Rürup-Rente und Hinterbliebenenversicherung

Rürup-Rente
Rürup-Rente und Hinterbliebenenversicherung

Niemand denkt gerne über den Tod nach, doch besonders Rürup-Sparer, sollten sich Gedanken machen, ob sie ihre Angehörigen durch eine Hinterbliebenenversicherung absichern wollen. Der Grund dafür ist, dass sich eine Rürup-Rente – im Falle des Todes des Sparers – nicht vererben lässt. Das bedeutet, dass die noch nicht ausgezahlten Beträge verfallen.

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Doch das Kapital der Rürup-Rente muss nicht verloren gehen, denn durch die Kombination der Rürup-Rente mit einer Hinterbliebenenversicherung ist es möglich dieses Geld Familie und Angehörigen zu vererben. Hier bestehen drei Auszahlungsformen, von denen eine gewählt werden kann:

  • Bei der Restkapitalverrentung erhält die Familie den Betrag, der bei Rentenbeginn vorhanden ist. Nach Beginn der Auszahlungsphase wird allerdings die Summe der bereits gezahlten Leistungen von diesem Betrag abgezogen.
  • Eine weitere Möglichkeit ist die Festsetzung eines Prozentsatzes der Hauptrente. Der Betrag, der sich daraus ergibt, wird den Angehörigen dann als Rente ausgezahlt.
  • Die Rentengarantiezeit sichert einen bestimmten Zeitraum, in dem die Rente – die eigentlich dem Sparer zusteht – an dessen Familie übergeht.

Der Vorteil der Kombination von Rürup-Rente und einer Hinterbliebenenversicherung ist die Sicherheit, die der Rürup-Sparer erhält, dass die Angehörigen auch im Falle des Todes finanziell abgesichert sind.

Einschränkungen

Auch bei der Kombination von Rürup-Rente und Hinterbliebenenversicherung gibt es Zulagen vom Staat. Doch da die Hinterbliebenenversicherung als reine Zusatzversicherung dient, darf sie nicht mehr als 49 % des Beitrags der Rürup-Rente ausmachen. Wird dieser Prozentsatz überschritten, so kann die staatliche Förderung für die Kombination der Rürup-Rente mit der Hinterbliebenenversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden.