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Wenn ein Nutzer über einen unserer Links einen Vertrag abschließt oder ein Produkt kauft, erhalten wir von einigen Anbietern eine Vergütung. Wichtig ist: Dies hat keinerlei Einfluss auf unsere unabhängigen Bewertungen und Empfehlungen.
Alle Produkte und Tarife, die wir auf onlinevergleich24.de vorstellen, werden von unserer Redaktion nach qualitativen Kriterien wie Leistungsumfang und Preis-Leistungs-Verhältnis ausgewählt.
Internetanbieter-Vergleich
Ein Internetanschluss ist schnell bestellt und dann lange nicht mehr zu ändern – die meisten Tarife laufen zwei Jahre. Entscheidend sind drei Fragen: Welche Technik liegt an Ihrer Adresse an, wie viel Bandbreite brauchen Sie wirklich, und was kostet der Tarif nach dem Aktionszeitraum?
Unser Internet-Vergleich stellt die Tarife nebeneinander, filterbar nach Geschwindigkeit und Anschlussart. Darunter erklären wir das Kleingedruckte und Ihre Rechte aus dem Telekommunikationsgesetz – vom Preisnachlass bei zu langsamem Anschluss bis zur Entschädigung für den geplatzten Technikertermin.
Werbehinweis: Anbieter-Links in dieser Übersicht sind Werbelinks (Affiliate-Links) — für Abschlüsse darüber erhalten wir eine Provision vom Anbieter.
Unser Tarifvergleich: was er zeigt und was er nicht zeigt
Derzeit enthalten sind Tarife von Telekom, Vodafone und 1&1. Nicht enthalten sind o2 sowie regionale Netzbetreiber und Stadtwerke – beim Glasfaserausbau oft die einzige Option an einer Adresse. Zwei Filter laufen aktuell ins Leere: Die Verbindungsart „Satellit 5G/LTE“ liefert keinen Treffer, und hinter der Checkbox „Gewerbliche Nutzung“ steht derzeit kein Tarif – der Vergleich zeigt ausschließlich Angebote für Privathaushalte.
Der Vergleich fragt keine Adresse ab und zeigt deshalb nicht, welche Tarife bei Ihnen buchbar sind. Das klären Breitbandatlas und Adressprüfung des Anbieters – siehe Verfügbarkeit prüfen.
Was der angezeigte Monatspreis bedeutet
Der große Preis in unserem Vergleich ist kein Lockpreis, sondern ein Durchschnittswert: Wir rechnen den Aktionspreis, den regulären Preis danach und die einmaligen Kosten für Bereitstellung und Versand auf 24 Monate um und zeigen den daraus errechneten Monatsdurchschnitt. Der reguläre Monatspreis und die einmaligen Kosten stehen jeweils darunter.
Nötig ist diese Rechnung, weil die meisten Tarife mit einem Aktionspreis beworben werden, der nur sechs oder zwölf Monate gilt; danach greift der reguläre Preis. Wer nur auf den Aktionspreis schaut, unterschätzt die Kosten der Laufzeit deutlich. Was zusätzlich buchbare Optionen wie eine Router-Miete kosten, steht in der Vertragszusammenfassung des Anbieters.
Vor Ihrer Vertragserklärung muss der Anbieter Ihnen kostenlos eine Vertragszusammenfassung nach EU-Muster geben – mit Preisen, Laufzeit, Kündigungsbedingungen und Geschwindigkeitsangaben (§ 54 Abs. 3 TKG). Reicht er sie erst nach, wird der Vertrag nur wirksam, wenn Sie ihn in Textform genehmigen.
Wie wir vergleichen und wie wir Geld verdienen
Die Tarifdaten stammen aus unserer zentral gepflegten Tarifdatenbank; sortiert wird nach Preis, nicht nach Provisionshöhe. Über Sternchen-Links erhalten wir eine Vergütung – für Sie ändert sich am Preis nichts. Details im Ethik-Kodex und in den redaktionellen Richtlinien.
DSL, Kabel, Glasfaser oder Funk?
Die Anschlussart entscheidet über Geschwindigkeit, Upload und Stabilität – meist stehen an einer Adresse nur zwei oder drei Optionen zur Wahl.
| Anschlussart | Typische Downloadrate | Upload | Verbreitung (Ende 2025) |
|---|---|---|---|
| DSL / VDSL | 16 bis 250 Mbit/s, je nach Leitungslänge | deutlich niedriger | 22,7 Mio. (rund 59 %) |
| Kabel (HFC) | bis 1.000 Mbit/s, geteilt im Straßenzug | stark asymmetrisch | rund 8,5 Mio. |
| Glasfaser (FTTH/FTTB) | Gigabit und mehr, niedrigste Latenz | hoch, teils symmetrisch | 6,4 Mio. (17 %) |
| 5G-/LTE-Router | schwankend je nach Funkzelle | schwankend | rund 0,8 Mio. stationär |
| Satellit | ortsunabhängig, hohe Latenz | niedrig | rund 175.000 Kunden |
| Quelle: Bundesnetzagentur, Jahresbericht Telekommunikation 2025 (Stichtag 31.12.2025). Downloadraten sind technische Richtwerte, keine Tarifzusagen. | |||
- Höchste Bandbreiten, unabhängig von der Leitungslänge
- Deutlich höherer Upload – wichtig für Videokonferenzen und Cloud-Backups
- Niedrigste Latenz, keine Kapazitätsteilung mit den Nachbarn
- Erst an einem Teil der Adressen verfügbar
- Neuanschluss bedeutet Bauarbeiten und Zustimmung des Eigentümers
- Neues Modem nötig, oft teurer als Kabel mit ähnlicher Downloadrate
Welche Bandbreite brauchen Sie wirklich?
Gigabit-Tarife sind für die meisten Haushalte überdimensioniert. Zur Orientierung – unsere Einschätzung, keine Norm: Für eine Person mit HD-Streaming und gelegentlichen Videocalls genügen 50 Mbit/s, für zwei bis drei Personen mit 4K-Streaming und Homeoffice 100 Mbit/s, ab vier Personen mit mehreren Streams und zwei Arbeitsplätzen 250 Mbit/s.
Zum Engpass wird dabei häufiger der Upload – er entscheidet, wie gut Ihr Bild in der Videokonferenz ankommt und wie lange ein Backup läuft. Wer große Dateien hochlädt oder Cloud-Sync nutzt, wählt deshalb Glasfaser, unabhängig von der Downloadrate. Über einen deutschen Festnetzanschluss laufen im Schnitt rund 376 GB pro Monat (Bundesnetzagentur, Jahresbericht Telekommunikation 2025, Stichtag 31.12.2025): Nicht die Datenmenge ist das Problem, sondern die Zahl gleichzeitig aktiver Geräte.
Verfügbarkeit prüfen: was an Ihrer Adresse geht
Prüfen Sie in zwei Schritten: zuerst im Breitbandatlas der Bundesnetzagentur, dessen Karte bis auf Adressebene zeigt, welche Technik gemeldet ist – dann über die Adressabfrage des Anbieters, die allein verbindlich ist. Bei Glasfaser lohnt das besonders: Ende 2025 waren rund 27,1 Mio. Haushalte erschlossen („Homes Passed“), aber nur etwa 24 % davon hatten einen Anschluss gebucht (Bundesnetzagentur, Jahresbericht Telekommunikation 2025).
Jeder Verbraucher hat ein Recht auf Internet und Telefonie zu einem erschwinglichen Preis. Die TK-Mindestversorgungsverordnung schreibt derzeit mindestens 15,0 Mbit/s im Download, 5,0 Mbit/s im Upload und höchstens 150 ms Latenz vor (§ 2 TKMV, Stand: August 2026); die Bundesnetzagentur überprüft die Werte regelmäßig und schlägt Anpassungen vor. Der Anspruch gilt nur für Hauptwohnung oder Geschäftsort und nicht für eine bestimmte Technik – auch Mobilfunk oder Satellit sind zulässig. Meldeverfahren im Verbraucherportal der Bundesnetzagentur.
Ihre Rechte als Internetkunde
Laufzeit und Kündigung
Ein Vertrag mit Verbrauchern darf höchstens 24 Monate Anfangslaufzeit haben; zusätzlich muss der Anbieter Ihnen vor Vertragsschluss einen Vertrag mit höchstens 12 Monaten Laufzeit anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG) – nicht zwingend denselben Tarif, oft zu anderen Konditionen. Verlängert sich Ihr Vertrag nach der Erstlaufzeit stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einem Monat Frist kündigen; darauf muss der Anbieter Sie vorher auf einem dauerhaften Datenträger hinweisen (§ 56 Abs. 3 TKG). Kosten dürfen Ihnen durch diese Kündigung nicht entstehen (§ 56 Abs. 4 TKG).
Internet zu langsam? Preis mindern oder fristlos kündigen
Weicht die Geschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, dürfen Sie das Entgelt im Verhältnis der Abweichung mindern und fristlos kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG) – so lange, bis der Anbieter vertragsgemäße Leistung nachweist.
Die Abweichung muss mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt sein (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG) – in der Praxis mit der Desktop-App der Breitbandmessung. Beliebige Online-Speedtests, Router-Statistiken oder WLAN-Messungen weisen Anbieter zu Recht zurück.
Im Festnetz genügt eines der drei Kriterien der Bundesnetzagentur, jeweils getrennt für Download und Upload:
| Bezugsgröße im Vertrag | Wann die Leistung als vertragswidrig gilt |
|---|---|
| Maximale Geschwindigkeit | nicht an mindestens 2 von 3 Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % des vereinbarten Maximalwerts erreicht |
| Normalerweise verfügbare Geschwindigkeit | nicht in 90 % der Messungen erreicht |
| Minimale Geschwindigkeit | an mindestens 2 von 3 Messtagen jeweils mindestens einmal unterschritten |
| Quelle: Bundesnetzagentur, Allgemeinverfügung Nr. 99/2021 vom 08.12.2021. Alle drei Werte stehen in Ihrer Vertragszusammenfassung. | |
So läuft die Messkampagne:
- Desktop-App installieren, Rechner per LAN-Kabel anschließen – WLAN-Messungen taugen nicht als Nachweis.
- 30 Messungen an 3 Kalendertagen, je 10 pro Tag, innerhalb von 14 Kalendertagen, mit mindestens 1 Tag Abstand zwischen den Messtagen.
- Pro Tag mindestens 5 Minuten zwischen den Messungen, zwischen der 5. und 6. Messung mindestens 3 Stunden.
- Messprotokoll herunterladen und dem Anbieter mit Ihrer Erklärung vorlegen.
Für Mobilfunkzugänge, auch 5G-Router als Festnetzersatz, gelten seit April 2026 niedrigere Schwellen: Erreicht werden müssen an mindestens 3 von 5 Messtagen jeweils mindestens einmal 25, 15 oder 10 % der geschätzten Höchstgeschwindigkeit – je nach Haushaltsdichte (Verfügung Nr. 35/2026). Die Mess-App ist für stationär genutzte Mobilfunkanschlüsse allerdings vorerst nicht vorgesehen; dafür hat die Bundesnetzagentur einen gesonderten Überwachungsmechanismus angekündigt. Das Minderungsrecht selbst besteht davon unabhängig.
Störung, Ausfall und versäumte Termine
Für Ausfälle und versäumte Termine gelten feste Entschädigungen – ohne Schadensnachweis:
| Situation | Entschädigung | Grundlage |
|---|---|---|
| Störung nach 2 Kalendertagen nicht behoben – 3. und 4. Ausfalltag | je Tag 5 € oder 10 % des Monatsentgelts, je nachdem, was höher ist | § 58 Abs. 3 |
| Ab dem 5. Ausfalltag | je Tag 10 € oder 20 % des Monatsentgelts | § 58 Abs. 3 |
| Kundendienst- oder Installationstermin versäumt | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts je Termin | § 58 Abs. 4 |
| Anbieterwechsel dauert länger als 1 Arbeitstag | 10 € oder 20 % des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag | § 59 Abs. 4 |
| Rufnummernmitnahme verzögert sich | 10 € je Tag | § 59 Abs. 6 |
| Wechsel dauert über das Vertragsende hinaus | alter Anbieter darf nur noch 50 % der Anschlussentgelte berechnen | § 59 Abs. 3 |
| Quelle: § 58 und § 59 TKG, abgerufen am 04.08.2026. | ||
Routerfreiheit und Widerruf
Das öffentliche Netz endet am passiven Netzabschlusspunkt in Ihrer Wohnung: Der Anbieter darf weder ein eigenes, normkonformes Gerät ablehnen noch seinen Router vorschreiben; Zugangsdaten muss er unaufgefordert, kostenfrei und in Textform übergeben (§ 73 TKG). Seit Januar 2025 gilt das auch in passiven optischen Glasfasernetzen.
Online oder telefonisch geschlossene Verträge können Sie widerrufen (§ 312g Abs. 1 BGB); die Frist dafür beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Wer online Verträge abschließen lässt, muss zudem einen Kündigungsbutton bereitstellen (§ 312k BGB) – fehlt er, können Sie jederzeit fristlos kündigen.
Anbieterwechsel Schritt für Schritt
Den Wechsel steuert der aufnehmende Anbieter – beim alten müssen Sie nicht selbst kündigen (§ 59 Abs. 1 TKG).
- Restlaufzeit klären: Wann endet die Mindestlaufzeit, welche Frist gilt?
- Verfügbarkeit prüfen: erst Breitbandatlas, dann Adressabfrage beim Wunschanbieter.
- Vertrag mit Wunschtermin bestellen und den neuen Anbieter mit dem Wechsel beauftragen.
- Rufnummer mitnehmen: beantragbar bis zu einem Monat nach Vertragsende, kostenlos.
- Wechseltag absichern: Der Dienst darf höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein.
- Gemieteten Router zurücksenden und die ersten Rechnungen beider Anbieter prüfen.
Umzug, Mietwohnung und gewerbliche Nutzung
Umzug: Ihr Anbieter muss die vereinbarte Leistung an der neuen Adresse erbringen, wenn er sie dort anbietet – ohne Änderung der Laufzeit, gegen höchstens die Gebühr eines Neuanschlusses. Kann er dort nicht liefern, dürfen Sie mit einem Monat Frist kündigen (§ 60 TKG).
Mietwohnung: Läuft Ihr Anschluss über die Nebenkostenabrechnung, können Sie die Inanspruchnahme beenden, sobald das Mietverhältnis 24 Monate oder länger besteht (§ 71 Abs. 2 Satz 3 TKG).
Gewerblich: Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht genießen einen Teil des TKG-Verbraucherschutzes – unter anderem die Höchstlaufzeit, die Entschädigungen bei Störung und versäumten Terminen und die Umzugsregeln –, solange sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben (§ 71 Abs. 3 TKG). Nicht darunter fällt das Minderungs- und Sonderkündigungsrecht wegen zu langsamem Internet nach § 57 TKG.
Häufige Fragen zum Internetvergleich
Kann ich hier prüfen, welcher Tarif an meiner Adresse verfügbar ist?
Nein. Unser Vergleich zeigt die Tarife, aber keine Adressverfügbarkeit. Nutzen Sie dafür den Breitbandatlas und die Verfügbarkeitsabfrage des Anbieters.
Mein Internet ist deutlich langsamer als vereinbart – was kann ich tun?
Messen Sie mit der Desktop-App der Breitbandmessung: 30 Messungen an 3 Kalendertagen, per LAN-Kabel. Erfüllt das Ergebnis eines der Kriterien der Bundesnetzagentur, mindern Sie das Entgelt anteilig oder kündigen fristlos.
Über diesen Vergleich
Grundlage sind der Wortlaut von Telekommunikationsgesetz und BGB, die TK-Mindestversorgungsverordnung, die Allgemeinverfügungen der Bundesnetzagentur (Nr. 99/2021 Festnetz, Nr. 35/2026 Mobilfunk) und deren Jahresbericht Telekommunikation 2025, Stichtag 31.12.2025. Dass Nachmessen lohnt, zeigt der 10. Jahresbericht Breitbandmessung (Berichtszeitraum 01.10.2024 bis 30.09.2025): Im Festnetz erreichten 14,1 % der Messenden im Download nicht einmal die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate; voll erreicht oder überschritten haben sie nur 45,9 % – die Erhebung beruht allerdings auf freiwilligen App-Messungen und ist nicht repräsentativ.
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