Geschäftskonto eröffnen: Unterlagen, Ablauf, Dauer
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Online Geschäftskonto eröffnen

Ein Geschäftskonto lässt sich bei den meisten Anbietern vollständig online eröffnen. Welche Unterlagen dabei verlangt werden, hängt an der Rechtsform: Freiberufler und Solo-Selbstständige brauchen Ausweis und Steuernummer, Gewerbetreibende zusätzlich die Gewerbeanmeldung, Gesellschaften Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Handelsregisterauszug. Die Legitimation per Video-Ident ist in wenigen Minuten erledigt, Post-Ident dauert länger.
Geschrieben von
Janine El-Saghir

Ein Geschäftskonto lässt sich bei den meisten Anbietern vollständig online eröffnen. Wie lange das dauert und welche Unterlagen dabei verlangt werden, entscheidet vor allem eines: ob Sie als natürliche Person auftreten – als Freiberuflerin, Einzelunternehmer, Gewerbetreibende – oder als Gesellschaft.

Der Grund steht im Geldwäschegesetz. Banken müssen jeden Vertragspartner identifizieren, bevor sie ein Konto führen. Bei einer natürlichen Person genügt dafür ein Ausweis und ein Videoanruf. Bei einer GmbH, einer UG oder einer OHG kommen Register, Gesellschafterliste und die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten dazu – und die Videolegitimation reicht nicht mehr.

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Kontoeröffnung – Essentials
  • Immer nötig: gültiger Personalausweis oder Reisepass; die Bank erhebt Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift (§ 11 Abs. 4 GwG)
  • Gewerbetreibende zusätzlich: Gewerbeanmeldung und Steueridentifikationsnummer
  • Gesellschaften zusätzlich: Registerauszug oder Gründungsdokumente, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
  • Video-Ident: für natürliche Personen, in Minuten erledigt
  • Juristische Personen: lassen sich nach dem BaFin-Rundschreiben nicht per Video identifizieren – nur ihre Vertreter
  • Dauer: von wenigen Minuten bis zu mehreren Werktagen, je nach Rechtsform und Verfahren

Der Ablauf in fünf Schritten

Bei allen Anbietern läuft die Eröffnung nach demselben Muster ab, auch wenn die Namen der Schritte wechseln.

  1. Antrag ausfüllen. Persönliche Daten, Angaben zum Unternehmen und die Zugangsdaten fürs Online-Banking. Dazu kommen Fragen zum Zweck der Geschäftsbeziehung – auch die verlangt das Geldwäschegesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
  2. Unterlagen hochladen. Was verlangt wird, richtet sich nach der Rechtsform: Freiberufler brauchen am wenigsten, Gesellschaften am meisten.
  3. Legitimieren. Video-Ident, elektronischer Personalausweis oder Post-Ident.
  4. Freigabe abwarten. Die Bank prüft Unterlagen, Register und – bei Filialbanken – die Schufa.
  5. Konto nutzen. Die IBAN kommt bei rein digitalen Anbietern oft sofort, Karten und TAN-Verfahren folgen per Post.

Bei Gesellschaften schiebt sich zwischen Schritt 3 und 4 ein zusätzlicher Schritt: die Identifizierung der Gesellschaft selbst über ein Register und die Klärung, wer hinter ihr steht.

Der Zeitaufwand entsteht fast nie im Antrag, sondern beim Nachreichen. Wer den Registerauszug, die aktuelle Gesellschafterliste und die Ausweise aller Beteiligten vor dem Start als Datei bereitliegen hat, spart in der Regel mehr Zeit als durch die Wahl des Anbieters.

Welche Unterlagen die Bank je Rechtsform verlangt

Die Liste ist keine Erfindung der Banken, sondern folgt § 11 und § 12 GwG1. Bei natürlichen Personen prüft die Bank die Angaben „anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält“; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften „anhand eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister“, alternativ anhand von Gründungsdokumenten oder einer eigenen dokumentierten Registereinsicht.

Unterlagen für die Kontoeröffnung nach Rechtsform (Stand: 7. September 2026)
Rechtsform Zusätzlich zum Ausweis Video-Ident möglich
Freiberufler Steueridentifikationsnummer; manche Banken fragen einen Tätigkeitsnachweis ab ja
Einzelunternehmer, Gewerbetreibende Gewerbeanmeldung, Steueridentifikationsnummer, bei Eintragung der Handelsregisterauszug ja
GbR Gesellschaftsvertrag, Vertretungsberechtigung, Ausweise aller Gesellschafter nur für die Personen
GmbH, UG (haftungsbeschränkt) Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nur für die Vertreter
OHG, KG, GmbH & Co. KG Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste nur für die Vertreter
GmbH oder UG in Gründung Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Gesellschafterliste, Ausweise von Gesellschaftern und Geschäftsführung nur für die Vertreter
Rechtlicher Rahmen: § 11 Abs. 4 und 5 sowie § 12 Abs. 1 bis 3 GwG. Die Zuordnung der Dokumente folgt zusätzlich den Angaben der Commerzbank zur Kontoeröffnung, abgerufen am 6. September 2026; einzelne Banken verlangen mehr.

Bei Gesellschaften kommt eine Frage dazu, die Einzelunternehmer nicht kennen: Wer ist wirtschaftlich Berechtigter? Nach § 3 Abs. 2 GwG ist das bei Gesellschaften jede natürliche Person, die „mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält“ oder „mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert“. Die Bank muss diese Personen erheben – und sie darf sich dabei nach § 11 Abs. 5 GwG ausdrücklich nicht auf das Transparenzregister allein verlassen: „eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht.“

Der Eintrag ins Transparenzregister ist trotzdem Pflicht

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Abs. 1 GwG selbst an das Transparenzregister melden. Für die Kontoeröffnung ist der Eintrag praktisch relevant, weil die Bank nach § 12 Abs. 3 GwG „einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 … oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen“ hat. Fehlt der Eintrag, stockt die Eröffnung.

Warum die Bank Ihren Ausweis sehen muss

Zwei Gesetze verlangen dasselbe aus unterschiedlichen Gründen.

Das Geldwäschegesetz zählt in § 10 Abs. 1 die allgemeinen Sorgfaltspflichten auf: die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, die Einholung von Informationen „über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung“ sowie die Prüfung, ob eine politisch exponierte Person beteiligt ist. Diese Pflichten greifen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG „bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung“ – also vor der ersten Buchung.

Die Abgabenordnung verlangt in § 154 dasselbe aus steuerlicher Sicht. Absatz 1 verbietet, „auf einen falschen oder erdichteten Namen“ ein Konto zu errichten; Absatz 2 verpflichtet jeden, der ein Konto führt, „sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu verschaffen“ und die Angaben auf dem Konto festzuhalten. Die Vorschrift verweist für das Verfahren zurück auf §§ 11 bis 13 GwG.

Praktisch heißt das: Eine Bank kann auf keinen dieser Schritte verzichten, auch nicht auf Wunsch. Wer eine Eröffnung beschleunigen will, kann nur die Unterlagen vollständig bereithalten.

Video-Ident und Post-Ident im Vergleich

§ 13 Abs. 1 GwG lässt zwei Wege zu: die „angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments“ oder „mittels eines sonstigen Verfahrens, das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist, das dem in Nummer 1 genannten Verfahren gleichwertig ist“. Das Videoidentifizierungsverfahren ist genau dieser zweite Weg; die Anforderungen daran stehen im BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW).

Die drei gängigen Legitimationswege (Stand: 7. September 2026)
Verfahren So läuft es Dauer Grenzen
Video-Ident Videoanruf in Echtzeit mit geschultem Personal; Ausweis wird ins Bild gehalten und geprüft Minuten nur für natürliche Personen; Aufzeichnung muss ausdrücklich erlaubt werden
Elektronischer Identitätsnachweis Online-Ausweisfunktion des Personalausweises nach § 18 PAuswG, per App und PIN Minuten setzt freigeschaltete Online-Funktion und PIN voraus
Post-Ident Identitätsprüfung in einer Postfiliale, Unterlagen gehen per Post an die Bank mehrere Werktage Postlaufzeit; Filialbesuch nötig
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG, § 13 Abs. 1 GwG sowie das BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW), abgerufen am 7. September 2026.
Für Gesellschaften reicht Video-Ident nicht

Die BaFin schreibt in Rundschreiben 3/2017 (GW): „Eine Identifizierung juristischer Personen oder Personengesellschaften im Wege einer Videoidentifizierung ist dagegen nicht möglich. Allerdings kann das Videoidentifizierungsverfahren für den ggf. notwendigen Identitätsnachweis eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten genutzt werden.“ Die Gesellschaft selbst wird über den Registerauszug oder die dokumentierte Registereinsicht identifiziert (§ 12 Abs. 2 GwG). Deshalb dauert die Eröffnung für eine GmbH regelmäßig länger als für eine Freiberuflerin – und deshalb verlangen manche Banken hier weiterhin einen Filialtermin.

Zwei praktische Punkte zum Video-Ident: Die Prüfung „muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen“, und die zu identifizierende Person hat zu Beginn „ihr ausdrückliches Einverständnis damit zu erklären, dass der gesamte Identifizierungsprozess sowie Fotos bzw. Screenshots ihrer Person und ihres Ausweisdokuments aufgezeichnet werden“. Akzeptiert werden außerdem nur Ausweise mit „einen maschinenlesbaren Bereich“ und prüfbaren Sicherheitsmerkmalen, und das Rundschreiben verlangt eine Gültigkeitsprüfung. Dokumenttypen nennt es nicht; ein Führerschein oder ein abgelaufener Ausweis erfüllen diese Anforderungen aber nicht.

Wie lange es dauert

Die Spanne ist groß, und sie hängt weniger am Anbieter als an der Rechtsform.

Übliche Dauer bis zur ersten Buchung (Stand: 7. September 2026)
Fall Bis zur IBAN Was bremst
Freiberufler bei einem digitalen Anbieter, Video-Ident Minuten bis wenige Stunden Rückfragen zum Geschäftsmodell
Gewerbetreibender bei einer Filialbank, Video-Ident ein bis wenige Werktage Bonitätsprüfung, Prüfung der Gewerbeanmeldung
GmbH oder UG, vollständig digital ein bis zwei Werktage Registerprüfung, wirtschaftlich Berechtigte
Gesellschaft mit Filialtermin Termin plus Bearbeitung Terminvergabe, Unterlagen in Papierform
Post-Ident mehrere Werktage Postlaufzeit in beide Richtungen
Einordnung nach den Verfahrensbeschreibungen der Anbieter; die Commerzbank nennt für juristische Personen eine digitale Eröffnung „innerhalb von 48 Stunden über das eBO-Postfach“ (abgerufen am 6. September 2026). Eine allgemeine Frist gibt es nicht – jede Bank prüft eigenständig.

Karten und TAN-Verfahren laufen unabhängig davon: Physische Karten kommen bei allen Anbietern per Post, das photoTAN- oder ChipTAN-Gerät ebenso. Viele digitale Anbieter stellen sofort eine virtuelle Karte bereit, mit der sich online zahlen lässt, bevor die physische eintrifft.

Woran eine Eröffnung scheitert

Fünf Gründe kommen in der Praxis am häufigsten vor.

  • Rechtsform nicht zugelassen. Kein Anbieter nimmt jede Rechtsform. N26 führt Geschäftskonten ausdrücklich nur für Selbstständige und Freelancer, „die unter ihrem eigenen Namen arbeiten“; die ING nimmt GbR, GmbH & Co. KG und GmbH i. G. nicht an. Prüfen Sie das vor dem Antrag auf der Anbieterseite.
  • Bonitätsprüfung. Ob eine Schufa-Auskunft eingeholt wird, sagen die Banken unterschiedlich deutlich. Kontist wirbt ausdrücklich damit, dass es „keine SCHUFA-Prüfung gibt“, schränkt aber ein: „Ohne SCHUFA-Auskunft kannst du unsere Kreditangebote nicht nutzen.“ Möglichkeiten und Grenzen stehen in unserem Ratgeber Geschäftskonto ohne Schufa.
  • Sitz im Ausland. Viele Anbieter verlangen einen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland; einige lassen weitere EU-Länder zu. Welches Land zulässig ist, entscheidet außerdem darüber, ob das Konto eine deutsche IBAN bekommt.
  • Unvollständige Unterlagen. Der häufigste Fall bei Gesellschaften: fehlende Gesellschafterliste, veralteter Registerauszug oder ein fehlender Transparenzregister-Eintrag.
  • Geschäftsmodell mit erhöhtem Risiko. Wie genau eine Bank prüft, hängt nach § 10 Abs. 2 GwG vom Risiko ab; ausdrücklich zu berücksichtigen sind „der Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung“, „die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der ausgeführten Transaktionen“ sowie „die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung“. Branchen mit viel Bargeld, Auslandsbezug oder Kryptowerten führen deshalb zu mehr Rückfragen – und manche Anbieter schließen sie in ihren Bedingungen aus.

Wer eine Absage bekommt, sollte nach dem Grund fragen und die Unterlagen prüfen, bevor er den nächsten Antrag stellt: Mehrere abgelehnte Anträge in kurzer Folge sind für die nächste Bank kein gutes Signal.

Einen Rechtsanspruch auf ein Geschäftskonto gibt es nicht. Das Basiskonto nach § 31 des Zahlungskontengesetzes steht ausdrücklich nur Verbrauchern zu; § 1 ZKG begrenzt das Gesetz auf „alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten“. Eine Bank darf einen Geschäftskunden also ablehnen, ohne das zu begründen.

Sonderfall: Konto vor der Eintragung

Wer eine GmbH oder UG gründet, braucht das Konto vor der Eintragung ins Handelsregister – nicht danach. Die Anmeldung darf nach § 7 Abs. 2 GmbHG2 erst erfolgen, „wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist“; bei der UG (haftungsbeschränkt) verlangt § 5a Abs. 2 GmbHG die volle Einzahlung.

Ein Konto schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Nachgewiesen wird die Einzahlung über eine Versicherung in der Anmeldung, und erst „bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung“ kann das Registergericht nach § 8 Abs. 2 GmbHG „Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen“. Praktisch führt der Weg trotzdem über ein Konto, weil ein solcher Beleg sonst nicht existiert.

Die Bank eröffnet in diesem Fall auf die Gesellschaft in Gründung und stellt nach der Eintragung auf die eingetragene Gesellschaft um. Verlangt werden Gesellschaftsvertrag oder Satzung, Gesellschafterliste und die Ausweise von Gesellschaftern und Geschäftsführung. Details dazu stehen in unserem Ratgeber Geschäftskonto für GmbH und UG.

Konto wechseln statt neu eröffnen

Beim Wechsel gilt eine Einschränkung, die kaum jemand kennt: Die gesetzliche Kontenwechselhilfe steht Geschäftskunden nicht zu. § 20 Abs. 1 ZKG verpflichtet Zahlungsdienstleister, Unterstützungsleistungen „dem Verbraucher auf dessen Wunsch“ zu erbringen; § 1 ZKG begrenzt das Gesetz auf Verbraucher. Viele Banken bieten einen Wechselservice trotzdem an – freiwillig und mit eigenen Regeln.

Drei Punkte, die den Wechsel absichern:

  • Beide Konten eine Weile parallel führen. Lastschriften und Daueraufträge tauchen erst über einen vollen Abrechnungszyklus vollständig auf.
  • Zahlungspartner selbst umstellen. Finanzamt, Krankenkasse, Zahlungsdienstleister und Kunden brauchen die neue IBAN – ohne gesetzliche Wechselhilfe übernimmt das niemand automatisch.
  • Erst kündigen, wenn nichts mehr läuft. Eine Kündigung stoppt eingehende Zahlungen nicht, sie lässt sie scheitern.

Die Kontounterlagen aus der Zeit davor müssen Sie behalten: Kontoauszüge sind Buchungsbelege und nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung acht Jahre aufzubewahren – unabhängig davon, wie lange die alte Bank sie bereithält. Was daraus für die laufende Buchhaltung folgt, steht in unserem Ratgeber Geschäftskonto mit Buchhaltung.

Welcher Weg zu welcher Rechtsform passt

Einordnung nach Rechtsform und Eile (Stand: 7. September 2026)
Profil Empfehlung Weiterlesen
Freiberuflerin, braucht das Konto heute Digitaler Anbieter mit Video-Ident – IBAN oft am selben Tag Konto für Freiberufler
Gewerbeanmeldung liegt vor, wenig Zahlungsverkehr Konto ohne Grundpreis; Gewerbeanmeldung und Steuernummer bereithalten Konto für Kleinunternehmer
GmbH oder UG in Gründung Anbieter mit Gründungskonto; Satzung, Gesellschafterliste und Ausweise vorbereiten Geschäftskonto für GmbH und UG
Eingetragene Gesellschaft, mehrere Gesellschafter Registerauszug, Gesellschafterliste und Transparenzregister-Eintrag vorher prüfen Geschäftskonto-Anbieter
Schufa-Eintrag im Weg Anbieter, die ohne Schufa-Prüfung eröffnen – dort entfallen dann die Kreditangebote Geschäftskonto ohne Schufa
Bargeld und Filialtermin gewünscht Filialbank; dort ist der Termin oft ohnehin Teil des Verfahrens Commerzbank Geschäftskonto
Konto ist noch nicht ausgewählt Erst Kosten und Leistungen vergleichen, dann eröffnen Geschäftskonto-Vergleich
Eingeordnet nach den Verfahrensbeschreibungen der Anbieter und den Anforderungen der §§ 10 bis 13 GwG.

Alle Rechtsangaben stammen aus den amtlichen Volltexten auf gesetze-im-internet.de3 und dem BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW)4, abgerufen am 6. und 7. September 2026. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Kontoeröffnung

In jedem Fall einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Gewerbetreibende legen zusätzlich die Gewerbeanmeldung und die Steueridentifikationsnummer vor, Gesellschaften einen Registerauszug oder Gründungsdokumente, den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Für eine natürliche Person mit Video-Ident oft nur Minuten bis wenige Stunden. Für eine Gesellschaft dauert es länger, weil die Bank zusätzlich das Register prüft und die wirtschaftlich Berechtigten klären muss – üblich sind ein bis zwei Werktage, mit Filialtermin entsprechend länger. Post-Ident kostet in jedem Fall mehrere Werktage.

Die Gesellschaft selbst nicht. Die BaFin schreibt in Rundschreiben 3/2017 (GW), eine Videoidentifizierung juristischer Personen oder Personengesellschaften sei „nicht möglich“; identifiziert werden können auf diesem Weg nur die gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten. Die Gesellschaft wird über den Registerauszug identifiziert.

Weil § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG das verlangt. Wirtschaftlich Berechtigter ist bei Gesellschaften nach § 3 Abs. 2 GwG, wer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert. Die Bank muss die Angaben beim Vertragspartner erheben – ein Blick ins Transparenzregister genügt ihr dafür ausdrücklich nicht.

Das Gesetz schreibt kein Konto vor. Es verlangt aber, dass vor der Anmeldung ein Viertel je Geschäftsanteil eingezahlt ist (§ 7 Abs. 2 GmbHG, bei der UG das volle Stammkapital nach § 5a Abs. 2). Bei erheblichen Zweifeln kann das Registergericht Einzahlungsbelege verlangen – die entstehen nur auf einem Konto.

Nein. Das Basiskonto nach § 31 ZKG gilt nur für Verbraucher, und § 1 ZKG begrenzt das ganze Gesetz auf sie. Auch die gesetzliche Kontenwechselhilfe nach § 20 ZKG steht nur Verbrauchern zu; Banken bieten sie Firmenkunden freiwillig an.

Quellen
  1. § 12 GwG – gesetze-im-internet.de
  2. § 7 GmbHG – gesetze-im-internet.de
  3. GwG (Gesamttext) – gesetze-im-internet.de
  4. BaFin-Rundschreiben 3/2017 (GW) – bafin.de
Über die Autorin
Janine El-Saghir Janine El-Saghir ist die leitende Redakteurin und Content-Strategin bei der qmedia GmbH und prägt maßgeblich die inhaltliche Ausrichtung von onlinevergleich24.de. Ihre Stärke liegt darin, die...