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Geschäftskonto für GmbH und UG
Bei GmbH und UG fällt die Kontofrage vor die Eintragung ins Handelsregister, nicht dahinter. Ein Gesetz, das ein Geschäftskonto vorschreibt, gibt es dabei nicht: Im GmbH-Gesetz taucht ein Geldinstitut an genau einer Stelle auf, und dort nur als Beleg, den das Registergericht verlangen kann, wenn es Zweifel hat. Verlangt wird etwas anderes – die Einlagen müssen geleistet sein und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen, bevor angemeldet wird. Bei der GmbH sind das mindestens 12.500 €, bei der UG (haftungsbeschränkt) das gesamte Stammkapital. Der Weg dorthin führt über ein Konto der Gesellschaft in Gründung – und genau daran scheiden sich die Anbieter.
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Kein Gesetz verlangt ein Firmenkonto – und trotzdem geht es nicht ohne
Die Behauptung, ein Geschäftskonto sei für Kapitalgesellschaften gesetzlich vorgeschrieben, steht auf vielen Seiten – oft mit einem Paragrafen dahinter. Nachlesen lohnt sich: § 7 Abs. 2 GmbHG besteht aus zwei Sätzen, und die Wörter „Konto“, „Bank“ und „Notar“ kommen darin nicht vor. Der Absatz regelt einzig, wann angemeldet werden darf.
Nachgewiesen wird die Einzahlung nicht mit einem Kontoauszug, sondern mit einer Erklärung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist „in der Anmeldung … die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen … bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet“. Erst der zweite Satz nennt eine Bank – und auch das nur als Möglichkeit: Das Gericht „kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen“.
Die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG richtet sich an das Registergericht. Der Notar beurkundet den Gesellschaftsvertrag und beglaubigt die Anmeldung, er prüft die Einzahlung aber nicht und quittiert sie nicht. Wer liest, das Stammkapital müsse „dem Notar nachgewiesen“ werden, liest eine Verkürzung – auch dann, wenn sie auf einer Bankseite steht.
Warum es trotzdem ohne Konto nicht geht, ergibt sich aus drei weiteren Überlegungen. Die GmbH ist nach § 13 Abs. 1 und 2 GmbHG eine eigene juristische Person mit eigenem Vermögen; für ihre Verbindlichkeiten „haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen“. Ein Vermögen, das auf dem Privatkonto eines Gesellschafters liegt, steht der Geschäftsführung nicht zur freien Verfügung – es steht dem Kontoinhaber zur Verfügung. Dazu kommt: Kann das Gericht Einzahlungsbelege verlangen, muss es solche Belege geben. Und weil die GmbH nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft gilt, ist sie über § 6 HGB Formkaufmann und nach § 238 HGB buchführungspflichtig, was § 140 AO auch steuerlich verlangt.
Ein bestimmtes Konto schreibt auch die Finanzverwaltung nicht vor. Was die GoBD verlangen, ist die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle; von einem „Geschäftskonto“ ist dort nicht die Rede – auch nicht in der zweiten Änderung vom 14.07.2025, die Konten nur als Frage der Belegaufbewahrung erwähnt. Die Trennung von privat und geschäftlich ist also keine Buchführungsvorschrift, sondern die Folge davon, dass es zwei Vermögen sind.
Wie viel wann eingezahlt sein muss: GmbH und UG sind nicht gleich
Bei der GmbH genügen vor der Anmeldung 12.500 €, bei der UG muss das ganze Stammkapital da sein. Auf Ratgeberseiten wird dieser Unterschied regelmäßig eingeebnet.
| Punkt | GmbH | UG (haftungsbeschränkt) |
|---|---|---|
| Mindeststammkapital | 25.000 € (§ 5 Abs. 1 GmbHG) | weniger als 25.000 €; nach unten begrenzt nur dadurch, dass jeder Geschäftsanteil auf volle Euro lauten muss (§ 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 GmbHG) |
| Vor der Anmeldung einzuzahlen | je Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags, insgesamt mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals – also 12.500 € (§ 7 Abs. 2 GmbHG) | das Stammkapital in voller Höhe (§ 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG) |
| Sacheinlagen | zulässig; sie müssen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt und vor der Anmeldung vollständig bewirkt sein (§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 GmbHG) | ausgeschlossen; Einlagen nur in Geld (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG) |
| Gewinnverwendung | frei | gesetzliche Rücklage aus einem Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses (§ 5a Abs. 3 GmbHG) |
| Firma | „GmbH“ | zwingend „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a Abs. 1 GmbHG) |
| Aufstieg | – | ab einem Stammkapital von 25.000 € entfallen die Sonderregeln; die Firma darf beibehalten werden (§ 5a Abs. 5 GmbHG) |
| Quelle: GmbH-Gesetz in der Fassung vom 23.10.2024, abgerufen am 07.09.2026. | ||
Zwei Verkürzungen halten sich besonders hartnäckig. Die erste: „Bei der Gründung muss die Hälfte eingezahlt werden.“ Maßgeblich ist nicht die Gründung, sondern die Anmeldung zum Handelsregister – und es ist die Hälfte des Mindeststammkapitals, nicht die Hälfte des tatsächlich vereinbarten. Wer eine GmbH mit 50.000 € Stammkapital gründet, muss vor der Anmeldung ebenfalls nur 12.500 € eingezahlt haben, solange auf jeden einzelnen Geschäftsanteil ein Viertel entfällt. Die zweite: Dieser Satz gilt für die UG überhaupt nicht. Dort verlangt § 5a Abs. 2 GmbHG die volle Einzahlung, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen – wer einen Laptop einbringen will, muss ihn der Gesellschaft verkaufen, nicht einlegen.
Für die Gründung durch einen einzigen Gesellschafter gelten dieselben Einzahlungsregeln wie sonst. Der geltende § 7 Abs. 2 GmbHG verlangt vom Alleingesellschafter keine zusätzliche Sicherheitsleistung für den offenen Teil der Einlage.
Von 3.543.865 rechtlichen Einheiten in Deutschland führt das Statistische Bundesamt 2.062.752 als Einzelunternehmer und 861.720 als Kapitalgesellschaften – das sind 58 % gegenüber 24 % (Unternehmensregister, Stand 01.12.2025). Einzelunternehmer sind damit mehr als doppelt so häufig wie alle Kapitalgesellschaften zusammen. Eine eigene Zahl für die GmbH weist die Statistik nicht aus.
„Zur freien Verfügung“: was mit dem Geld danach nicht passieren darf
Ausgeben darf die Geschäftsführung das eingezahlte Kapital – für die Gesellschaft. Die Einlage ist kein Sperrguthaben. Was das Gesetz verhindern will, ist der Rückweg zum Gesellschafter, und dafür kennt § 19 GmbHG drei Riegel:
- Keine Befreiung. „Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden“ (Abs. 2 Satz 1).
- Verdeckte Sacheinlage. Wer Geld einzahlt und der Gesellschaft aufgrund einer schon bei der Einlage getroffenen Abrede einen Gegenstand verkauft, hat wirtschaftlich eine Sacheinlage geleistet – das befreit „den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung“ (Abs. 4 Satz 1).
- Hin- und Herzahlen. Fließt das Geld als Darlehen zurück, befreit das nur, „wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist“, der jederzeit fällig gestellt werden kann – und die Vereinbarung ist in der Anmeldung anzugeben (Abs. 5).
Der offene Teil der Einlage bleibt geschuldet, und zwar lange: Der Anspruch der Gesellschaft „verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an“ (§ 19 Abs. 6 Satz 1 GmbHG). Das ist keine Haftung gegenüber Gläubigern, sondern eine Schuld gegenüber der eigenen Gesellschaft – im Insolvenzfall zieht sie der Insolvenzverwalter ein.
Das Gründerkonto ist kein eigener Kontotyp
Vor der Eintragung gibt es die Gesellschaft, auf die das Konto laufen soll, rechtlich noch gar nicht: § 11 Abs. 1 GmbHG sagt, „vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht“. Was es gibt, ist die Gesellschaft in Gründung, die Vor-GmbH. In der Praxis eröffnen die Banken das Konto auf sie und stellen es nach der Eintragung auf die eingetragene Gesellschaft um; Holvi und Qonto beschreiben ihr Gründerkonto ausdrücklich so.
Daraus folgt der ganze Unterschied zwischen den Anbietern. Ein „Gründerkonto“ ist kein besonderes Produkt, sondern ein gewöhnliches Geschäftskonto, das ohne Handelsregisterauszug eröffnet wird. Wer den Auszug zur Pflichtunterlage macht, kann kein Gründerkonto anbieten – und lehnt die Rechtsform dann meist ausdrücklich ab.
Häufig zu lesen ist, in der Gründungsphase hafteten „die Gesellschafter“ mit dem Privatvermögen. Das Gesetz sagt etwas Engeres: Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, „so haften die Handelnden persönlich und solidarisch“ (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Handelnder ist, wer für die Gesellschaft auftritt – typischerweise die Geschäftsführung. Mit der Eintragung endet diese Haftung, und es gilt § 13 Abs. 2 GmbHG: Nach außen haftet nur noch das Gesellschaftsvermögen.
Ein zweiter Weg spart einen Termin: Der Gesellschaftsvertrag kann nach § 2 Abs. 3 GmbHG „auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes“ beurkundet werden, und zwar auch im vereinfachten Verfahren. Beurkundet wird dabei über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer (§ 16a Abs. 1 BeurkG). Für die Kontoeröffnung heißt das: Die notariellen Unterlagen liegen digital vor und lassen sich direkt hochladen.
Welche Unterlagen die Bank verlangt – vor und nach der Eintragung
Vor der Eintragung ersetzt die notarielle Gründungsurkunde den Registerauszug; alles andere bleibt gleich.
| Unterlage | Gesellschaft in Gründung | Nach der Eintragung |
|---|---|---|
| Ausweis | von jeder vertretungsberechtigten Person, nicht nur von der antragstellenden | ebenso |
| Gründungsdokument | notarieller Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll | Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll |
| Gesellschafterliste | ja; beim Musterprotokoll gilt dieses zugleich als Gesellschafterliste (§ 2 Abs. 1a GmbHG) | ja |
| Handelsregisterauszug | existiert noch nicht – der Anbieter muss darauf verzichten können | ja |
| Steuerliche Angaben | meist noch offen | Steuernummer bzw. Steuer-Identifikationsnummer der Gesellschaft |
| Wirtschaftlich Berechtigte | Angaben zu allen Personen über 25 % Kapital oder Stimmrechte | ebenso, zusätzlich Eintrag im Transparenzregister |
| Rechtlicher Rahmen: §§ 10, 11 und 13 GwG. Die Zuordnung folgt den Angaben von Commerzbank, Sparkasse, Holvi und Kontist zur Kontoeröffnung, abgerufen am 06. und 07.09.2026; einzelne Häuser verlangen mehr. Die Unterlagen der übrigen Rechtsformen stehen auf unserer Seite zum Geschäftskonto eröffnen. | ||
Warum die Bank die Gesellschafterliste sehen will
Der Grund steht nicht im GmbH-Recht, sondern im Geldwäschegesetz. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG gehört zu den Sorgfaltspflichten „in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen“. Die Schwelle steht in § 3 Abs. 2 GwG: mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, und zwar „unmittelbar oder mittelbar“ – über eine Holding gehaltene Anteile zählen also mit. Bei zwei Gesellschaftern zu je 50 % sind demnach beide zu melden. Lässt sich niemand ermitteln, tritt der gesetzliche Vertreter an diese Stelle.
Der Eintrag im Transparenzregister ist davon zu trennen: Ihn schuldet nach § 20 Abs. 1 GwG die Gesellschaft selbst, nicht die Bank. Fehlt er, stockt die Eröffnung trotzdem.
§ 13 Abs. 1 GwG kennt neben der Vorlage des Ausweises vor Ort ein gleichwertiges Verfahren. Video-Ident ist dieser zweite Weg, geregelt im BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW). Dort steht ausdrücklich: „Eine Identifizierung juristischer Personen oder Personengesellschaften im Wege einer Videoidentifizierung ist dagegen nicht möglich.“ Legitimiert werden die Vertreter, geprüft wird die Gesellschaft über ihre Dokumente. Bei mehreren Geschäftsführern heißt das: mehrere Termine.
Wer die Gesellschaft in Gründung annimmt – und wer nicht
Für eine bereits eingetragene GmbH kommen praktisch alle Anbieter infrage. Der Unterschied entsteht in der Gründungsphase.
| Anbieter | Konto für die i. G.? | Was der Anbieter dazu sagt |
|---|---|---|
| Qonto | ja | bewirbt ein „Gründerkonto für GmbH oder UG i.G.“ samt Einzahlungsbestätigung für das Stammkapital innerhalb von 24 Stunden |
| Finom | ja | „Wir können auch ein Konto für Unternehmen eröffnen, die sich in Gründung befinden, wie z.B. GmbH i.G. und UG i.G.“ |
| Holvi | ja | Gründerkonten, „bevor die offiziellen Dokumente, wie z.B. der Handelsregisterauszug, vorliegen“ |
| Kontist | ja | Konto „vor der Handelsregistereintragung“; ein Mindeststammkapital für die Eröffnung verlangt der Anbieter nicht |
| FYRST | ja | führt die „Gesellschaft in Gründung (i.G.)“ in der Rechtsformliste; in der FAQ: Das Konto „kann auch für ein Unternehmen eröffnet werden, das sich derzeit in Gründung befindet“ |
| Commerzbank | ja, mit Widerspruch | wirbt mit „Kontoeröffnung und Kapitaleinzahlung in 48h“ gegen digitale notarielle Unterlagen – verlangt in der Unterlagenliste derselben Seite aber einen Handelsregisterauszug |
| ING | nein | „Aktuell können u.a. diese Rechtsformen noch kein Geschäftskonto eröffnen: GbR, GmbH & Co. KG, GmbH i.G., gGmbH, e.V. und e.G.“ |
| N26 | keine Aussage | setzt ein „registriertes“ Unternehmen und ein bestehendes deutsches N26-Konto voraus |
| Tide | keine Aussage zur i. G. | richtet sich an „andere bereits gegründete Unternehmen mit Sitz in Deutschland“ und betreibt eine eigene GmbH-Seite; zur Gesellschaft in Gründung sagt der Anbieter nichts |
| Postbank, Deutsche Bank | keine Aussage | die Rechtsform wird erst in der Antragsstrecke abgefragt; eine öffentliche Liste gibt es nicht |
| Sparkassen | keine Aussage | rund 350 selbständige Institute; welche Unterlagen nötig sind, hängt „auch [von den] Anforderungen Ihrer Sparkasse“ ab |
| Zitate von den Produkt- und Hilfeseiten der Anbieter, abgerufen am 06. und 07.09.2026. „Keine Aussage“ heißt nicht Ablehnung, sondern dass der Anbieter sich öffentlich nicht festlegt – dort vor dem Antrag nachfragen. Wer hinter welchem Konto steht und wie die Einlagen gesichert sind, steht auf unserer Übersicht der Geschäftskonto-Anbieter. | ||
Penta gibt es nicht mehr: Die alte Adresse leitet auf Qonto weiter, die Marke ist dort aufgegangen.
Was die Konten monatlich kosten
Die laufenden Kosten unterscheiden sich deutlich, und sie sind nicht ohne Weiteres vergleichbar: Auf die Grundgebühr der digitalen Anbieter kommt Umsatzsteuer, auf das Kontoführungsentgelt einer Bank nicht (§ 4 Nr. 8 Buchst. d UStG). Die mit einem Stern gekennzeichneten Beträge sind deshalb Nettopreise – warum das so ist, steht bei den Geschäftskonto-Anbietern. Aktuell kostet die Grundgebühr bei Qonto Basic 11 €* im Monat, bei Finom Basic 7 €*, bei Kontist Start 11 €*, bei FYRST Complete 10 € und bei Commerzbank Premium 34,90 €. Kostenlose Modelle gibt es auch für Kapitalgesellschaften, sie sind aber meist auf wenige Buchungen zugeschnitten.
Was Notar und Registergericht kosten
Zwei Posten stehen fest, weil sie in Gebührenverzeichnissen stehen. Die Ersteintragung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) läuft im Handelsregister Abteilung B und kostet nach Nummer 2100 des Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung 225,00 €; wird mindestens eine Sacheinlage geleistet, sind es 360,00 € (Nummer 2101). Dazu kommt nach Nummer 6000 ein Drittel dieser Gebühr für die Bereitstellung der Registerdaten zum Abruf – bei einer Bargründung also 75,00 €. Zusammen 300,00 €, und darauf fällt keine Umsatzsteuer an.
Die Notarkosten folgen dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Gründen mehrere Gesellschafter, ist der Gesellschaftsvertrag ein Vertrag, und für das Beurkundungsverfahren fällt eine 2,0-Gebühr an, mindestens 120,00 € (KV 21100). Gründet eine Person allein, gibt sie nur eine Erklärung ab; dafür gilt die 1,0-Gebühr, mindestens 60,00 € (KV 21200). Bei einem Geschäftswert von 25.000 € beträgt die einfache Gebühr nach Tabelle B 115,00 € – die Beurkundung kostet also 115,00 € bei einer Person und 230,00 € bei mehreren. Für die Handelsregisteranmeldung sieht KV 25100 eine 0,2-Gebühr zwischen 20,00 € und 70,00 € vor – entwirft der Notar die Anmeldung selbst, was der Regelfall ist, tritt an deren Stelle die Entwurfsgebühr von 0,3 bis 0,5 (KV 24102), und die Beglaubigung bleibt gebührenfrei.
Beim Geschäftswert zahlt sich das Musterprotokoll aus: Sonst gilt ein Mindestgeschäftswert von 30.000 €, bei der vereinfachten Gründung nach § 2 Abs. 1a GmbHG entfällt er (§ 105 Abs. 6 Nr. 1, § 107 Abs. 1 GNotKG).
Zusammengerechnet stehen bei einer Ein-Personen-GmbH mit Musterprotokoll und 25.000 € Stammkapital rund 300 € Gerichtsgebühren und gut 170 € Notargebühren (115,00 € für die Beurkundung, 57,50 € für den Entwurf der Anmeldung) – gerechnet aus den genannten Vorschriften, nicht aus einer Preisliste. Auf die Notarkosten kommen 19 % Umsatzsteuer und die Auslagen des Notars, sodass gut 500 € eine realistische Untergrenze sind. Das Musterprotokoll hat außerdem enge Grenzen: Es setzt „höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer“ voraus (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Wer zu viert gründet oder zwei Geschäftsführer bestellen will, braucht einen individuellen Vertrag – und zahlt mehr.
Welches Konto zu welcher Gründung passt
| Ausgangslage | Worauf es ankommt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| GmbH oder UG in Gründung, Termin beim Notar steht | Anbieter, der ohne Handelsregisterauszug eröffnet und eine Einzahlungsbestätigung ausstellt | Qonto, Finom, Holvi |
| Mehrere Geschäftsführer | jede vertretungsberechtigte Person legitimiert sich einzeln – Verfahren und Dauer vorher klären | Geschäftskonto eröffnen |
| Bargeldgeschäft | Einzahlungsentgelte und ein Filial- oder Automatennetz | Commerzbank, Postbank |
| Buchhaltung und Steuer sollen mitlaufen | Schnittstellen und Steuerfunktionen statt reinem Banking | Geschäftskonto mit Buchhaltung |
| Noch kein Gründungsbeschluss | Rechtsform zuerst klären – ohne Haftungsbeschränkung entfällt die Kapitalfrage ganz | Einzelunternehmer, Kleinunternehmer |
| Die Einordnung folgt den in dieser Tabelle verlinkten Analysen; Preise und Konditionen stammen aus unserer Produktdatenbank. | ||
Häufige Fragen zum Geschäftskonto für GmbH und UG
Nein. Weder das GmbH-Gesetz noch das Handelsgesetzbuch, die Abgabenordnung oder die GoBD verlangen ein Geschäftskonto. Verlangt wird, dass die Einlagen vor der Anmeldung geleistet sind und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen (§ 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 GmbHG). Weil die Gesellschaft ein eigenes Vermögen hat und das Registergericht Einzahlungsbelege verlangen kann, läuft das praktisch auf ein Konto der Gesellschaft hinaus.
Bei der GmbH auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags und insgesamt mindestens 12.500 €, also die Hälfte des Mindeststammkapitals. Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital vollständig eingezahlt sein, und Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Maßgeblich ist in beiden Fällen der Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister.
Rechtlich nichts. Ein Gründerkonto ist ein Geschäftskonto, das die Bank auf die Gesellschaft in Gründung eröffnet – also ohne Handelsregisterauszug, den es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gibt. Mit der Eintragung läuft dasselbe Konto für die eingetragene Gesellschaft weiter. Wer den Registerauszug zur Pflichtunterlage macht, kann kein Gründerkonto anbieten.
Davon ist abzuraten. Die Einlage muss endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen; Geld auf dem Privatkonto eines Gesellschafters steht dem Kontoinhaber zur Verfügung. Verlangt das Registergericht bei Zweifeln einen Einzahlungsbeleg, lässt sich die freie Verfügung so nicht zeigen. Fließt das Geld später an den Gesellschafter zurück, greift zusätzlich § 19 Abs. 5 GmbHG.
Den notariellen Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll, die Gesellschafterliste, Ausweise aller vertretungsberechtigten Personen und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Der Handelsregisterauszug entfällt, die steuerlichen Angaben werden meist nachgereicht. Grundlage der Abfrage sind die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 13 GwG.
Für Zwecke der Gesellschaft ja – die Einlage ist kein Sperrguthaben und darf für den Geschäftsbetrieb verwendet werden. Nicht zulässig ist der Rückfluss an die Gesellschafter: Verdeckte Sacheinlagen und ein Hin- und Herzahlen ohne vollwertigen, jederzeit fälligen Rückgewähranspruch befreien nicht von der Einlagepflicht (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG).
Quellen und Rechtsgrundlagen (Stand: 07.10.2026)
Gesetze (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.09.2026, am 07.10.2026 erreichbar; GmbH-Gesetz zuletzt geändert am 23.10.2024): § 2 GmbHG (notarielle Form, Musterprotokoll, Gründung per Videokommunikation) · § 5 GmbHG (Mindeststammkapital, Sacheinlagen) · § 5a GmbHG (Unternehmergesellschaft: Volleinzahlung, Firma, Rücklage) · § 7 GmbHG (Einzahlung vor der Anmeldung) · § 8 GmbHG (Versicherung gegenüber dem Registergericht, Einzahlungsbelege) · § 11 GmbHG (Gesellschaft vor der Eintragung, Handelndenhaftung) · § 13 GmbHG (juristische Person, Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen) · § 19 GmbHG (Leistung der Einlagen, verdeckte Sacheinlage, Verjährung) · § 6 HGB (Handelsgesellschaft als Kaufmann) · § 238 HGB (Buchführungspflicht) · § 140 AO (Buchführungspflicht für die Besteuerung) · § 16a BeurkG (Beurkundung per Videokommunikation) · § 3 GwG (wirtschaftlich Berechtigte, Schwelle 25 %) · § 10 GwG (Sorgfaltspflichten, Eigentums- und Kontrollstruktur) · § 11 GwG (Identifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung) · § 13 GwG (Verfahren zur Identitätsüberprüfung) · § 20 GwG (Mitteilung an das Transparenzregister) · § 4 UStG (Nr. 8 Buchst. d: Umsätze im Kontoverkehr steuerfrei) · Gebührenverzeichnis der Handelsregistergebührenverordnung (Nr. 2100, 2101 und 6000) · Kostenverzeichnis zum GNotKG (KV 21100, 24102 und 25100) · § 34 GNotKG (Gebührentabellen mit Tabelle B) · § 105 GNotKG (Geschäftswert der Anmeldung, Musterprotokoll) · § 107 GNotKG (Geschäftswert des Gesellschaftsvertrags).
Aufsicht, Finanzverwaltung und Statistik: BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren (keine Video-Identifizierung juristischer Personen; abgerufen am 07.09.2026) · BMF-Schreiben vom 14.07.2025 zur zweiten Änderung der GoBD (abgerufen am 07.09.2026) · Statistisches Bundesamt, Unternehmensregister: rechtliche Einheiten nach Rechtsformen (Stand 01.12.2025, am 07.10.2026 unverändert).
Anbieterdokumente (abgerufen am 06. und 07.09.2026, am 07.10.2026 erreichbar): Qonto Gründerkonto für GmbH und UG i. G. · Finom Hilfeartikel „Unterstützte Rechtsformen“ · Holvi Hilfeartikel zu Gründerkonten für GmbH und UG (Hilfecenter von Holvi) · Kontist Konto für Unternehmen in Gründung · FYRST Häufige Fragen · Commerzbank Geschäftskonto für GmbH und UG · ING Geschäftskonto für Selbstständige (zugelassene Rechtsformen) · N26 Firmenkonto für kleine Unternehmen · Tide Geschäftskonto und Geschäftskonto für die GmbH · Postbank Fragen und Antworten für Geschäftskunden · Deutsche Bank Fragen und Antworten zu Geschäftskonten · Sparkasse Geschäftskonto. Die monatlichen Grundgebühren stammen aus unserer eigenen Produktdatenbank; die Summe der Gründungskosten ist aus den genannten Gebührenvorschriften gerechnet.