Geschäftskonto für Einzelunternehmer: Auswahl und Kosten
Wie wir unser Geld verdienen

Geschäftskonto für Einzelunternehmer

Einzelunternehmer sind nicht verpflichtet, ein separates Geschäftskonto zu führen. Trotzdem sollten auch Solo-Selbstständige geschäftliche und private Zahlungsströme trennen: Die Buchhaltung wird einfacher, die Betriebsausgaben bleiben nachvollziehbar, und die Kontoführungsgebühren lassen sich vollständig absetzen. Zwischen den Kontomodellen für diese Gruppe liegen bei Leistungen und Konditionen große Unterschiede.
Geschrieben von
Janine El-Saghir

Ein Einzelunternehmen entsteht ohne Gründungsakt, ohne Startkapital und ohne Notar – und es hat kein eigenes Vermögen. Wirtschaftlich sind Unternehmen und Unternehmer dieselbe Person, und genau daran hängen die drei Fragen, die bei der Kontowahl wirklich zählen: Die Bank prüft Ihre private Bonität, das Konto läuft auf Ihren Namen, und ein Wechsel der Rechtsform zwingt Sie später zu einem neuen Konto. Verpflichtet sind Sie zu keinem Firmenkonto. Belegt ist unten alles doppelt: Gebühren live aus unserer Produktdatenbank, Rechtsformen und Fristen aus Preisverzeichnissen und Gesetzestext (Stand: 06.09.2026).

Die Konten direkt zum Vergleichen:

Empfehlung
Finom Solo
Eignung
Stark für Freelancer · 62 %
Grundgebühr p. M.
0 €
Kosten / Buchung
0,3 %
*
Geschäftskonto für Freiberufler/Selbstständige
All-in-One: Rechnungsstellung & Buchhaltung
Kein Kontokorrentkredit
Tide Business
Eignung
Stark für digitale Nomaden · 69 %
Grundgebühr p. M.
0 €
Kosten / Buchung
0,20 €
Geschäftskonto für Selbstständige und Unternehmen
Keine Jahresgebühr
Kostenlose Debitkarte
Nicht für jede Rechtsform
Qonto Basic
Eignung
Top-Match für Freelancer · 78 %
Grundgebühr p. M.
ab
9 €
*
Kosten / Buchung
0,20 €
*
Für alle gängigen Rechtsformen
30 kostenlose SEPA-Überweisungen & SEPA-Lastschriften pro Monat
Inkl. 1 Qonto One Mastercard
Integration von Buchhaltung, Stripe, Datev, Slack, etc.
Keine Bargeldeinzahlung
N26 Business Standard
Eignung
Stark für digitale Nomaden · 71 %
Grundgebühr p. M.
0 €
Kosten / Buchung
0 €
Geschäftskonto für Selbstständige & Freiberufler
2 kostenlose Abhebungen / Monat in Deutschland
0,1 % Cashback auf alle Einkäufe
Keine ausgehende SWIFT-Überweisungen
Nicht nutzbar, wenn schon ein Privatkonto bei N26 besteht
FYRST Base
Eignung
Top-Match für Holdings · 92 %
Grundgebühr p. M.
ab
0 €
Kosten / Buchung
0,19 €
Kontoeröffnung in 7 Minuten mit sofortiger IBAN
Für Start-ups geeignet, alle gängigen Rechtsformen
Bargeldlösung und Kreditangebote
Support durch erfahrene Banker via Mail oder Telefon
Kontokorrentkredit nicht direkt verfügbar

Werbehinweis: Anbieter-Links in dieser Übersicht sind Werbelinks (Affiliate-Links) — für Abschlüsse darüber erhalten wir eine Provision vom Anbieter.

Ein Einzelunternehmen hat kein eigenes Vermögen

Wer allein und auf eigene Rechnung tätig wird, führt ein Einzelunternehmen – ob als Freiberufler, als Gewerbetreibender oder als eingetragener Kaufmann. Ein Gründungsakt gehört nicht dazu: Das Unternehmen entsteht mit der Aufnahme der Tätigkeit. Anzuzeigen ist sie trotzdem – ein Gewerbe nach § 14 Abs. 1 GewO beim Gewerbeamt, eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt.

Was fehlt, ist die Trennung der Vermögen. Eine GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vermögen; ein Einzelunternehmen ist es nicht. Für Verbindlichkeiten aus dem Geschäft haften Sie unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen, und umgekehrt greifen private Gläubiger auf das Geschäftsvermögen zu. Ein getrenntes Konto ändert daran nichts – es ist eine Frage der Ordnung, nicht der Haftung.

Ein Geschäftskonto schützt Ihr Privatvermögen nicht. Was es tut, ist deutlich profaner und trotzdem wertvoll: Es macht jede Buchung zuordenbar.

Verpflichtet sind Sie zu keinem Firmenkonto. Die ING sagt das auf ihrer Produktseite so: „Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig, ist ein Geschäftskonto für Sie freiwillig.“ Die Grenze zieht nicht der Gesetzgeber, sondern die eigene Bank – mehrere schließen geschäftliche Buchungen auf ihren Privatkonten aus. Um welche Häuser es geht, zeigt unsere Seite zum Geschäftskonto für Kleinunternehmer und Kleingewerbe.

Mit oder ohne Handelsregister: Kleingewerbe oder e. K.

Die entscheidende Weiche ist die Kaufmannseigenschaft. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, „es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Wer darunter bleibt, ist Kleingewerbetreibender.

Freiwillig geht es trotzdem: § 2 HGB erlaubt die Eintragung ins Handelsregister – „Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung … herbeizuführen.“ Mit der Eintragung wird aus dem Kleingewerbetreibenden ein eingetragener Kaufmann, der nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine Abkürzung wie „e. K.“ führen muss.

Kleingewerbe und eingetragener Kaufmann im Vergleich (Stand: 06.09.2026)
Punkt Kleingewerbe Eingetragener Kaufmann (e. K.)
Firmenname Vor- und Nachname; ein Zusatz ist möglich, ersetzt den Namen aber nicht frei wählbare Firma mit dem Zusatz „e. K.“
Handelsregister nein ja, mit Notar und laufenden Kosten
Buchführung Einnahmen-Überschuss-Rechnung doppelte Buchführung und Bilanz, sofern § 241a HGB nicht befreit
Haftung unbeschränkt mit dem Privatvermögen unbeschränkt mit dem Privatvermögen
Kontoeröffnung als natürliche Person, kurze Prüfung Handelsregisterauszug nötig; einzelne Anbieter verlangen eine Vorabregistrierung
Quellen: §§ 1, 2, 19 und 241a HGB in der am 06.09.2026 geltenden Fassung; Eröffnungsvoraussetzungen nach den Produktseiten der Anbieter.

Bei der Kontoeröffnung kostet die Kaufmannseigenschaft am meisten Zeit. Die ING etwa verlangt für eingetragene Kaufleute, GmbH, OHG, KG und UG: „Ihr Unternehmen muss bei KYCnow (powered by SCHUFA) registriert sein.“ Diesen vorgelagerten Identitätsnachweis brauchen Freiberufler und nicht eingetragene Kaufleute nicht.

Auf welchen Namen das Konto läuft

Ein Einzelunternehmen hat keinen eigenen Rechtsträger, also läuft auch das Konto auf Sie persönlich. Bei Kleingewerbetreibenden ist der Kontoinhaber schlicht der bürgerliche Name; ein Geschäftsname darf als Zusatz danebenstehen, ersetzt ihn aber nicht. Beim eingetragenen Kaufmann ist es umgekehrt: Dort ist die Firma der maßgebliche Name, und § 37a Abs. 1 HGB verlangt auf allen Geschäftsbriefen „seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist“.

Das ist keine Formalie, sondern ein Auswahlkriterium. Wer Rechnungen unter einem Firmennamen stellt, sollte denselben Namen im Kontoinhaberfeld führen können – sonst passen Rechnung und Zahlungseingang beim Kunden nicht zusammen. Genau daran scheitert das N26-Geschäftskonto für Unternehmen mit eigenem Namen: N26 beschreibt sein kostenloses Geschäftskonto als eines, das „für Selbstständige und Freelancer gedacht“ ist, „die unter ihrem eigenen Namen arbeiten“, und schreibt dazu: „Du kannst den Namen deines Unternehmens nicht für das Konto oder deine Karte nutzen.“

Warum die Bank bei Einzelunternehmern auf die Privatperson schaut

Weil Unternehmen und Unternehmer dieselbe Person sind, gibt es bei einem Einzelunternehmen keine Firmenbonität, die von der privaten getrennt wäre. Wer einen Kontokorrentkredit oder eine Kreditlinie beantragt, wird als natürliche Person geprüft – ein privater Negativeintrag wirkt sich also unmittelbar auf das Geschäftskonto aus.

Umgekehrt gilt: Wo kein Kredit vergeben wird, braucht es auch keine Bonitätsprüfung. Kontist formuliert diesen Zusammenhang auf der eigenen Produktseite an zwei Stellen. Im Text heißt es: „Und da es keine SCHUFA-Prüfung gibt, kannst du direkt loslegen …“ In der FAQ derselben Seite steht die Kehrseite: „Bitte beachte jedoch: Ohne SCHUFA-Auskunft kannst du unsere Kreditangebote nicht nutzen.“ Der Verzicht auf die Abfrage und der Verzicht auf den Kredit sind dieselbe Entscheidung.

Bei anderen Anbietern läuft es umgekehrt: Dort wird schon der Antrag an die Schufa gemeldet, unabhängig davon, ob je ein Kredit dazukommt. N26 hält das in seiner Datenschutzerklärung fest. Welche Anbieter wie verfahren und was der Verzicht auf die Abfrage im Alltag kostet, steht auf unserer Seite zum Geschäftskonto ohne Schufa.

Einen Rechtsanspruch auf ein Geschäftskonto gibt es nicht. Das Basiskonto, auf das Verbraucher nach § 31 Abs. 1 des Zahlungskontengesetzes einen Anspruch haben, ist ausdrücklich ein Konto für Verbraucher – Unternehmen fallen nicht darunter. Und auch dieser Anspruch gilt nur, wenn der Antrag „die Voraussetzungen des § 33 erfüllt“.

Buchführung, Belege und eine Frist, die kürzer geworden ist

Solange Sie unter den Schwellen bleiben, genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Schwellen stehen zweimal fast gleichlautend im Gesetz: § 241a HGB befreit Einzelkaufleute von der Buchführungspflicht, solange sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen; § 141 Abs. 1 AO nennt dieselben Werte für die steuerliche Buchführungspflicht. Bei einer Neugründung greift die Befreiung nach § 241a Satz 2 HGB schon, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden.

Wie die Aufzeichnungen auszusehen haben, steht in § 146 Abs. 1 AO: „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.“ Für Bargeschäfte kommt ein zweiter Satz dazu: „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“ Ein Geschäftskonto erledigt davon den unbaren Teil praktisch von selbst – jede Buchung trägt Datum, Betrag und Gegenpartei. Die Kasse ersetzt es nicht.

Kontoauszüge: acht Jahre, nicht zehn

Die Aufbewahrungsfristen sind gestaffelt, und für Belege sind sie kürzer geworden. § 147 Abs. 3 AO staffelt sie so, und § 257 Abs. 4 HGB für Kaufleute gleichlautend: Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre. Ein Kontoauszug, der eine Buchung belegt, gehört zur mittleren Gruppe. Die Frist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist – und sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.

Auszüge einmal im Jahr exportieren

Die Aufbewahrungspflicht trifft Sie, nicht die Bank. Mehrere Anbieter halten Kontoauszüge im Online-Banking nur begrenzt vor; wer erst bei einer Prüfung danach sucht, findet sie unter Umständen nicht mehr. Ein Export als PDF oder CSV zum Jahresabschluss kostet zehn Minuten und deckt die volle Frist ab. Konten mit Anbindung an eine Buchhaltungssoftware erledigen das nebenbei.

Praktisch heißt das: Die Bank muss die Auszüge nicht acht Jahre vorhalten, Sie schon. Bei mehreren Anbietern verschwinden Kontoauszüge nach einigen Jahren aus dem Online-Banking – wer sie nicht exportiert, steht bei einer späteren Prüfung ohne Beleg da. Konten mit Anbindung an DATEV, lexoffice oder sevDesk lösen das nebenbei, weil die Daten dort ohnehin landen; welche das leisten, steht auf unserer Seite zum Geschäftskonto mit Buchhaltung.

Was das Konto kostet – und was davon absetzbar ist

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben „die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“. Bei einem reinen Geschäftskonto trifft das auf sämtliche Kontokosten zu: Grundgebühr, Buchungsentgelte, Kartengebühren und die Zinsen für einen betrieblich veranlassten Kontokorrentkredit.

Auf einem gemischt genutzten Privatkonto gilt das nicht automatisch. Dort muss der betriebliche Anteil zugeordnet werden – und die Zuordnung ist im Zweifel zu belegen. Die ING beschreibt denselben Effekt aus Anbietersicht: Bei geschäftlicher Nutzung des Privatkontos seien „nicht alle Kontoführungskosten Betriebskosten“, sie müssten „durch einzelne Belege nachgewiesen werden“. Diese Einordnung ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Ein zweiter Posten wird in Preisvergleichen regelmäßig übersehen: Qonto und Kontist weisen ihre Tarife ohne Umsatzsteuer aus – bei Qonto steht hinter dem Basic-Tarif „9 € /Monat (exkl. MwSt.)“, wobei dieser Betrag für die jährliche Abrechnung gilt; bei monatlicher Zahlung sind es 11 €. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, bekommt diese 19 % zurück. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, zahlt dagegen brutto – die Begründung dafür steht auf unserer Seite zum Geschäftskonto für Kleinunternehmer.

Konten für Einzelunternehmer im Vergleich

Einzelunternehmern steht praktisch jeder Anbieter offen: Sie erfüllen die Bedingungen der Anbieter, die nur natürliche Personen annehmen, ebenso wie die der übrigen.

Fünf Konten für Einzelunternehmer im Vergleich (Stand: 06.09.2026)
Konto Grundgebühr im Monat Je Überweisung Kontokorrentkredit Karten im Preis
FYRST Base 0 € für natürliche Personen 0,19 € ab der 51. Buchung ab 9,95 % effektiv p. a. 1 Debit Mastercard, Girocard zubuchbar
N26 Business Standard 0 € 0 €, ohne Mengenbegrenzung 13,4 % Sollzins p. a. 1 Mastercard
Kontist Free 0 € 0,25 € ab der 6. Buchung im Free-Tarif nicht vorgesehen; ab Start bis 3.000 € 1 physische Visa-Debitkarte
Qonto Basic 11 €* netto 0,20 € ab der 31. Buchung (Stand: 06.09.2026) 10 % effektiv p. a., bis 15.000 € 1 Mastercard
Tide Lite 0 € 0,20 € ab der 6. Buchung „Dispokredite nicht verfügbar“; geduldete Überziehung 10 % 1 Debitkarte
Gebühren und Zinssätze live aus unserer Produktdatenbank; Grundgebühr jeweils bei monatlicher Zahlung. Ein gesternter Preis gilt nur unter Aktions- oder Zahlweisenvorbehalt. Der Buchungspreis von Qonto Basic und die Kreditangaben stammen von den Produktseiten der Anbieter, abgerufen am 06.09.2026.

Zwei Punkte, die in keiner Gebührenzeile stehen: Kontist Free enthält eine physische Visa-Debitkarte, virtuelle Karten kosten dort aber laut Preisseite „2 €/Monat“ – und N26 lässt Geschäfts- und Privatkonto nicht nebeneinander zu: „Kann ich ein N26 Geschäftskonto und ein N26 Privatkonto haben? Nein.“

Wer nimmt welche Rechtsform an – und wer nicht

Als Einzelunternehmer stehen Ihnen praktisch alle Anbieter offen. Interessant wird die Liste erst, wenn sich etwas ändert: bei der Eintragung als e. K., beim Zusammenschluss zu einer GbR oder beim Wechsel in eine Kapitalgesellschaft.

Zugelassene Rechtsformen nach Anbieterangabe (Stand: 06.09.2026)
Anbieter Was der Anbieter nennt Wo es eng wird
FYRST Gewerbetreibende, Freiberufler, e. K., UG, GmbH, GbR, GmbH & Co. KG, UG & Co. KG, OHG, KG, e. V., e. G., Partnergesellschaft und Gesellschaften in Gründung Der Nulltarif gilt nach dem Preisverzeichnis nur für Gewerbetreibende und Freiberufler; für alle anderen nennt es 6 €, während die Produktseite sechs Freimonate und danach 6 € angibt
Kontist „Freiberufler / Kleinunternehmer / KMU (GmbHs, UGs und GbRs) / Unternehmen in Gründung“ Mehrere Buchhaltungsfunktionen sind laut Preistabelle „Nur für Einzelunternehmer verfügbar“
Tide Lite Selbstständige, Freiberufler, Einzelunternehmer, KMU, „auch Kapitalgesellschaften wie UGs oder GmbHs“ Eine GbR nennt der Anbieter nicht
ING Freiberufler, e. K., nicht eingetragene Kaufleute, GmbH, KG, OHG, UG „Andere Rechtsformen wie z. B. GbR, GmbH & Co. KG und GmbH i.G. sind nicht möglich“
N26 Selbstständige und Freelancer, „die unter ihrem eigenen Namen arbeiten“ „Du kannst den Namen deines Unternehmens nicht für das Konto oder deine Karte nutzen.“
Angaben der Anbieter auf ihren Produkt- und Preisseiten, abgerufen am 06.09.2026.

Für ein Kleingewerbe, das ohnehin unter Vor- und Nachname auftritt, engt keine dieser Zeilen die Auswahl ein. Sobald eine Firma im Handelsregister steht oder eine zweite Person dazukommt, tut sie es – und zwar bei unterschiedlichen Anbietern unterschiedlich.

Wofür ein eigenes Konto beim Einzelunternehmen sorgt
  • Sämtliche Kontokosten sind ohne Aufteilung Betriebsausgabe
  • Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entsteht praktisch aus den Kontoauszügen
  • Bei einer Betriebsprüfung liegen keine privaten Buchungen offen
  • Steuerrücklagen lassen sich auf einem Unterkonto parken

Was es nicht leistet
  • Keinen Haftungsschutz – für Geschäftsschulden haften Sie weiter mit dem Privatvermögen
  • Keine getrennte Bonität – die Bank prüft Sie als natürliche Person
  • Bei einem Wechsel der Rechtsform ist das Konto nicht übertragbar

Wenn aus dem Einzelunternehmen eine GmbH wird

Beim Wechsel in eine Kapitalgesellschaft führt kein Weg an einem neuen Konto vorbei. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Gesellschaft erst zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist und insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals zusammenkommt – bei der GmbH also 12.500 €. Ein Gesellschaftskonto steht dort nicht – es ist bloß der übliche Weg, die Einzahlung nachzuweisen. Nicht jeder Anbieter führt ein solches Konto; die ING etwa nimmt eine „GmbH i.G.“ ausdrücklich nicht an.

Die Einzelheiten dazu stehen auf unserer Seite zum Geschäftskonto für GmbH und UG. Wer stattdessen mit einer zweiten Person zusammengeht, gründet damit eine GbR – auch dann läuft das Konto künftig auf die Gesellschaft, und mehrere Anbieter nehmen diese Rechtsform nicht an. In beiden Fällen ändert sich mit der Rechtsform auch die Unterlagenliste – nachzulesen auf unserer Seite zum Geschäftskonto eröffnen.

Häufige Fragen zum Geschäftskonto für Einzelunternehmer

Nein – ein Einzelunternehmen ist keine juristische Person, und für natürliche Personen schreibt kein Gesetz ein Firmenkonto vor. Ob das eigene Privatkonto die geschäftlichen Buchungen aufnehmen darf, entscheidet die Bank in ihren Bedingungen; welche Häuser das ausschließen, steht auf unserer Seite zum Geschäftskonto für Kleinunternehmer und Kleingewerbe.

Nein. Ein Einzelunternehmen hat kein vom Inhaber getrenntes Vermögen; für Geschäftsschulden haften Sie unbeschränkt persönlich, unabhängig davon, über welches Konto die Zahlungen laufen. Haftungsbeschränkung gibt es nur über die Rechtsform, etwa als UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH.

Kontoauszüge, die eine Buchung belegen, sind Buchungsbelege und damit acht Jahre aufzubewahren – so § 147 Abs. 3 AO für alle Steuerpflichtigen und gleichlautend § 257 Abs. 4 HGB für Kaufleute. Zehn Jahre gelten für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse, sechs Jahre für sonstige Unterlagen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist, und läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.

Ja, als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG – bei einem reinen Geschäftskonto vollständig. Die Besonderheit beim Einzelunternehmen liegt im Umfang: Weil Sie persönlich haften, ist auch ein betrieblich veranlasster Kontokorrentkredit Ihr Kredit, und dessen Zinsen sind ebenso Betriebsausgabe wie Buchungsentgelte und Kartengebühren. Grenzen zieht § 4 Abs. 4a EStG, der Schuldzinsen bei Überentnahmen nur eingeschränkt zum Abzug zulässt. Das ersetzt keine Steuerberatung.

Das entscheidet das Buchungsvolumen. Unter etwa 30 Überweisungen im Monat genügt ein grundgebührfreies Konto – FYRST Base kostet für natürliche Personen 0 € im Monat und enthält 50 freie beleglose Buchungen. Wer Bargeld einzahlen muss, kommt an einer Filialbank oder an einem Anbieter mit Zugang zu einem Automatennetz kaum vorbei.

Nur, wenn Ihr Gewerbe nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Darunter ist die Eintragung freiwillig: § 2 HGB stellt ausdrücklich klar, dass der Unternehmer „berechtigt, aber nicht verpflichtet“ ist. Mit der Eintragung kommt der Zusatz „e. K.“ – und bei der Kontoeröffnung ein Handelsregisterauszug.

Bei einem Kleingewerbe nur als Zusatz: Kontoinhaber ist die natürliche Person, ein Geschäftsname darf danebenstehen. Erst mit der Eintragung ins Handelsregister wird die Firma zum maßgeblichen Namen – dann verlangt § 37a Abs. 1 HGB auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich Registergericht und Handelsregisternummer. Nicht jeder Anbieter bildet einen Firmennamen ab: N26 schreibt zu seinen Business-Konten, der Unternehmensname lasse sich für Konto und Karte nicht nutzen.

Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 07.10.2026)

Gesetze (gesetze-im-internet.de, Fassung vom 06.09.2026, am 07.10.2026 erneut abgerufen): § 1 HGB (Kaufmannseigenschaft) · § 2 HGB (freiwillige Eintragung ins Handelsregister) · § 19 HGB (Firmenzusatz „e. K.“) · § 37a HGB (Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen) · § 241a HGB (Befreiung von der Buchführungspflicht) · § 257 HGB (Aufbewahrungsfristen für Kaufleute) · § 141 AO (steuerliche Buchführungspflicht) · § 146 AO (Ordnungsvorschriften für Buchungen und Kasse) · § 147 AO (Aufbewahrungsfristen und Fristbeginn) · § 4 EStG (Betriebsausgaben, Abs. 4) · § 14 GewO (Gewerbeanzeige) · § 31 ZKG (Anspruch auf ein Basiskonto für Verbraucher) · § 33 ZKG (Antrag auf ein Basiskonto) · § 7 GmbHG (Einzahlung vor der Anmeldung der GmbH).

Anbieterdokumente (abgerufen am 06.09.2026, am 07.10.2026 erreichbar): ING Geschäftskonto für Selbstständige und Freiberufler (Geschäftskonto freiwillig, KYCnow-Registrierung, zugelassene Rechtsformen, Kontoführungskosten auf dem Privatkonto) · N26 kostenloses Geschäftskonto (für Selbstständige unter eigenem Namen, kein Firmenname), Geschäftskonto-Seite (kein Geschäfts- neben einem Privatkonto) und Datenschutzerklärung (Meldung an die SCHUFA) · Kontist Seite „Bankkonto ohne Schufa“ (keine SCHUFA-Prüfung, keine Kreditangebote) und Preisseite (zugelassene Rechtsformen, Funktionen nur für Einzelunternehmer, virtuelle Karten, Dispokredit ab Start) · Qonto Preisseite (Basic ohne MwSt., Buchungspreis) und Dispositionskredit (bis 15.000 €) · FYRST Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 04.05.2026; Grundpreis nach Rechtsform), Produktseite FYRST BASE (sechs Freimonate, Karte), FAQ (zugelassene Rechtsformen) und Geschäfts-Kreditlinie (Zinssatz) · Tide Preisseite (zugelassene Rechtsformen) und Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 16.07.2026; kein Dispokredit, geduldete Überziehung) – sowie unsere eigene Produktdatenbank für die live eingebundenen Grundgebühren, Buchungspreise und Zinssätze.

Über die Autorin
Janine El-Saghir Janine El-Saghir ist die leitende Redakteurin und Content-Strategin bei der qmedia GmbH und prägt maßgeblich die inhaltliche Ausrichtung von onlinevergleich24.de. Ihre Stärke liegt darin, die...