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Geschäftskonto & Buchhaltung
Zwischen Geschäftskonto und Buchhaltung liegt in vielen Betrieben eine Lücke: Die Umsätze stehen im Konto, die Belege in einem Ordner oder im Postfach, und einmal im Quartal bringt jemand beides zusammen. Genau diese Lücke schließen Konten, die Rechnungen selbst schreiben, Belege den Buchungen zuordnen und die Daten an DATEV, Lexware Office oder sevDesk weiterreichen.
Was dabei Pflicht ist und was Komfort, trennt das Steuerrecht deutlich: Aufzeichnen und Belege aufbewahren müssen Sie in jedem Fall. Wie die Daten ins Steuerbüro kommen, ist dagegen Ihre Entscheidung – und dort unterscheiden sich die Anbieter erheblich.
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Entspricht ca. 8 € / MonatFlex-Tarif (monatlich kündbar):
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- Pflicht ist die Aufzeichnung, nicht die Software: § 238 HGB für Kaufleute, § 140 und § 141 AO für alle anderen
- Keine Buchung ohne Beleg: Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO), Bücher und Abschlüsse zehn Jahre
- GoBD sind ein BMF-Schreiben, kein Gesetz – sie binden die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte
- Kontentrennung ist nicht vorgeschrieben, aber die Voraussetzung dafür, Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG belegen zu können
- Schnittstellen: DATEV, Lexware Office und sevDesk decken den Markt ab; wer sie ohne Aufpreis bekommt, unterscheidet die Anbieter
- Grenze: Kein Konto erstellt eine Steuererklärung. Auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelt nur ein einziger Anbieter in unserem Vergleich
Wer buchführen muss – und wer nur aufzeichnen
Die Pflicht kommt aus zwei Richtungen. § 238 Abs. 1 HGB verpflichtet „jeden Kaufmann“, Bücher zu führen. § 140 der Abgabenordnung zieht diese handelsrechtliche Pflicht ins Steuerrecht: Wer nach anderen Gesetzen Bücher führen muss, „hat die Verpflichtungen … auch für die Besteuerung zu erfüllen“.
Wer kein Kaufmann ist, kann trotzdem hineinrutschen. § 141 Abs. 1 AO verpflichtet „gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte“ zur Buchführung, wenn sie „einen Gesamtumsatz … von mehr als 800 000 Euro im Kalenderjahr“ oder „einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 80 000 Euro im Wirtschaftsjahr“ hatten. Die Pflicht beginnt nicht sofort: Nach Absatz 2 gilt sie „vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an … das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat“. Freiberufler bleiben unabhängig von der Höhe außen vor. Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch freiwillig keine Bücher führt, „kann als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen“ – das ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
| Wer | Gewinnermittlung | Grundlage |
|---|---|---|
| Freiberufler | Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich, unabhängig von Umsatz und Gewinn | § 4 Abs. 3 EStG |
| Kleingewerbe ohne Handelsregistereintrag | Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich, bis das Finanzamt die Schwellen feststellt | § 141 AO |
| Gewerbe über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn | doppelte Buchführung nach Mitteilung des Finanzamts | § 141 Abs. 1 AO |
| Eingetragener Kaufmann | doppelte Buchführung; Befreiung unter den Schwellen des § 241a HGB, der nur für Einzelkaufleute gilt | § 238, § 241a HGB |
| OHG, KG | doppelte Buchführung, ohne Befreiungsmöglichkeit | § 238 HGB |
| GmbH, UG (haftungsbeschränkt) | doppelte Buchführung, immer | § 238 HGB in Verbindung mit dem GmbHG |
| Amtliche Volltexte auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 6. und 7. September 2026. Die Schwellen des § 241a HGB und des § 141 AO nennen dieselben Beträge, aber nicht dieselbe Regel – Einzelheiten in unserem Ratgeber zum Konto für Einzelunternehmer. | ||
Für das Konto ist dieser Unterschied kleiner, als er klingt. Ob EÜR oder doppelte Buchführung: In beiden Fällen müssen Einnahmen und Ausgaben vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden – § 239 Abs. 2 HGB und § 146 Abs. 1 AO verwenden dafür fast dieselbe Formel; die Abgabenordnung stellt zusätzlich „einzeln“ voran.
Belegpflicht und Aufbewahrung: was das Konto liefern muss
„Keine Buchung ohne Beleg“ steht so in keinem Gesetz, folgt aber aus mehreren Vorschriften zusammen. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB verlangt, die Buchführung müsse „einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle … vermitteln“ können; § 145 Abs. 1 AO wiederholt das wörtlich für das Steuerrecht. Und § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB nennt ausdrücklich „Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege)“ als aufbewahrungspflichtig.
Die Fristen sind seit 2025 nicht mehr einheitlich zehn Jahre:
| Unterlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte | zehn Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Buchungsbelege, darunter Kontoauszüge | acht Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Rechnungen (Doppel und empfangene) | acht Jahre | § 14b Abs. 1 UStG |
| Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen | sechs Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| § 147 Abs. 3 Satz 5 AO stellt klar, dass die Frist nicht abläuft, „soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist“. Amtliche Volltexte, abgerufen am 6. und 7. September 2026. | ||
Die Aufbewahrungspflicht trifft Sie, nicht die Bank. Viele Anbieter zeigen Umsätze nur über einen begrenzten Zeitraum – die Commerzbank etwa nennt für ihr Einstiegsmodell eine „Umsatzübersicht bis 24 Monate“, für die beiden Premium-Modelle eine verlängerte darüber hinaus. Wer das Konto wechselt oder kündigt, verliert den Zugriff ganz. Kontoauszüge gehören deshalb regelmäßig exportiert und gesichert, unabhängig davon, welches Konto Sie führen.
Elektronische Belege sind Papierbelegen gleichgestellt: § 239 Abs. 4 HGB erlaubt die Buchführung „auf Datenträgern“, verlangt aber, dass „die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können“. Für E-Rechnungen genügt seit dem GoBD-Änderungsschreiben vom 14. Juli 2025 die Aufbewahrung des strukturierten Datenteils; das menschenlesbare PDF einer hybriden Rechnung ist nur dann zusätzlich aufzubewahren, wenn „zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“.
GoBD: eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz
Die GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ – werden oft zitiert, als stünden sie im Gesetz. Sie sind ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, veröffentlicht am 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), geändert am 11. März 2024 (BStBl I S. 374) und zuletzt am 14. Juli 2025.
Das ist mehr als eine Formalie: Ein BMF-Schreiben bindet die Finanzverwaltung, nicht die Finanzgerichte. Wer „GoBD-konform“ arbeitet, erfüllt damit die Erwartung des Prüfers – die materielle Pflicht steht weiter in §§ 145 bis 147 AO und §§ 238, 239 und 257 HGB.
Vier Anforderungen daraus betreffen unmittelbar das Konto:
- Unveränderbarkeit. § 146 Abs. 4 AO und § 239 Abs. 3 HGB verlangen wortgleich, eine Buchung dürfe „nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist“. Eine Belegablage, aus der sich Dokumente spurlos löschen lassen, erfüllt das nicht.
- Nachvollziehbarkeit. Zu jedem Umsatz muss sich der zugehörige Beleg finden lassen – das leisten Konten, die Beleg und Transaktion automatisch verknüpfen.
- Zeitgerechte Erfassung. § 146 Abs. 1 AO verlangt Aufzeichnungen „einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet“; Kasseneinnahmen und -ausgaben sind sogar „täglich festzuhalten“.
- Datenzugriff. Die Finanzverwaltung darf in der Betriebsprüfung auf die elektronischen Daten zugreifen. Ein Export, den die Software auf Knopfdruck liefert, spart hier Arbeit.
Auslöser war die E-Rechnung: Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Das BMF hat die GoBD daraufhin an mehreren Stellen angepasst – unter anderem stellt Randziffer 118 jetzt klar, dass es bei strukturierten Datensätzen „abweichend zu § 147 Absatz 2 Nr. 1 AO keiner bildlichen, sondern nur einer inhaltlichen Übereinstimmung“ bedarf. Für die Praxis heißt das: Die XML-Datei ist das Original, nicht das PDF daneben.
Kontentrennung: warum ein eigenes Konto die Buchhaltung trägt
Ein Geschäftskonto ist für natürliche Personen nicht vorgeschrieben. Auch für Kapitalgesellschaften schreibt das Gesetz kein Konto vor: § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt die Einzahlung auf das Stammkapital, deren Nachweis praktisch nur ein Konto liefert. Für die Buchhaltung ist die Trennung trotzdem der wichtigste einzelne Schritt.
Der Grund steht in § 4 Abs. 4 EStG: „Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ Diese Veranlassung müssen Sie belegen können. Auf einem gemischten Konto heißt das, jede einzelne Buchung zuzuordnen – bei einer Prüfung inklusive der privaten, die dann ebenfalls offenliegen.
Dazu kommt der aufsichtsrechtliche Grund. § 154 Abs. 2 AO verpflichtet jede Bank, sich „Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten“ zu verschaffen und die Geschäftsbeziehung „kontinuierlich zu überwachen“. Unabhängig davon untersagen viele Banken die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos in ihren eigenen Bedingungen – die Commerzbank formuliert das auf ihrer Ratgeberseite so: „Banken können die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos per AGB einschränken oder ausschließen.“
Welche Rechtsform welche Pflicht trifft, steht ausführlich in unserem Ratgeber Geschäftskonto für Kleinunternehmer und Kleingewerbe.
DATEV, Lexware Office und sevDesk: was die Schnittstellen leisten
Drei Namen decken den deutschen Markt weitgehend ab, und sie lösen unterschiedliche Aufgaben.
- DATEV ist keine Software für Sie, sondern der Weg zur Steuerkanzlei. Übertragen werden Kontoumsätze und – bei einigen Anbietern – die Belege dazu. Technisch läuft das entweder über ein Servicerechenzentrum oder über einen Export im DATEV-Format.
- Lexware Office (früher lexoffice) und sevDesk sind Buchhaltungsprogramme für den Betrieb selbst: Rechnungen schreiben, Belege erfassen, Umsatzsteuer vorbereiten. Sie holen sich die Kontoumsätze über eine Schnittstelle.
Der Unterschied entscheidet, worauf Sie achten müssen. Wer mit einer Kanzlei arbeitet, braucht die DATEV-Anbindung. Wer selbst bucht, braucht die Anbindung an das eigene Programm – oder ein Konto, das die Funktionen gleich mitbringt.
Bei den Filialbanken ist die Buchhaltung durchgehend ein Zusatz. Die Commerzbank übergibt Daten über zwei Electronic-Banking-Dienste an Rechenzentren wie DATEV: COINFO für Umsatzinformationen, COTRANSFER für Zahlungsaufträge – im Einstiegsmodell zusammen 19 € im Monat, in beiden Premium-Modellen enthalten. Die Postbank bietet dieselbe Datenschnittstelle plus sevDesk zu Sonderkonditionen. FYRST berechnet den beleglosen Datenaustausch über ein Servicerechenzentrum nach seinem Preis- und Leistungsverzeichnis mit 5,00 € im Monat in den Modellen Base und Complete und mit 0,00 € im Premium-Modell. Zwölf Freimonate gibt es nur im FYRST Gründerkonto, und auch nur, wenn die Gründung nicht länger als 365 Tage zurückliegt.
Welche Konten die Buchhaltung mitbringen
Ohne Aufpreis im Konto oder kostenpflichtiger Zusatz – der Unterschied läuft quer durch alle Anbietertypen:
| Konto | Grundpreis im Monat | Rechnungen schreiben | Belege im Konto | DATEV |
|---|---|---|---|---|
| Finom Basic | 7 €* | ja, mit E-Rechnung | ja, automatisch zugeordnet | laut Produktdatenbank ja, vom Anbieter nicht bestätigt |
| Qonto Basic | 11 €* | ja, Zahl begrenzt | ja, GoBD-konform archiviert | enthalten, aber ohne Buchhaltungszugang |
| Holvi Pro | 15 €* | ja, mit E-Rechnung | ja | 3 € im Monat extra |
| Kontist Plus | 25 €* | ja | ja, mit Belegscanner | Export mit Belegen enthalten |
| FYRST Complete | 10 € | – | – | 5,00 € im Monat |
| Postbank Business Giro | 12,90 € | – | – | über das Rechenzentrum |
| Commerzbank Klassik | 15,90 € | – | – | COINFO 13 €, COTRANSFER 6 € |
| Legende: – = im Konto nicht vorgesehen. Grundpreise als Livewerte aus unserer Produktdatenbank; das Sternchen ist die Kennzeichnung unserer Datenbank für Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer. | ||||
| Funktionen nach den Preis- und Leistungsübersichten der Anbieter, abgerufen am 6. September 2026 (FYRST am 7. September 2026). Bei Kontist und Holvi hängt der Umfang an der Tarifstufe, bei Qonto zusätzlich an drei kostenpflichtigen Funktionspaketen. | ||||
Vier Beobachtungen dazu:
- Finom baut das Konto um die Rechnungsstellung. Rechnungstool mit E-Rechnung, Belegverwaltung und Zahlungszuordnung laufen schon im kostenlosen Solo-Konto. Bei den Schnittstellen ist die Quellenlage dünn: Unsere Produktdatenbank führt DATEV, Lexware und sevDesk, das Hilfezentrum des Anbieters nennt sie für keinen einzelnen Tarif, und finom.co ist hinter einer Bot-Sperre nicht abrufbar. Wer den Zugang fürs Steuerbüro braucht, sollte ihn vor dem Abschluss schriftlich bestätigen lassen.
- Bei Holvi ist die Rechnungsstellung der Tarifgrund. Im Lite-Konto lassen sich Rechnungen nur empfangen, erst Pro schreibt sie – als XRechnung und ZUGFeRD, mit 500 Vorgängen im Monat über das Rechnungsnetzwerk. Die DATEV-Schnittstelle kostet in drei von vier Modellen 3 € extra.
- Kontist verkauft die Steuer, nicht das Banking. Jeder Tarif enthält die sevDesk-Buchhaltung für eine gestaffelte Zeit: drei Monate im Free-, sechs im Start– und zwölf im Plus-Tarif. Der DATEV-Export mit Belegen gehört nur zum Plus-Tarif.
- Bei Qonto trennt der Buchhaltungszugang die Tarife. Die Datensynchronisierung mit DATEV und Lexware ist schon im Einstieg dabei, der Lesezugriff für Buchhalterinnen und Buchhalter dagegen erst ab dem Smart-Tarif.
Die Produktseite zu FYRST Complete wirbt mit einer „integrierten Buchhaltungslösung mit 25 % Preisvorteil“, die eigene Buchhaltungsseite desselben Anbieters mit „Bis zu 60 % Rabatt“ auf sevdesk – abgerufen am 6. beziehungsweise 7. September 2026. Welcher Satz beim Abschluss gilt, sagt keine der beiden Seiten. Der DATEV-Preis in der Tabelle stammt aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 4. Mai 2026), weil das das verbindliche Dokument ist.
Wo die Automatisierung endet
Drei Grenzen sollten Sie kennen, bevor Sie ein Konto wegen seiner Buchhaltung wählen.
Die Steuererklärung macht kein Konto. Was die Anbieter leisten, ist Vorbereitung: kategorisierte Umsätze, zugeordnete Belege, Exporte. Kontist beschreibt die eigene Rolle ausdrücklich so. Die Erklärung selbst erstellt weiterhin ein Steuerbüro oder eine Steuersoftware.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung übermittelt fast niemand. Viele Konten zeigen eine Vorschau auf die zu erwartende Zahllast – Holvi Pro etwa führt den Umsatzsteuersaldo in Echtzeit. Die Übermittlung ans Finanzamt ist etwas anderes; in unserem Vergleich bietet sie nur der Kontist-Plus-Tarif, und dort laut Tarifübersicht des Anbieters „nur für Einzelunternehmer“.
Rechtsform-Vorbehalte stehen im Kleingedruckten. Bei Kontist tragen sechs Zeilen der Tarifübersicht den Zusatz „Nur für Einzelunternehmer verfügbar“ – darunter die Schnittstelle zur Finanzbuchhaltung. Wer als GmbH oder GbR ein Konto wegen seiner Buchhaltung wählt, sollte diese Zeilen vor dem Abschluss lesen.
Dazu kommt ein Punkt, der nichts mit Software zu tun hat: Steuerliche Aussagen ersetzen keine Steuerberatung im Einzelfall. Die Schwellen, Fristen und Pflichten auf dieser Seite geben den Gesetzeswortlaut wieder; ob sie auf Ihren Betrieb zutreffen, klärt eine Steuerberaterin.
Welches Konto zu welcher Buchhaltung passt
| Profil | Empfehlung | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Kanzlei arbeitet mit DATEV, Sie buchen nicht selbst | Ein Konto mit enthaltener DATEV-Anbindung – bei Finom und Qonto ohne Aufpreis | Qonto Geschäftskonto |
| Rechnungen sollen im Konto entstehen | Holvi Pro oder Finom – beide schreiben E-Rechnungen in XRechnung und ZUGFeRD | Holvi Pro |
| Einzelunternehmer, will die Umsatzsteuer selbst abgeben | Kontist Plus – der einzige Tarif im Vergleich mit UStVA-Übermittlung | Kontist Plus |
| Buchhaltung läuft ohnehin in einem eigenen Programm | Ein günstiges Konto mit Schnittstelle reicht; die Software im Konto ist dann doppelt | Geschäftskonto-Vergleich |
| Bargeld und Filiale sind nötig | Filialbank, dazu die Buchhaltung separat – dort ist sie durchgehend ein Zusatz | Commerzbank Geschäftskonto |
| GmbH oder UG mit Kanzleianbindung | Rechtsform-Vorbehalte der Buchhaltungsfunktionen vorher prüfen | Geschäftskonto für GmbH und UG |
| Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer | Die Umsatzsteuerfunktionen laufen ins Leere; entscheidend sind Belege und Export | Konto für Kleinunternehmer |
| Eingeordnet nach den Leistungsübersichten der Anbieter, abgerufen am 6. und 7. September 2026. | ||
Alle Rechtsangaben stammen aus den amtlichen Volltexten auf gesetze-im-internet.de sowie aus den GoBD-Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025. Grundpreise kommen live aus unserer Produktdatenbank.
Häufig gestellte Fragen – FAQ
Das Konto ändert daran nichts. Die Buchführungspflicht hängt an der Rechtsform und an den Schwellen: Kaufleute nach § 238 HGB, gewerbliche Unternehmer über 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn nach § 141 AO, und dort erst ab dem Wirtschaftsjahr nach der Mitteilung des Finanzamts. Freiberufler trifft diese Schwelle nicht; sie dürfen unabhängig von der Höhe die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen.
Acht Jahre. Kontoauszüge sind Buchungsbelege, und die Frist für Buchungsbelege liegt seit 2025 bei acht statt zehn Jahren (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren. Die Pflicht trifft Sie, nicht die Bank.
Nein. Sie sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019, geändert 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025. Es bindet die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Die materiellen Pflichten stehen in §§ 145 bis 147 AO und §§ 238, 239 und 257 HGB.
Vorgeschrieben ist es für natürliche Personen nicht. Praktisch trägt es die Buchhaltung trotzdem: Betriebsausgaben müssen nach § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst und belegbar sein, und viele Banken untersagen die geschäftliche Nutzung eines Privatkontos in ihren Bedingungen.
Bei den Rechnungs- und Belegfunktionen geht Finom am weitesten: Sie laufen schon im kostenlosen Solo-Konto. Die vollständigste Schnittstellen-Ausstattung hat Qonto, wo die Synchronisierung mit DATEV und Lexware ab dem Einstiegstarif dabei ist – dort fehlt im Einstieg allerdings der Lesezugriff fürs Steuerbüro. Bei Holvi beginnt die Rechnungsstellung erst im Pro-Tarif, und bei den Filialbanken ist die Anbindung durchgehend ein kostenpflichtiger Zusatz.
In aller Regel nicht. Die meisten Anbieter liefern nur eine Vorschau auf die Zahllast. Im Vergleich übermittelt allein der Kontist-Plus-Tarif die Voranmeldung ans Finanzamt, und das laut Tarifübersicht des Anbieters nur für Einzelunternehmer.
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 07.10.2026)
Gesetze (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.10.2026): § 238 HGB (Buchführungspflicht des Kaufmanns) · § 239 HGB (Führung der Bücher, Unveränderbarkeit, Datenträger) · § 241a HGB (Befreiung für Einzelkaufleute) · § 257 HGB (Buchungsbelege, Aufbewahrungsfristen) · § 140 AO (Buchführungspflicht nach anderen Gesetzen) · § 141 AO (Buchführungspflicht ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn) · § 145 AO (Anforderungen an die Buchführung) · § 146 AO (Ordnungsvorschriften, Unveränderbarkeit, Kassenaufzeichnung) · § 147 AO (Aufbewahrungsfristen) · § 154 AO (Legitimationsprüfung der Bank) · § 4 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Betriebsausgaben) · § 14b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen) · § 7 GmbHG (Einzahlung vor der Anmeldung)
Finanzverwaltung (bundesfinanzministerium.de, abgerufen am 07.10.2026): BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – Änderung der GoBD (BStBl I S. 374) · BMF-Schreiben vom 14.07.2025 – 2. Änderung der GoBD (E-Rechnung, Randziffern 118 und 119; nennt die Fundstellen der Vorfassungen) · BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269 (Grundfassung der GoBD; auf bundesfinanzministerium.de derzeit nicht abrufbar, Fundstelle nach dem Änderungsschreiben vom 14.07.2025)
Anbieterdokumente (abgerufen am 06.09.2026, sofern nicht anders angegeben; alle am 07.10.2026 erreichbar): FYRST: Preis- und Leistungsverzeichnis, Stand 04.05.2026 (belegloser Datenaustausch, Gründerkonto; abgerufen am 07.09.2026) · FYRST: Produktseite FYRST Complete (25 % Preisvorteil auf die Buchhaltungslösung) · FYRST: Buchhaltung (bis zu 60 % Rabatt auf sevdesk; abgerufen am 07.09.2026) · Commerzbank: Geschäftskonten (COINFO, COTRANSFER, Umsatzübersicht) · Commerzbank: Ratgeber zur Geschäftskonto-Pflicht (geschäftliche Nutzung von Privatkonten nach Bank-AGB; Fassung vom 11.09.2026, abgerufen am 07.10.2026) · Postbank: Girokonten für Geschäftskunden (Datenschnittstelle zum Service-Rechenzentrum, sevdesk zu Sonderkonditionen) · Finom-Hilfezentrum: Unterschied zur herkömmlichen Bank (Rechnungsabgleich, E-Rechnung) · Finom-Hilfezentrum: Tarifübersicht (Leistungen je Tarif) · Holvi: Preise (Rechnungen und E-Rechnungen, DATEV-Schnittstelle) · Kontist: Preise (sevdesk-Laufzeiten, Umsatzsteuer-Voranmeldung, DATEV-Export, Vorbehalt „Nur für Einzelunternehmer verfügbar“) · Qonto: Preise (Datensynchronisierung mit DATEV und Lexware, Zugang für Buchhalter)
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