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Zwei Jahre oder monatlich: der Vertrag, der zu Ihnen passt
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Ein Laufzeitvertrag ist die klassische Form des Handytarifs: Der Anbieter stellt monatlich in Rechnung, oft finanziert er das Smartphone mit, und dafür binden Sie sich – im Regelfall für 24 Monate. Ob das der richtige Weg ist, entscheidet sich an drei Punkten: Wollen Sie ein Gerät über die Rate abzahlen, wie sicher ist, dass Netz und Verbrauch in zwei Jahren noch passen, und kommen Sie durch die Bonitätsprüfung?
Der Vergleich oben zeigt die Vertragsfamilien von Telekom, Vodafone, o2 und congstar mit ihren Tarifstufen. Was darunter steht, ist das, was im Warenkorb nicht sichtbar ist: die Laufzeitgrenzen des Telekommunikationsgesetzes, die Kündigungsfristen und der Kündigungsbutton, die Rufnummernmitnahme mitten im Vertrag und die Frage, was vor der Freischaltung mit SCHUFA und Ausweis passiert. Wer keine Bindung will, findet die Alternative auf der Seite zu den Prepaid-Handytarifen.
- Höchstens 24 Monate: Länger darf ein Verbrauchervertrag anfangs nicht laufen, und der Anbieter muss Ihnen auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG).
- Nach der Erstlaufzeit jederzeit mit einem Monat Frist kündbar – die Dreimonatsfrist gibt es für Verbraucherverträge seit dem 1. März 2022 nicht mehr.
- Monatlich kündbare Verträge führen Telekom, o2 und congstar als Flex-Varianten, fraenk und SIMon mobile verkaufen nur solche.
- Die Rufnummer nehmen Sie im Mobilfunk jederzeit mit, auch mitten im Vertrag, und kostenlos (§ 59 TKG).
- Vor der Freischaltung fragt der Anbieter in der Regel bei der SCHUFA an und prüft die Identität – wer beides vermeiden will, wählt Prepaid.
Wann sich ein Laufzeitvertrag lohnt – und wann nicht
Der Vertrag mit Laufzeit hat gegenüber Prepaid und monatlich kündbaren Tarifen genau einen Vorteil, der Geld wert ist: Der Anbieter finanziert das Smartphone mit und rechnet es über die Rate ab. Wer ohnehin alle zwei Jahre ein neues Gerät will und die Rate nicht mit dem freien Marktpreis vergleichen mag, bekommt Gerät und Tarif aus einer Hand. Dazu kommen Zusatzleistungen, die es in Prepaid-Tarifen selten gibt – eine zweite SIM oder eSIM für Uhr und Tablet unter derselben Nummer, Roaming in der Schweiz und in Großbritannien bei einzelnen Anbietern.
Dem stehen zwei Bindungen gegenüber: an den Anbieter und an den Tarif. Sinkt Ihr Verbrauch, zieht Ihr Netz nicht mehr mit, oder erscheint ein günstigerer Tarif, kommen Sie vor Ablauf der Laufzeit nur heraus, wenn das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht gibt – bei einseitigen Vertragsänderungen oder bei nachgewiesen zu langsamem Netz. Wer ein eigenes Gerät hat, braucht die Laufzeit deshalb nicht.
- Smartphone über die Rate finanziert, ohne einmalige Großausgabe
- Ein Ansprechpartner für Gerät und Tarif, oft mit Aktionsrabatt in den ersten Monaten
- eSIM und Zusatzkarten für Uhr oder Tablet gibt es vor allem in den Laufzeittarifen der Netzbetreiber
- Das Telekommunikationsgesetz deckelt Laufzeit, Kündigungsfrist und Wertersatz
- Bis zu 24 Monate Bindung an Anbieter und Tarifstufe
- Bonitätsprüfung und SCHUFA-Anfrage vor der Freischaltung
- Der Gerätepreis steckt in der Rate und lässt sich schwer mit dem freien Markt vergleichen
- Nach dem Aktionszeitraum entscheidet der reguläre Grundpreis über die Kosten der Laufzeit
Laufzeit: 24 Monate, 12 Monate oder monatlich kündbar
Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags darf 24 Monate nicht überschreiten. Zusätzlich muss der Anbieter Ihnen vor dem Abschluss einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Erstlaufzeit anbieten – nicht zwingend denselben Tarif, oft zu anderen Konditionen, aber er muss auf dem Tisch liegen (§ 56 Abs. 1 TKG). Wer diese Wahl nicht angeboten bekommt, sollte im Warenkorb nach der Laufzeitoption suchen oder nachfragen.
Die dritte Form ist der Vertrag ohne Mindestlaufzeit. Telekom, o2 und congstar führen ihre Tarifstufen auch als monatlich kündbare Flex-Varianten – ohne mitfinanziertes Gerät, dafür ohne Bindung (unsere eigene Produktdatenbank, Stand: 24.09.2026). Die App-Marken fraenk (Telekom-Netz) und SIMon mobile (Vodafone-Netz) verkaufen ausschließlich solche Verträge: fraenk mit 14 Tagen Frist zum Monatsende, SIMon mit einem Monat Frist und der Möglichkeit, den Vertrag bis zu drei Monate zu pausieren (Anbieterangaben, Stand: 24.09.2026). Abgerechnet wird trotzdem monatlich nach Verbrauch – es sind Verträge, keine Prepaid-Karten.
| Modell | Bindung | Kündigung | Passt zu |
|---|---|---|---|
| 24 Monate | volle Erstlaufzeit, danach unbefristet | zum Ende der Erstlaufzeit mit höchstens einem Monat Frist, danach jederzeit mit einem Monat | wer ein Gerät mitfinanziert oder den Aktionsrabatt mitnehmen will |
| 12 Monate | ein Jahr, danach unbefristet | wie oben | wer sich nicht zwei Jahre festlegen will, aber Rabatte mitnimmt |
| Monatlich kündbar (Flex, App-Tarife) | keine Mindestlaufzeit | jederzeit mit einem Monat, bei fraenk 14 Tage zum Monatsende | wer sein Gerät hat und den Tarif dem Verbrauch anpassen will |
| Grundlage: § 56 TKG, § 309 Nr. 9 BGB und die Vertragsbedingungen der Anbieter (Stand: 24.09.2026). Welche Frist zum Ende der Erstlaufzeit gilt, steht in Ihrer Vertragszusammenfassung. | |||
Vor Ihrer Vertragserklärung muss der Anbieter Ihnen eine Vertragszusammenfassung nach EU-Muster geben – mit Laufzeit, Verlängerungs- und Kündigungsbedingungen und Preisen (§ 54 TKG). Steht dort etwas anderes als in der Werbung, gilt das Dokument. Reicht der Anbieter es erst nach, wird der Vertrag nur wirksam, wenn Sie ihn in Textform genehmigen.
Verlängerung und Kündigung: was das Telekommunikationsgesetz garantiert
Läuft die Erstlaufzeit ab, ohne dass jemand kündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend – aber nicht mehr um ein weiteres Jahr. Sie können ihn dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen, und der Anbieter muss Sie vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinweisen (§ 56 Abs. 3 TKG). Auch die Frist zum Ende der Erstlaufzeit darf bei Verbraucherverträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Kosten darf die Kündigung nicht verursachen.
Vorzeitig kündbar ist der Vertrag in drei Fällen. Erstens, wenn der Anbieter die Bedingungen einseitig ändert – etwa den Preis: Er muss Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher informieren, und Sie können ohne Frist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zu Ihrem Vorteil (§ 57 Abs. 1 und 2 TKG). Zweitens, wenn das Netz nachweislich nicht liefert, was vereinbart ist – dann dürfen Sie mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG); das Nachweisverfahren dafür steht auf der Seite zu den Handytarifen. Drittens, wenn die Kündigungsschaltfläche fehlt: Wer online Verträge abschließen lässt, muss auf seiner Website eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ mit Bestätigungsseite bereithalten und die Kündigung sofort in Textform bestätigen; fehlt sie, ist der Vertrag jederzeit ohne Frist kündbar (§ 312k BGB).
Kündigen Sie berechtigt vor dem Ende der Laufzeit und behalten das mitfinanzierte Smartphone, darf der Anbieter nur einen Wertersatz für das Gerät verlangen – höchstens den bei Vertragsschluss vereinbarten zeitanteiligen Gerätewert und höchstens die Entgelte, die bis zum regulären Ende noch angefallen wären. Spätestens mit der Zahlung muss er den SIM-Lock aufheben (§ 56 Abs. 4 TKG).
Zwei weitere Regeln gehören dazu. Bestellen Sie später eine Option oder ein Gerät beim selben Anbieter dazu, verlängert das die ursprüngliche Laufzeit nicht, es sei denn, Sie stimmen der Verlängerung bei der Bestellung ausdrücklich zu (§ 66 Abs. 3 TKG). Und ein online oder telefonisch geschlossener Vertrag lässt sich 14 Tage lang ohne Begründung widerrufen (§ 312g Abs. 1, § 355 BGB) – der im Shop unterschriebene nicht.
| Fall | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Zum Ende der Erstlaufzeit | höchstens ein Monat (Verträge seit 01.03.2022) | § 309 Nr. 9 BGB |
| Nach stillschweigender Verlängerung | jederzeit, ein Monat | § 56 Abs. 3 TKG |
| Einseitige Vertragsänderung durch den Anbieter | ohne Frist, ohne Kosten, innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung | § 57 Abs. 1 TKG |
| Netz nachweislich zu langsam | ohne Frist, alternativ Minderung | § 57 Abs. 4 TKG |
| Kündigungsbutton fehlt | jederzeit, ohne Frist | § 312k Abs. 6 BGB |
| Widerruf nach Online- oder Telefonabschluss | 14 Tage | § 312g, § 355 BGB |
| Wortlaut der Normen geprüft am 24.09.2026. Kündigungswege der Anbieter: Telekom online oder schriftlich, congstar per Formular, App oder Post, SIMon mobile jederzeit mit einem Monat Frist, fraenk mit 14 Tagen zum Monatsende (Anbieterangaben, Stand: 24.09.2026). | ||
Rufnummer mitnehmen und Anbieter wechseln
Die Rufnummer gehört Ihnen, nicht dem Anbieter. Im Mobilfunk können Sie die Mitnahme jederzeit verlangen – auch mitten in der Laufzeit; der alte Vertrag endet dadurch nicht, sondern läuft mit einer neuen Nummer bis zum regulären Ende weiter. Ist der Vertrag beendet, haben Sie für den Antrag mindestens einen Monat Zeit; bei vielen Anbietern sind es 90 Tage. Direkte Entgelte darf Ihnen niemand dafür berechnen (§ 59 TKG). Voraussetzung ist, dass Name, Anschrift und Geburtsdatum bei beiden Anbietern übereinstimmen – die häufigste Fehlerquelle, wenn sich Schreibweisen unterscheiden.
Den Wechsel selbst steuert der aufnehmende Anbieter: Sie beauftragen dort Vertrag und Portierung, alles Weitere läuft zwischen den Unternehmen. Unterbrochen sein darf der Dienst höchstens einen Arbeitstag; für jeden weiteren Arbeitstag schulden die Anbieter 10 € oder 20 % des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist, und für jeden Tag, an dem die Portierung sich verzögert, 10 € (§ 59 Abs. 4 und 6 TKG).
- Restlaufzeit und Frist klären: Wann endet die Erstlaufzeit, welche Frist steht in der Vertragszusammenfassung?
- Neuen Tarif bestellen und im Warenkorb die Rufnummernmitnahme mit Wunschtermin beauftragen – oder zuerst kündigen und die Nummer nach dem Vertragsende mitnehmen.
- Kundendaten abgleichen: Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen bei altem und neuem Anbieter identisch sein.
- Portierungstag abwarten: Die alte Karte funktioniert bis zur Umschaltung, die neue danach; bei eSIM entfällt der Kartenversand.
- Erste Rechnungen prüfen: Der alte Anbieter darf nach dem Vertragsende nichts mehr berechnen, der neue nur ab dem Portierungstag.
Bonität und Ausweis: was vor der Freischaltung passiert
Ein Laufzeitvertrag ist eine laufende Forderung – der Anbieter streckt Gerät und Leistung vor. Deshalb fragen Mobilfunkanbieter vor der Freischaltung in der Regel bei einer Auskunftei an. Die SCHUFA führt Handyanbieter ausdrücklich unter den Anfragen „außerhalb des Bankenbereichs“ und bewertet sie im neuen Score als eigenes Kriterium: Keine oder eine solche Anfrage in den vergangenen zwölf Monaten bringt die volle Punktzahl, zwei oder drei Anfragen weniger, ab vier Anfragen null Punkte – mehrere Anfragen innerhalb von 28 Tagen zählen dabei als eine (SCHUFA, Stand: 24.09.2026). Wer Verträge für die Familie abschließt, tut das deshalb besser innerhalb von vier Wochen als über Monate verteilt.
Die Identität prüft der Anbieter unabhängig davon. Für Laufzeitverträge verlangt das Gesetz vor der Freischaltung Rufnummer, Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden und, wenn ein Gerät mitgeliefert wird, dessen Gerätenummer (§ 172 Abs. 1 TKG); die Ausweisprüfung, die § 172 Abs. 2 TKG für Prepaid vorschreibt, wenden die Anbieter in der Praxis auch beim Vertrag an – per Video-Identifikation, in der Postfiliale, mit dem Online-Ausweis oder im Shop.
Wer neu in Deutschland ist oder noch keine SCHUFA-Akte hat, bekommt den Laufzeitvertrag nicht sicher – die Entscheidung trifft der Anbieter im Bestellprozess. Realistisch sind dann zwei Wege: eine Prepaid-Karte, für die niemand vorstreckt und die nur die Ausweisprüfung braucht, oder ein monatlich kündbarer Tarif ohne Gerät, bei dem der Anbieter kein Smartphone finanziert. Das Gerät kaufen Sie in beiden Fällen getrennt. Details auf der Seite zu den Prepaid-Handytarifen.
Netz, eSIM und Ausland: die Unterschiede zwischen den Anbietern
Bei der Grundleistung – Allnet-Flat, Datenpaket, 5G – liegen die vier Vertragsfamilien nah beieinander; im connect-Netztest 01/2026 erreichte die Telekom die Note „überragend“ (975 Punkte), Vodafone und Telefónica jeweils „sehr gut“ (937 Punkte). Die Unterschiede stecken im Drumherum.
| Anbieter | Netz | eSIM | Schweiz / Großbritannien | Ohne Laufzeit |
|---|---|---|---|---|
| Telekom MagentaMobil | Telekom | Wahl bei der Bestellung | beide enthalten | MagentaMobil Flex |
| Vodafone Mobil | Vodafone | als Hauptkarte oder OneNumber für Uhr und Tablet | Großbritannien enthalten, Schweiz mit EasyTravel-Option | keine Flex-Variante in unserer Produktdatenbank |
| o2 Mobile | Telefónica | Wahl bei der Bestellung, digital nach der Ausweisprüfung | Schweiz mit Roaming-Plus-Paket; Großbritannien keine Angabe | o2 Mobile Flex |
| congstar Allnet Flat | Telekom | ja | Schweiz nicht enthalten; Großbritannien keine Angabe | Allnet Flat Flex |
| fraenk | Telekom | Aktivierung in der App | beide enthalten | nur ohne Laufzeit |
| SIMon mobile | Vodafone | Wahl bei der Bestellung | Großbritannien enthalten, Schweiz mit Travel-Data-Option | nur ohne Laufzeit |
| Quellen: Tarif-, Roaming- und eSIM-Seiten der Anbieter, abgerufen am 24.09.2026, und unsere eigene Produktdatenbank. EU-Roaming inklusive Island, Liechtenstein, Norwegen, Moldau und Ukraine gilt bei allen zum Inlandspreis. | ||||
Auf Sicherheitsabstand zum eigenen Verbrauch achten: Ist das Inklusivvolumen aufgebraucht, drosseln die Anbieter die Geschwindigkeit; manche Tarife buchen stattdessen kostenpflichtig Volumen nach. Ob eine solche Datenautomatik gilt und ob sie sich abschalten lässt, steht in der Vertragszusammenfassung – im Zweifel ist die nächsthöhere Stufe ohne Automatik günstiger als der kleine Tarif mit.
Welcher Vertrag zu wem passt
| Situation | Worauf es ankommt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Neues Smartphone gewünscht, Rate statt Kaufpreis | 24-Monats-Vertrag; Gerätepreis über die Laufzeit gegen den Kaufpreis rechnen | Wann sich ein Vertrag lohnt |
| Eigenes Gerät, Verbrauch schwankt | Flex-Tarif oder App-Tarif ohne Laufzeit | Laufzeitmodelle |
| Alter Vertrag läuft noch, Nummer soll bleiben | Portierung jederzeit beauftragen, alter Vertrag läuft mit neuer Nummer aus | Rufnummer mitnehmen |
| Neu in Deutschland oder ohne SCHUFA-Historie | Prepaid oder Tarif ohne Gerät | Prepaid-Handytarife |
| Regelmäßig in der Schweiz oder in Großbritannien | Tarif mit beiden Ländern im Roaming wählen | Netz, eSIM und Ausland |
| Preiserhöhung im laufenden Vertrag | Sonderkündigung ohne Frist innerhalb von drei Monaten | Kündigung |
| Netz am Wohnort schwach | Abdeckung im Mobilfunk-Monitoring prüfen, notfalls Nachweisverfahren | Handytarife: Minderung |
| Die Zuordnung folgt dem Telekommunikationsgesetz und den Anbieterangaben; sie ersetzt nicht den Blick in die Vertragszusammenfassung des konkreten Tarifs. | ||
Häufige Fragen zu Handytarifen mit Vertrag
24 Monate. Länger darf die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags nicht sein, und der Anbieter muss Ihnen vor dem Abschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Daneben gibt es monatlich kündbare Verträge ohne Mindestlaufzeit.
Nein. Verlängert sich der Vertrag nach der Erstlaufzeit stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Der Anbieter muss Sie vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinweisen, und die Kündigung darf nichts kosten.
Ja. Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig, muss er Sie mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher informieren, und Sie können ohne Frist und ohne Kosten kündigen – es sei denn, die Änderung ist ausschließlich zu Ihrem Vorteil (§ 57 Abs. 1 und 2 TKG).
Kündigen Sie berechtigt vor dem Ende der Laufzeit und behalten das Gerät, darf der Anbieter nur einen Wertersatz verlangen: höchstens den bei Vertragsschluss vereinbarten zeitanteiligen Gerätewert und höchstens die Entgelte, die bis zum regulären Ende noch angefallen wären. Spätestens mit der Zahlung muss er den SIM-Lock aufheben (§ 56 Abs. 4 TKG).
Ja. Im Mobilfunk können Sie die Mitnahme jederzeit verlangen; der alte Vertrag endet dadurch nicht, sondern läuft mit einer neuen Nummer bis zum regulären Ende weiter. Direkte Entgelte dürfen Ihnen dafür nicht berechnet werden (§ 59 TKG).
Ein Laufzeitvertrag ist eine laufende Forderung, deshalb fragen Mobilfunkanbieter in der Regel bei einer Auskunftei an; die Entscheidung trifft der Anbieter im Bestellprozess. Ohne deutsche Kredithistorie sind eine Prepaid-Karte oder ein monatlich kündbarer Tarif ohne Gerät die realistischen Wege – beide brauchen nur die Ausweisprüfung.
Wer online Verträge abschließen lässt, muss auf seiner Website eine Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ mit einer Bestätigungsseite bereithalten und die Kündigung sofort in Textform bestätigen (§ 312k BGB). Fehlt die Schaltfläche oder ist sie nicht regelkonform, können Sie den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen.
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 24.09.2026)
Gesetze (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24.09.2026): § 54 TKG (Vertragszusammenfassung) · § 56 TKG (Laufzeit, Verlängerung, Wertersatz) · § 57 TKG (Vertragsänderung, Minderung) · § 59 TKG (Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme) · § 66 TKG (Angebotspakete) · § 172 TKG (Datenerhebung, Ausweisprüfung) · § 309 Nr. 9 BGB (Kündigungsfrist) · § 312g BGB und § 355 BGB (Widerruf) · § 312k BGB (Kündigungsschaltfläche).
Bundesnetzagentur (abgerufen am 24.09.2026): Vertrag, Laufzeit, Kündigungsbutton · Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme · Nachweisverfahren Mobilfunk · Mobilfunkversorgung und Mobilfunk-Monitoring · Roaming.
SCHUFA (abgerufen am 24.09.2026): Kriterium „Anfragen außerhalb des Bankenbereichs“ · SCHUFA für die Telekommunikationsbranche.
Anbieterangaben (abgerufen am 24.09.2026): Telekom Vertrag kündigen · Telekom Roaming · Telekom Netz und Testsiegel · Vodafone EU-Regulierung und Roaming · Vodafone eSIM · Vodafone Rufnummernmitnahme · o2 eSIM · o2 Schweiz-Roaming · o2 Rufnummernmitnahme · congstar kündigen · congstar eSIM · congstar Roaming · fraenk FAQ · SIMon mobile Kündigung, Tarif und Ausland · Aldi Talk (Fußnote zum connect-Netztest 01/2026). Die Tarifkarten im Vergleich stammen aus unserer eigenen Produktdatenbank.