Sie die Mitnahme jederzeit verlangen – der laufende Vertrag bleibt unberührt und endet dadurch nicht; auf Verlangen teilt Ihnen der abgebende Anbieter eine neue Rufnummer zu. Nach dem Vertragsende bleibt mindestens ein Monat Zeit für den Antrag; viele Anbieter räumen 90 Tage ein. Die verbreitete Aussage, eine Portierung sei nur bis einen Monat nach Vertragsende möglich, ist die allgemeine Regel und für den Mobilfunk unvollständig.
Nach § 59 Abs. 7 TKG stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden. Die früher übliche Portierungsgebühr stammt aus der Zeit vor dem TKG 2021 und darf nicht mehr erhoben werden.
Geht etwas schief, sind die Entschädigungen gesetzlich beziffert:
| Fall | Anspruch | Grundlage |
|---|---|---|
| Portierung nicht am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag aktiv | 10 € je Verzögerungstag vom Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat | § 59 Abs. 6 TKG |
| Dienstunterbrechung beim Wechsel länger als einen Arbeitstag | je weiterem Arbeitstag 10 € oder 20 % des Monatsentgelts vom abgebenden Anbieter | § 59 Abs. 4 TKG |
| Vollständiger Ausfall des Dienstes am 3. und 4. Tag nach der Störungsmeldung | 5 € oder 10 % des Monatsentgelts je Tag | § 58 Abs. 3 TKG |
| Vollständiger Ausfall des Dienstes ab dem 5. Tag nach der Störungsmeldung | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts je Tag | § 58 Abs. 3 TKG |
| Versäumter Kundendienst- oder Installationstermin | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts | § 58 Abs. 4 TKG |
| Wo zwei Werte genannt sind, gilt jeweils der höhere Betrag. Die Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG setzt den vollständigen Ausfall des Dienstes voraus – bloß langsames Netz fällt nicht darunter, dafür greift die Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG. Machen Sie beides geltend, wird die Minderung auf die Entschädigung angerechnet. Wortlaut geprüft am 24.09.2026. | ||
Wenn das Netz nicht liefert: Entgelt mindern oder sofort kündigen
Weicht die tatsächliche Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, dürfen Sie das Entgelt in dem Verhältnis mindern, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht – oder außerordentlich ohne Frist kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG). Voraussetzung ist ein Nachweis über einen von der Bundesnetzagentur zertifizierten Überwachungsmechanismus.
Seit April 2026: das Nachweisverfahren Mobilfunk
Bis 2026 gab es ein solches Verfahren nur fürs Festnetz. Mit der Allgemeinverfügung Vfg. Nr. 35/2026 vom 15.04.2026 (Amtsblatt 07/2026), wirksam seit dem 20.04.2026, hat die Bundesnetzagentur die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 57 Abs. 4 TKG erstmals auch für mobile Internetzugänge konkretisiert. Eine dauerhaft zu langsame Mobilfunkverbindung lässt sich damit rechtssicher belegen. Für mobilfunkbasierte Festnetzersatzprodukte (Homespots) und stationär genutzte Mobilfunkanschlüsse ist die Mess-App vorerst nicht vorgesehen; dafür hat die Bundesnetzagentur einen gesonderten Überwachungsmechanismus angekündigt. Das Minderungsrecht selbst besteht für diese Tarife weiter.
Wann eine Minderleistung als nachgewiesen gilt
Maßgeblich ist, welcher Anteil der vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit erreicht wird – und wie dicht besiedelt der Messort ist. Die Landfläche ist dafür in Rasterzellen von 300 m × 300 m eingeteilt.
| Haushaltsdichte der Rasterzelle | Mindestens zu erreichender Anteil der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit |
|---|---|
| hoch | 25 % |
| mittel | 15 % |
| gering | 10 % |
| Eine Minderleistung liegt vor, wenn der Wert nicht an mindestens drei von fünf Messtagen jeweils mindestens einmal erreicht wird. Quelle: Bundesnetzagentur, Vfg. 35/2026, Tenor Ziffer I.1. | |
So läuft eine Messkampagne ab
Gemessen wird mit der kostenlosen App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ für Android und iOS: 30 Messungen an fünf Messtagen – sechs je Tag – innerhalb von höchstens 14 Kalendertagen. Zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages müssen mindestens drei Stunden liegen, zwischen allen übrigen mindestens fünf Minuten. Die Kampagne endet vorzeitig, sobald das Ergebnis an drei Messtagen eindeutig ist.
Die Bedingungen sind vorgegeben: im Freien, ortsfest, Handyhülle entfernt, kein paralleler Datenverkehr, Hotspot und VPN aus, nur eine SIM aktiv, kein Energiesparmodus, kein Roaming, mindestens 4G.
Ist die Minderleistung nachgewiesen, erhalten Sie ein signiertes PDF-Messprotokoll. Dieses müssen Sie innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Messkampagne beim Anbieter vorlegen – damit machen Sie die Minderung des Entgelts oder die außerordentliche Kündigung geltend. Lassen Sie die Frist verstreichen, riskieren Sie Ihren Anspruch. App und Verfahren finden Sie auf breitbandmessung.de.
eSIM, Ausweisprüfung und SCHUFA: was vor der Freischaltung passiert
Seit dem 1. Juli 2017 prüft jeder deutsche Mobilfunkanbieter vor der Freischaltung, wer die Karte bekommt. Bei Prepaid schreibt § 172 Abs. 2 TKG die Prüfung anhand eines Ausweisdokuments ausdrücklich vor – Personalausweis, Reisepass, ein anderer amtlicher Lichtbildausweis, Aufenthaltstitel oder Ankunftsnachweis; bei Laufzeitverträgen erheben die Anbieter Name, Anschrift und Geburtsdatum (§ 172 Abs. 1 TKG) und identifizieren in der Praxis über dieselben Verfahren. Vier Wege haben sich durchgesetzt: die Video-Identifikation per App oder Videochat über Dienstleister wie WebID, Nect oder die Deutsche Post, der Gang in eine Postfiliale mit Ausweis und Coupon, der Online-Ausweis mit Personalausweis oder elektronischem Aufenthaltstitel und NFC-Smartphone, und der Shop – Telekom Shop, Vodafone-Shop, Fachhandel oder die Partnershops von Aldi Talk. Je nach Weg dauert die Freischaltung von wenigen Minuten bis zu einem Tag.
Die eSIM hat die Plastikkarte in der Breite abgelöst: Telekom, Vodafone und o2 bieten sie beim Vertragsabschluss an, congstar in den Allnet-Flat-Tarifen, fraenk und SIMon aktivieren sie in der App. Bei Prepaid liefern Vodafone CallYa, o2, Aldi Talk und Edeka smart das Profil digital – CallYa per E-Mail mit QR-Code, o2 nach der Ausweisprüfung per E-Mail oder als Brief; ob Telekom-Prepaid und congstar-Prepaid direkt als eSIM starten, zeigt erst der Bestellprozess, die Hilfeseiten beider Anbieter nennen es nicht ausdrücklich (Anbieterangaben, Stand: 24.09.2026).
Ein Laufzeitvertrag ist eine laufende Forderung, deshalb fragen Mobilfunkanbieter vor dem Abschluss in der Regel bei einer Auskunftei an. Die SCHUFA zählt Handyanbieter ausdrücklich zu den Anfragen „außerhalb des Bankenbereichs“: Keine oder eine solche Anfrage in zwölf Monaten bringt im neuen Score die volle Punktzahl dieses Kriteriums, ab vier Anfragen sind es null Punkte – mehrere Anfragen innerhalb von 28 Tagen zählen dabei als eine. Wer also mehrere Verträge in kurzer Folge beantragt, sollte das innerhalb von vier Wochen tun. Ohne deutsche Kredithistorie ist Prepaid der sichere Weg; monatlich kündbare Tarife ohne Gerät sind die zweite Option, weil dort keine Gerätefinanzierung im Spiel ist. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zeigt, was die SCHUFA gespeichert hat (Bearbeitung im Schnitt vier bis sieben Tage).
Handytarif im Ausland nutzen
In allen EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gilt „Roam like at home“: Sprache, SMS und Daten werden zu Ihren Inlandspreisen abgerechnet, ohne Aufschlag; auch die Republik Moldau und die Ukraine gehören inzwischen dazu. Die Roaming-Verordnung (EU) 2022/612 ist bis zum 30. Juni 2032 befristet. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter Roamingdienste zudem unter den gleichen Bedingungen bereitstellen wie im Inland – gleiche Geschwindigkeit und Netztechnologie, soweit technisch möglich.
Eine Fair-Use-Obergrenze fürs Daten-Roaming darf der Anbieter nur bei sogenannten offenen Datenpaketen setzen – also bei Tarifen mit unbegrenztem Datenvolumen oder mit einem besonders niedrigen Inlandspreis je Gigabyte (Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286). Enthält Ihr Tarif dagegen ein begrenztes Inklusivvolumen, muss Ihnen dieses Volumen im EU-Ausland vollständig zum Inlandspreis zur Verfügung stehen. Unabhängig davon darf der Anbieter in einem Vier-Monats-Fenster prüfen, ob Sie mehr Tage und mehr Volumen im Ausland als im Inland nutzen; dann darf er nachfragen und nach 14 Tagen regulierte Aufschläge berechnen.
Nur für die offenen Datenpakete gilt die Mindestformel: Monatspreis ohne Mehrwertsteuer, geteilt durch die regulierte Vorleistungsobergrenze, anschließend verdoppelt – so viel Datenvolumen müssen Sie im Ausland mindestens zum Inlandspreis nutzen können. Diese Vorleistungsobergrenze liegt derzeit bei 1,10 € je GB und sinkt planmäßig weiter (Anhang I der Verordnung (EU) 2022/612). Die Fair-Use-Grenzen wachsen dadurch Jahr für Jahr.
Etwas anderes sind Anrufe aus Deutschland in ein anderes EU-Land: Dafür gilt eine Obergrenze von 19 Cent je Minute und 6 Cent je SMS, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie besteht seit dem 15. Mai 2019 und wurde bis 2032 verlängert; Pauschal- und Flatrate-Tarife können von ihr befreit sein. Ab dem 1. Januar 2029 sollen die Aufschläge ganz entfallen – Anrufe ins EU-Ausland dürfen dann nicht mehr kosten als Inlandsgespräche.
Schweiz und Großbritannien: der Tarif entscheidet
Beide Länder gehören nicht zur EU-Roaming-Zone; ob sie trotzdem zum Inlandspreis nutzbar sind, regelt jeder Anbieter selbst.
| Anbieter | Schweiz | Großbritannien |
|---|---|---|
| Telekom (Vertrag) | enthalten | enthalten |
| Vodafone Mobil und CallYa | nicht enthalten (EasyTravel-Optionen) | enthalten |
| o2 | nicht enthalten (Roaming-Plus-Pakete) | keine Angabe auf den gesicherten Seiten |
| congstar | nicht enthalten | keine Angabe auf den gesicherten Seiten |
| fraenk | enthalten | enthalten |
| SIMon mobile | nicht enthalten (Travel-Data-Optionen) | enthalten |
| Aldi Talk | nicht enthalten (Europa-Optionen) | bis 31.12.2026 wie EU, Verlängerung vorbehalten |
| Quelle: Roaming-Seiten und Preislisten der Anbieter, abgerufen am 24.09.2026. Für Telekom-Prepaid ist nur die EU-Regel belegt. Bei Fahrten durch die Schweiz genügt es, das Daten-Roaming vorher abzuschalten oder eine Tagesoption zu buchen. | ||
Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten
Vor Ihrer Vertragserklärung muss der Anbieter Ihnen kostenlos eine klare Vertragszusammenfassung nach EU-Muster auf dauerhaftem Datenträger bereitstellen – mit Preisen, Laufzeit, Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen (§ 54 TKG). Das ist Ihre beste Checkliste: Steht dort etwas anderes als in der Werbung, gilt das Dokument. Wird es erst nachgereicht, wird der Vertrag nur wirksam, wenn Sie ihn nach Erhalt in Textform genehmigen.
Den Anschluss sperren darf der Anbieter erst ab einem Zahlungsrückstand von mindestens 100 € und nur, wenn er die Sperre mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht und dabei auf gerichtlichen Rechtsschutz hingewiesen hat (§ 61 Abs. 4 TKG).
Häufige Fragen zu Handytarifen
Die anfängliche Vertragslaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen. Zusätzlich muss der Anbieter Ihnen vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit maximal zwölf Monaten Erstlaufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Nach einer stillschweigenden Verlängerung können Sie jederzeit mit einem Monat Frist kündigen.
Nein. Direkte Entgelte dürfen Ihnen dafür nicht berechnet werden (§ 59 Abs. 7 TKG). Ältere Angaben zu einer Portierungsgebühr beziehen sich auf die Rechtslage vor dem TKG 2021.
Im Mobilfunk ja. Sie können die Mitnahme jederzeit verlangen, der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt und läuft mit einer neuen Nummer weiter. Nach dem Vertragsende bleibt mindestens ein Monat Zeit für den Antrag, viele Anbieter räumen 90 Tage ein.
Nein. Das 14-tägige Widerrufsrecht greift nur bei Verträgen, die im Fernabsatz – online oder telefonisch – oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.
Seit April 2026 können Sie das mit dem Nachweisverfahren Mobilfunk der Bundesnetzagentur belegen: 30 Messungen an fünf Tagen mit der App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“. Weisen die Messungen eine Minderleistung nach, legen Sie das Protokoll innerhalb von vier Wochen dem Anbieter vor und dürfen das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
Discounter und Reseller mieten sich in eines der vier Netze ein: congstar, fraenk und Edeka smart in das Telekom-Netz, SIMon mobile und Lidl Connect in das Vodafone-Netz, Aldi Talk in das Telefónica-Netz. Verbindlich steht es in der Leistungsbeschreibung und in der Vertragszusammenfassung nach § 54 TKG – vor Abschluss nachlesen, nicht nach dem Markennamen entscheiden.
Nein, die Schweiz gehört nicht zur EU-Roaming-Zone, Großbritannien seit dem Brexit ebenfalls nicht. Ob beide Länder trotzdem zum Inlandspreis nutzbar sind, regelt jeder Anbieter selbst: Telekom und fraenk schließen Schweiz und Großbritannien ein, Vodafone und SIMon nur Großbritannien, Aldi Talk Großbritannien bis Ende 2026; o2 und congstar bieten für die Schweiz Zusatzoptionen an (Anbieterangaben, Stand: 24.09.2026).
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 24.09.2026)
Gesetze (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026): § 54 TKG (Vertragszusammenfassung) · § 56 TKG (Laufzeit, Kündigung, Wertersatz) · § 57 TKG (Vertragsänderung, Minderung) · § 58 TKG (Entstörung, Entschädigung) · § 59 TKG (Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme) · § 61 TKG (Sperre) · § 66 TKG (Angebotspakete) · § 172 TKG (Datenerhebung, Ausweisprüfung) · § 309 Nr. 9 BGB (Kündigungsfrist) · § 312g BGB und § 355 BGB (Widerruf) · § 312k BGB (Kündigungsschaltfläche).
Bundesnetzagentur und EU (abgerufen am 24.09.2026): Jahresbericht Telekommunikation 2025 (PDF; Netzabdeckung Oktober 2025, 1&1-Netz, Datenvolumen, Gesprächsminuten) · Nachweisverfahren Mobilfunk (Vfg. 35/2026) · Vertrag, Laufzeit, Kündigungsbutton · Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme · Störung und Entschädigung · Roaming · Anrufe ins EU-Ausland · Mobilfunkversorgung und Mobilfunk-Monitoring · Your Europe: Roaming in der EU (Verordnung (EU) 2022/612, Fair Use) · breitbandmessung.de.
SCHUFA (abgerufen am 24.09.2026): Kriterium „Anfragen außerhalb des Bankenbereichs“ · Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.
Anbieterangaben (abgerufen am 24.09.2026): Telekom Roaming · Telekom Netz und Testsiegel · Vodafone EU-Regulierung und Roaming · Vodafone eSIM · o2 Schweiz-Roaming · o2 eSIM · congstar Roaming · congstar eSIM · fraenk FAQ · SIMon mobile Kündigung und Ausland · Aldi Talk (Fußnoten zu Roaming und connect-Netztest 01/2026) · SIMon mobile SIM-Aktivierung · Deutsche Post POSTIDENT. Die Tarifkarten im Vergleich stammen aus unserer eigenen Produktdatenbank.